vom 4. Februar 2005 (GVBl. S. 23)
[Anmerkung: Das LMG ersetzt u. a. das Pressegesetz Rheinland-Pfalz vom 14. Juni 1965, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2002.]
Abschnitt 1. Allgemeiner Teil
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Landeszentrale
für Medien und Kommunikation
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Medienfreiheit
§ 5 Öffentliche
Aufgabe
§ 6 Informationsrecht
§ 7 Inhalte,
Sorgfaltspflichten
§ 8 Unzulässige
Medienangebote, Jugendschutz
§ 9 Impressum,
Programmverantwortlichkeit, Auskunftspflicht
§ 10 Persönliche
Anforderungen für Verantwortliche
§ 11 Gegendarstellung
§ 12 Datenschutz
Abschnitt 2. Besonderer Teil
Unterabschnitt 1. Presse
§ 13 Kennzeichnung
entgeltlicher Veröffentlichungen
§ 14 Pflichtexemplar
§ 15 Verbreitungsverbot
für beschlagnahmte Druckwerke
Unterabschnitt 2. Rundfunk
§ 16 Programmgrundsätze
§ 17 Programmverantwortung
§ 18 Verlautbarungspflicht
§ 19 Sendezeit
für Dritte
§ 20 Beschwerdeverfahren
§ 21 Aufzeichnungspflicht,
verschlüsselte Programme
§ 22 Sicherung
der Meinungsvielfalt
§ 23 Nicht
bundesweit verbreitetes Fernsehen
§ 24 Zulassung
§ 25 Erteilung
der Zulassung
§ 26 Vereinfachtes
Zulassungsverfahren
§ 27 Verfahren
bei Rechtsverstößen
Unterabschnitt 3. Übertragungskapazitäten, Medienkompetenz
§ 28 Zuteilung
von Übertragungskapazitäten
§ 29 Der
LMK zugeteilte Übertragungskapazitäten
§ 30 Verfahren
der Zuordnung von Übertragungskapazitäten
§ 31 Medienkompetenznetzwerke,
Offene Kanäle
§ 32 Anzeigepflicht
bei der Kabelverbreitung in analoger Technik
§ 33 Rangfolge
von Programmen bei der Kabelverbreitung in analoger Technik
§ 34 Digitalisierte
Kabelanlagen, Kooperation
Unterabschnitt 4. Strafbestimmungen, Ordnungswidrigkeiten
§ 35 Strafbestimmungen
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
§ 37 Verjährung
Abschnitt 3. Landeszentrale für Medien und Kommunikation
§ 38 Recht
auf Selbstverwaltung, Sitz
§ 39 Organe
§ 40 Versammlung
§ 41 Mitgliedschaft
§ 42 Aufgaben
der Versammlung
§ 43 Beschlüsse
§ 44 Direktorin
oder Direktor, stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor
§ 45 Beauftragte
oder Beauftragter der LMK für den Datenschutz, Überwachung seitens der oder des Landesbeauftragten
für den Datenschutz
§ 46 Förderungen
§ 47 Bedienstete
§ 48 Finanzierung
§ 49 Haushalts-
und Rechnungswesen
§ 50 Rechtsaufsicht
§ 51 Ausschließlicher
Gerichtsstand
Abschnitt 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 52 Versuche
mit neuen Techniken, Programmen und Diensten
§ 53 Überprüfungsklausel
§ 54 Änderungsbestimmung
§ 55 In-Kraft-Treten
und Übergangsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich. (1) Dieses Gesetz gilt für die Presse, für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Mediendiensten sowie im Hinblick auf den Jugendmedienschutz auch für Telemedien, für die Zuteilung und Zuordnung von Übertragungskapazitäten und für die Durchführung von Modellversuchen mit neuen Rundfunktechniken oder Mediendiensten.
(2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für bundesweite, länderübergreifende und nicht länderübergreifende Angebote die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf nicht länderübergreifende Rundfunkprogramme und Rundfunkfensterprogramme ist deren besondere Ausgestaltung zu berücksichtigen.
(3) Für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter gelten die durch Staatsvertrag getroffenen Regelungen. Der Landesmedienanstalt stehen keine Befugnisse ihnen gegenüber zu. Die §§ 28, 32, 33 und 34 bleiben unberührt.
(4) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht
§ 2 Landeszentrale für Medien und Kommunikation. Die bisherige Anstalt des öffentlichen Rechts „Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter“ wird in „Landeszentrale für Medien und Kommunikation“ (LMK) umbenannt. Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden, soweit nicht anders bestimmt, von der LMK wahrgenommen. Sie erfüllt ihre Aufgaben unter Beachtung der verfassungsrechtlichen, europarechtlichen und gesetzlichen Vorgaben.
§ 3 Begriffsbestimmungen. (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Medien Presse, Rundfunk und Mediendienste sowie im Hinblick auf den Jugendmedienschutz Telemedien.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 4 Medienfreiheit. (1) Die Medien sind frei. Sie dienen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
(2) Die Tätigkeit der Medien, einschließlich der Errichtung eines Medienunternehmens, ist vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen und im Rahmen der Gesetze zulassungsund anmeldefrei.
(3) Die Medienfreiheit unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland unmittelbar und in seinem Rahmen durch die Verfassung für Rheinland-Pfalz und durch dieses Gesetz zugelassen sind. Sondermaßnahmen jeder Art, die die Medienfreiheit beeinträchtigen, sind unzulässig.
§ 5 Öffentliche Aufgabe. Die Medien nehmen eine öffentliche Aufgabe wahr.
§ 6 Informationsrecht. (1) Die Behörden sind verpflichtet, den Medien die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an Medien verbieten, sind unzulässig.
(4) Bei der Erteilung von Auskünften an Medien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten.
§ 7 Inhalte, Sorgfaltspflichten. (1) Medieninhalte dürfen nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Die Medien haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Herkunft und Wahrheit zu prüfen.
§ 8 Unzulässige Medienangebote, Jugendschutz. (1) Für nicht länderübergreifende Angebote von Rundfunk und Telemedien bildet die Versammlung der LMK einen ständigen Ausschuss für Jugendschutz und Medieninhalte. Der Ausschuss tritt für nicht länderübergreifende Angebote an die Stelle der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Der Ausschuss kann sachverständige Personen, die nicht Mitglieder der Versammlung sind, hinzuziehen.
(2) Der Ausschuss für Jugendschutz und Medieninhalte und im Widerspruchsverfahren die Versammlung der LMK können die KJM mit nicht länderübergreifenden Angeboten gutachtlich befassen.
(3) Die LMK kann sich im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei Telemedien der durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichteten gemeinsamen Stelle Jugendschutz aller Länder („jugendschutz.net“) bedienen; die erforderlichen Mittel sind „jugendschutz.net“ zur Verfügung zu stellen.
(4) Das Nähere zur Zusammensetzung des Ausschusses für Jugendschutz und Medieninhalte und zu seinen Aufgaben regelt die Versammlung der LMK durch Satzung.
§ 9 Impressum, Programmverantwortlichkeit, Auskunftspflicht. (1) Auf jedem in Rheinland-Pfalz erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift derjenigen Personen genannt sein, die das Werk gedruckt und verlegt haben, beim Selbstverlag derjenigen Personen, die das Werk verfasst haben oder herausgeben.
(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift der redaktionell verantwortlichen Person anzugeben. Sind mehrere für die Redaktion verantwortlich, so muss das Impressum Name und Anschrift aller redaktionell verantwortlichen Personen angeben; hierbei ist kenntlich zu machen, wer für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist eine verantwortliche Person zu benennen; für diese gelten die Vorschriften über die redaktionell verantwortliche Person entsprechend.
(3) Zeitungen und Anschlusszeitungen, die den überwiegenden Teil fertig übernehmen, haben im Impressum auch die für den übernommenen Teil redaktionell verantwortliche Person und diejenige Person, die den übernommenen Teil ursprünglich verlegt, zu benennen.
(4) Wer ein periodisches Druckwerk verlegt, muss in der ersten Nummer eines jeden Kalenderhalbjahres im Druckwerk offen legen, wer an der Finanzierung des Unternehmens wirtschaftlich beteiligt ist; bei Tageszeitungen ist bei Veränderungen der wirtschaftlichen Beteiligung dies zusätzlich in der nachfolgenden ersten Nummer jedes Kalendervierteljahres offen zu legen. Wirtschaftlich beteiligt im Sinne des Satzes 1 ist, wer mit mehr als 5 v. H. am Kapital beteiligt ist oder über mehr als 5 v. H. der Stimmrechte verfügt. Für die nach Satz 1 offen zu legenden Angaben ist die Wiedergabe der aus dem Handelsregister und aus den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken zu entnehmenden Beteiligungsverhältnisse ausreichend.
(5) Für die Aufnahme des Impressums sind diejenigen Personen verantwortlich, die das Werk gedruckt oder verlegt haben. Für die Richtigkeit des Impressums sind die redaktionell verantwortlichen Personen, beim Selbstverlag die Personen, die das Werk verfasst haben oder herausgeben, verantwortlich.
(6) Ein Rundfunkveranstalter, der nicht eine natürliche Person ist, muss mindestens eine für den Inhalt des Programms verantwortliche Person bestellen, die zur alleinigen Entscheidung berechtigt ist; werden mehrere Verantwortliche bestellt, nehmen sie ihre Aufgaben gemeinsam wahr. Jeder Rundfunkveranstalter hat auf Verlangen Name und Anschrift der für den Inhalt des Programms verantwortlichen Personen sowie der für den Inhalt einer Sendung redaktionell verantwortlichen Personen mitzuteilen.
§ 10 Persönliche Anforderungen für Verantwortliche. (1) Als für den Inhalt eines Rundfunkprogramms verantwortliche Person, als redaktionell verantwortliche Person eines periodischen Druckwerks oder als verantwortliche Person bei entsprechenden Angeboten von Mediendiensten kann diejenige Person nicht benannt werden oder tätig sein,
(2) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für Jugendliche, die Druckwerke für Jugendliche herausgeben oder Rundfunksendungen oder Telemedien verantworten, die für Jugendliche bestimmt sind.
(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 kann das für Angelegenheiten des Rundfunks und der Medien zuständige Ministerium, bei wissenschaftlichen Druckwerken im Einvernehmen mit dem für die Förderung der Wissenschaft, Forschung und Lehre zuständigen Ministerium, auf Antrag Befreiung erteilen.
§ 11 Gegendarstellung. (1) Die redaktionell verantwortliche Person und die Person, die ein periodisches Druckwerk verlegt, sowie Rundfunkveranstalter sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in dem Druckwerk oder der Rundfunksendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für die Betroffenen zum Abdruck zu bringen, zu verbreiten oder in das Angebot ohne Abrufentgelt aufzunehmen. Für die Wiedergabe einer Gegendarstellung zu einer im Anzeigen- oder Werbeteil verbreiteten Tatsachenbehauptung sind die üblichen Entgelte zu entrichten.
(2) Die Gegendarstellung hat ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung zu erfolgen. Bei Druckwerken muss sie in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text abgedruckt werden; sie darf nicht in der Form eines Leserbriefs erscheinen. Eine Erwiderung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken; dies gilt bei periodischen Druckwerken nur, sofern die Erwiderung in derselben Folge oder Nummer erfolgt. Verbreitet ein Unternehmen der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b oder c genannten Art eine Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung gleichfalls unverzüglich so weit zu veröffentlichen, wie die behauptete Tatsache übernommen wurde. Im Rundfunk muss die Gegendarstellung unverzüglich innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist.
(3) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn
(4) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(5) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder und der kommunalen Gebietskörperschaften sowie der Gerichte.
§ 12 Datenschutz. (1) Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse oder vergleichbare Anbieter von Telemedien personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur die Bestimmungen über das Datengeheimnis, die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher Regelungen sowie den Schadensersatz mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen eintreten.
(2) Soweit Rundfunkveranstalter oder ihre Hilfsunternehmen personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur die Bestimmungen über die technischen und organisatorischen Maßnahmen.
(3) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten im Rundfunk oder bei Mediendiensten zur Verbreitung von Gegendarstellungen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
(4) Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem Rundfunkveranstalter oder einem Anbieter von Mediendiensten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und werden Betroffene dadurch in ihren schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, können sie Auskunft über die zugrunde liegenden, zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Rundfunkveranstalters oder des Anbieters von Mediendiensten durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder aus den Daten
geschlossen werden kann. Betroffene können die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.
§ 13 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen. Hat diejenige Person, die ein periodisches Druckwerk verlegt oder für den Anzeigenteil verantwortlich ist, für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so ist diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort „Anzeige“ zu bezeichnen.
§ 14 Pflichtexemplar. (1) Von jedem Druckwerk, das in Rheinland-Pfalz verlegt wird, ist ohne Rücksicht auf die Art des Textträgers und das Vervielfältigungsverfahren von der Person, die das Druckwerk verlegt, unaufgefordert unmittelbar nach Beginn der Verbreitung unentgeltlich und auf eigene Kosten ein Stück (Pflichtexemplar) in marktüblicher Form an die von dem für das wissenschaftliche Bibliothekswesen zuständigen Ministerium bezeichnete Stelle abzuliefern. Satz 1 gilt nicht für
(2) Die Person, die ein Druckwerk durch Selbst-, Kommissions- oder Lizenzverlag verlegt, ist nach Absatz 1 ablieferungspflichtig, sofern sie im Druckwerk genannt ist.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für diejenige Person, die ein Druckwerk druckt oder in sonstiger Weise herstellt, wenn das Druckwerk von keiner Person verlegt wird. Bei Tonträgern gilt als verlegende Person auch die Person, die den Tonträger herstellt.
(4) Die Ablieferungspflicht umfasst sämtliche erkennbar zum Hauptwerk gehörende Beilagen, auch wenn diese für sich allein nicht der Ablieferungspflicht unterliegen, sowie zu Zeitschriften, Lieferungswerken, Loseblattsammlungen und ähnlichen Veröffentlichungen gehörige Materialien, die der Vervollständigung des Hauptwerks dienen. Bei einem periodischen Druckwerk wird der Ablieferungspflicht genügt, wenn es beim erstmaligen Erscheinen und am Beginn jeden Kalenderjahres der zuständigen Stelle zum laufenden Bezug angeboten wird.
(5) Für das Pflichtexemplar gewährt die zuständige Stelle der oder dem Ablieferungspflichtigen auf Antrag einen Zuschuss zu dessen Herstellungskosten, wenn die entschädigungslose Abgabe eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Der begründete Antrag ist bei der Ablieferung zu stellen.
(6) Das für das wissenschaftliche Bibliothekswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, in Bezug auf die Absätze 1 bis 5 im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten der Medien zuständigen Ministerium das Nähere zur Zuständigkeit der Bibliotheken, zur Durchführung des Verfahrens, zur Ablieferungspflicht und zu Ausnahmen von der Ablieferungspflicht sowie zu Ordnungswidrigkeiten durch Rechtsverordnung zu regeln und die erforderlichen Verwaltungsvorschriften hierzu zu erlassen.
§ 15 Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke. Während der Dauer einer Beschlagnahme sind die Verbreitung des von ihr betroffenen Druckwerks und der Wiederabdruck des die Beschlagnahme veranlassenden Teils dieses Druckwerks verboten.
§ 16 Programmgrundsätze. Rundfunkprogramme haben die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Sie sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken; die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Sie sollen zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie zur Integration behinderter Menschen beitragen. Rundfunkprogramme haben entsprechend der jeweiligen Programmgattung zur Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen und dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen. Bundesweit verbreitete Programme sollen ferner die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland sowie die internationale Verständigung fördern und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.
§ 17 Programmverantwortung. (1) Rundfunkveranstalter können im Rahmen dieses Gesetzes ihr Programm selbst gestalten. Sie tragen für ihr Programm nach Maßgabe des Grundgesetzes, der allgemeinen Gesetze und der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes die Verantwortung.
(2) Rundfunkveranstalter haben Programmvorschauen aufzustellen, die mindestens vier Wochen vor dem Sendetermin alle Programmbeiträge zeitlich und mit ihrem Titel bezeichnen. Hiervon sind aktuelle Sendungen ausgenommen. Die Programmvorschauen sind der LMK mindestens vier Wochen vor dem Sendetermin mitzuteilen oder in sonstiger Weise kostenfrei zugänglich zu machen. Weitere Anforderungen kann die LMK durch Satzung bestimmen.
(3) Am Anfang und am Ende des täglichen Programms ist der Rundfunkveranstalter zu nennen. Dies gilt nicht, sofern das Programm durchgehend ausgestrahlt wird und mit einer optischen Senderkennung versehen ist.
(4) Auf Verlangen ist der LMK der für den Inhalt verantwortliche Redakteur zu nennen.
§ 18 Verlautbarungspflicht. (1) Wer Vollprogramme veranstaltet, hat der Bundesregierung und der Landesregierung für amtliche Verlautbarungen unverzüglich und unentgeltlich angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn dies zur Abwendung einer konkreten Gefahr erforderlich ist. Für Inhalt und Gestaltung der Sendung sind diejenigen Personen und Stellen verantwortlich, denen Sendezeit eingeräumt worden ist. Die Rundfunkveranstalter können nach Maßgabe des § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.
(2) Wer lokale oder regionale Programme veranstaltet, hat kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs gegen Ersatz der Aufwendungen nach § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches angemessene Sendezeiten zur Bekanntgabe amtlicher Verlautbarungen und für Mitteilungen, welche die Nutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen betreffen, einzuräumen.
§ 19 Sendezeit für Dritte. (1) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen. Andere über das Gebiet des Landes verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts können angemessen berücksichtigt werden. Die Rundfunkveranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.
(2) Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag gegen Erstattung der Selbstkosten angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament gegen Erstattung der Selbstkosten Anspruch auf angemessene Sendezeit, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde. Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Landtag Rheinland-Pfalz gegen Erstattung der Selbstkosten angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens ein Listenvorschlag oder eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Stellt ein Veranstalter Parteien, Wählergruppen oder zugelassenen Einzelbewerbern zur Vorbereitung von kommunalwahlen Sendezeit zur Verfügung, gilt § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes entsprechend; dem Veranstalter sind die Selbstkosten zu erstatten.
(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten nur für bundesweit verbreitete Programme und landesweit verbreitete Vollprogramme, Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 nur für landesweit verbreitete Vollprogramme.
§ 20 Beschwerdeverfahren. (1) Jede Person oder Stelle kann sich mit Beschwerden über Sendungen an den Rundfunkveranstalter wenden. Die LMK teilt auf Verlangen Name und Anschrift des Rundfunkveranstalters und der für den Inhalt des Programms verantwortlichen Person mit.
(2) Über Beschwerden, mit denen die Verletzung von Programmgrundsätzen geltend gemacht wird, entscheidet der Rundfunkveranstalter innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung. Wird der Beschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 abgeholfen, so kann innerhalb eines Monats die LMK angerufen werden. Bei einer Beschwerdeentscheidung muss vom Rundfunkveranstalter auf diese Möglichkeit und die Frist hingewiesen werden.
(3) Einzelheiten des Verfahrens regelt die LMK durch Satzung.
§ 21 Aufzeichnungspflicht, verschlüsselte Programme. (1) Die Sendungen sind vom Rundfunkveranstalter in Ton, Fernsehsendungen auch in Bild, vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet werden, kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt oder die Wiederbeschaffung sichergestellt werden.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 enden zwei Monate nach dem Tag der Verbreitung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, enden die Pflichten nach Absatz 1 erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Die LMK kann innerhalb der Fristen nach Absatz 2 jederzeit eine unentgeltliche Übersendung der Aufzeichnungen und Filme verlangen.
(4) Wer schriftlich glaubhaft macht, in eigenen Rechten berührt zu sein, kann vom Rundfunkveranstalter innerhalb der Fristen nach Absatz 2 Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Antrag sind gegen Erstattung der Selbstkosten Mehrfertigungen von der Aufzeichnung oder dem Film herzustellen und zu übersenden.
(5) Der LMK ist der Abruf von verschlüsselten Programmen oder der Zugriff auf verschlüsselte Programme unentgeltlich zu ermöglichen. Rundfunkveranstalter haben dies sicherzustellen. Sie dürfen ihre Programme nicht gegen den Abruf oder den Zugriff durch die LMK sperren.§ 22 Sicherung der Meinungsvielfalt. (1) Bei der Beurteilung der Meinungsvielfalt ist die Ausgewogenheit für regionale und lokale Programme jeweils getrennt zu bewerten.
(2) Die LMK wacht darüber, dass die Programme nach Maßgabe des Absatzes 1 ausgewogen sind. Stellt die LMK wiederholt Verstöße gegen die Ausgewogenheit fest, so fordert sie die Rundfunkveranstalter auf, organisatorische Vorkehrungen, wie etwa die Errichtung eines Programmbeirates oder die Einführung eines Redaktionsstatutes, zu treffen. Sofern die Ausgewogenheit nicht auf andere Weise wiederhergestellt werden kann, hat sie daneben die erforderlichen Programmrichtlinien durch Satzung zu erlassen; stellt die LMK fest, dass ein Rundfunkveranstalter ihrer Aufforderung, dieses Gesetz oder die Programmrichtlinien innerhalb der gesetzten Frist einzuhalten, nicht nachgekommen ist, so schränkt sie die Zulassung ein oder entzieht sie. Eine Entschädigung nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz wird nicht geleistet.
(3) In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 Regionalfensterprogramme für Rheinland-Pfalz aufzunehmen, soweit zuvor Regionalfensterprogramme angeboten wurden. Der Hauptprogrammveranstalter hat organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Uabhängigkeit des Regionalfensterprogrammveranstalters gewährleistet ist. Dem Regionalfensterprogrammveranstalter ist zur Sicherung der redaktionellen Unabhängigkeit vom Hauptprogrammveranstalter eine gesonderte Zulassung zu erteilen. Regionalfensterprogrammveranstalter und hauptprogrammveranstalter dürfen zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach den Bestimmuzngen des Rundfunkstaatsvertrages über die Sicherung der Meinungsvielfalt stehen. Mit der Organisation der Regionalfensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch die Rundfunkveranstalter sicherzustellen. Die LMK stimmt die Organisation der Regionalfensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Rundfunkveranstalter mit den anderen Landesmedienanstalten ab; dabei ist auch die Möglichkeit eines Regionalfensterprogramms für Gebiete von zwei oder mehr Ländern einzubeziehen.
(4) Soll auf Dauer das Programmschema oder die festgelegte Programmdauer geändert werden, so ist dies der LMK anzuzeigen. Die LMK untersagt die Änderung, wenn dadurch die Meinungsvielfalt nicht mindestens in gleicher Weise wie bei dem Programmschema und der Programmdauer, für die die Zulassung erteilt worden ist, gewährleistet ist und bei Vollprogrammen nicht weiterhin wesentliche Anteile an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung bestehen.
(5) Wer Tageszeitungen im jeweiligen Verbreitungsgebiet in Rheinland-Pfalz verlegt oder über Senderechte für Informationsprogramme verfügt und dabei eine marktbeherrschende Stellung hat, darf sich an einem Rundfunkveranstalter eines nicht bundesweit verbreiteten Fernsehprogramms oder eines Hörfunkprogramms mit höchstens 35 v. H. des Kapitals und höchstens 25 v. H. der Stimmrechte beteiligen. Auf den Rundfunkveranstalter darf auch weder unmittelbar noch mittelbar ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden. Sind bestimmte Sendeteile eines solchen Beteiligten vorgesehen, darf der entsprechende Anteil an dem jeweiligen Programm und an den Informationssendungen als Teil des Programms jeweils 25 v. H. nicht übersteigen; dies gilt entsprechend für Regionalfensterprogramme.
§ 23 Nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen. (1) Für nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen gelten die §§ 23 und 26 bis 37 des Rundfunkstaatsvertrages nicht.
(2) Für regionale und lokale Fernsehprogramme kann die LMK Ausnahmen von § 7 Abs. 4 Satz 2, § 44 Abs. 3 bis 5, § 45 und § 45a des Rundfunkstaatsvertrages zulassen. Bei der Einfügung von Werbung und Teleshopping-Spots in laufende Sendungen dürfen der Zusammenhang und der Wert der Sendung nicht beeinträchtigt werden, wobei die natürlichen Programmunterbrechungen und die Länge des Programms zu berücksichtigen sind; gegen die Rechte von Rechteinhabern darf nicht verstoßen werden. Das Nähere regelt die LMK durch Satzung.
§ 24 Zulassung. (1) Wer Rundfunk veranstalten will, bedarf einer Zulassung der LMK. Die Zulassung ist nicht übertragbar.
(2) Die Zulassung wird erteilt für:
Bei digitalen Gesamtangeboten wird eine Zulassung jeweils für diejenigen Bestandteile erteilt, die als einzelnes Angebot einer Zulassung bedürfen.
(3) Die Zulassung muss weiterhin beinhalten:
Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der LMK vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden. Anmeldepflichtig sind der Rundfunkveranstalter und die an dem Rundfunkveranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 28 Abs. 1 bis 3 des Rundfunkstaatsvertrages Beteiligten. Die Veränderungen dürfen nur dann von der LMK als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte.
(4) Zulassungspflichtiger Rundfunk liegt nicht vor, soweit Sendungen ausschließlich in einer Kabelanlage mit bis zu 200 angeschlossenen Wohneinheiten oder, drahtlos oder drahtgebunden, in einem Gebäude oder Gebäudekomplex oder außerhalb von Gebäuden in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben verbreitet werden. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der jeweiligen Grundstücke sind verpflichtet, dies vor Aufnahme der Sendung der LMK anzuzeigen. § 17 Abs. 1 und 3 sowie die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden entsprechende Anwendung.
(5) Die LMK entscheidet im Benehmen mit der Landesregierung auf Antrag darüber, ob bei Zweifelsfällen Rundfunk im Sinne dieses Gesetzes veranstaltet wird.
(6) Die Zulassung gilt für die Dauer von zehn Jahren. Sie kann auf Antrag auf fünf Jahre verkürzt werden. Die Erteilung einer neuen Zulassung ist auch in einem angemessenen Zeitraum vor Ablauf der Zulassung zulässig.
(7) Wird Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, untersagt die LMK die Veranstaltung und teilt dies dem Rundfunkveranstalter mit.
(8) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Zulassung kann Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
§ 25 Erteilung der Zulassung. (1) Einen Antrag auf Erteilung der Zulassung kann diejenige Person nicht stellen,
Bei einem Antrag juristischer Personen oder einer auf Dauer angelegten Personenvereinigung darf diese ihren Sitz nicht außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben und müssen die Voraussetzungen des Satzes 1 auch von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterinnen und Vertretern erfüllt sein.
(2) Eine Zulassung darf ferner nur erteilt werden an Personen,
(3) Der Antrag muss die in den Absätzen 1 und 2 und in § 24 Abs. 2 und 3 für die Erteilung der Zulassung erforderlichen Angaben enthalten und nachweisen. Die Antragstellenden haben alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Antrags auf Erteilung der Zulassung erforderlich sind. Kommt eine auskunfts- oder vorlagepflichtige Person ihren Mitwirkungspflichten innerhalb einer von der LMK gesetzten Frist nicht nach, kann der Antrag abgelehnt werden.
(4) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, an deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter und leitende Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen. Gleiches gilt für Unternehmen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes zu den in Satz 1 genannten Institutionen stehen.
§ 26 Vereinfachtes Zulassungsverfahren. (1) Ein vereinfachtes Zulassungsverfahren kann durchgeführt werden, wenn Sendungen
§ 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, die §§ 19 und 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 6 bis 8 und die §§ 25, 29, 30 und 52 dieses Gesetzes sowie die §§ 6, 21 bis 37 und 41 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages finden keine Anwendung.
(2) Die Zulassung wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 für die Dauer des zeitlichen Zusammenhangs mit der Veranstaltung und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 längstens für drei Jahre erteilt.
§ 27 Verfahren bei Rechtsverstößen. (1) Stellt die LMK einen Rechtsverstoß fest, so weist sie gleichzeitig den Rundfunkveranstalter nach Anhörung an, den Rechtsverstoß unverzüglich oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben oder künftig zu unterlassen (Beanstandung).
(2) Hat die LMK bereits einen Rechtsverstoß nach Absatz 1 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit der Anweisung nach Absatz 1 anordnen, dass die Zulassung für einen bestimmten Zeitraum, der einen Monat nicht überschreiten darf, ruht. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Sendungen oder Programmbeiträge beziehen. Einzelheiten regelt die LMK unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes durch Satzung.
(3) Die LMK kann bestimmen, dass Beanstandungen nach Absatz 1 von dem betroffenen Rundfunkveranstalter in seinem Programm verbreitet werden.
(4) Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn
(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn
(6) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Rundfunkveranstalter
Anstelle des Widerrufs der Zulassung kann die LMK den Widerruf androhen oder Auflagen erteilen, wenn nach Art und Schwere des Verstoßes ein Widerruf nicht erforderlich ist.
(7) Liegen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages nach der Erteilung der Zulassung vor, kann diese unter den dort genannten Voraussetzungen widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(8) Eine Entschädigung nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz wird nicht geleistet.
§ 28 Zuteilung von Übertragungskapazitäten. (1) Landesregierung und LMK wirken darauf hin, dass zusätzliche Übertragungskapazitäten (Satellitenkanäle, terrestrische Frequenzen, Kabel) für das Land Rheinland-Pfalz verfügbar gemacht werden.
(2) Stehen dem Land Rheinland-Pfalz freie und fernmeldetechnisch koordinierte Übertragungskapazitäten für Rundfunkzwecke zu, so wirkt die Landesregierung darauf hin, dass sich die für Rheinland-Pfalz zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts und die LMK über eine sachgerechte Zuteilung verständigen. Wird eine Verständigung erreicht, teilt die Landesregierung diese technischen Übertragungskapazitäten entsprechend der Verständigung zu.
(3) Kommt eine Verständigung nach Absatz 2 nicht zustande, wird ein Schiedsverfahren durchgeführt. Der Schiedsstelle gehören je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts sowie die gleiche Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern der LMK an. Erklärt die LMK, dass Interessen des privaten Rundfunks nicht betroffen sind, entsendet sie keine Vertreterinnen oder Vertreter. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind der Landesregierung auf Aufforderung zu benennen. Die Schiedsstelle wählt mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied, das bisher nicht Mitglied der Schiedsstelle ist. Können sich die Mitglieder der Schiedsstelle nicht auf ein vorsitzendes Mitglied verständigen, so wird dieses von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz bestimmt. Die Landesregierung beruft die Sitzungen der Schiedsstelle in Abstimmung mit dem vorsitzenden Mitglied ein. An den Sitzungen der Schiedsstelle ist die Landesregierung mit beratender Stimme beteiligt. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Schiedsstelle wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstands einberufen ist; bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Schiedsstelle macht einen begründeten Vorschlag über die Zuteilung der technischen Übertragungskapazitäten mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Der Vorschlag über die Zuteilung von Übertragungskapazitäten soll dabei einbeziehen, dass
Bei der Entscheidung sind die genannten Kriterien nicht getrennt, sondern auf der Grundlage eines Gesamtbedarfs an Übertragungskapazitäten mit dem Ziel einer optimalen Ausnutzung vorhandener technischer Möglichkeiten zu werten.
(4) Die Landesregierung teilt die technischen Übertragungskapazitäten auf der Grundlage des Vorschlags der Schiedsstelle zu.
§ 29 Der LMK zugeteilte Übertragungskapazitäten. (1) Der LMK zugeteilte Übertragungskapazitäten ordnet diese auf Antrag Anbietern nach den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 und des § 30 zu.
(2) Auf einer Senderkette für UKW-Hörfunk ist ein ganztägiges landesweites Hörfunkvollprogramm für Rheinland-Pfalz so anzubieten, dass zu bestimmten Zeiten lokale und regionale Programme aus der jeweiligen Region verbreitet werden. Darüber hinaus sollen zur Vergabe an private Rundfunkveranstalter der LMK zugeteilte Übertragungskapazitäten auf einer weiteren UKW-Senderkette für ein ganztägiges landesweites Hörfunkspartenprogramm genutzt werden. In landesweiten Hörfunkprogrammen sind zeitgleiche Ausstrahlungen von nach Senderstandorten auseinander geschalteten Werbesendungen zulässig. Die Einzelheiten zu den Bestimmungen der Sätze 1 und 2 legt die LMK in der Zuordnung fest. Die LMK kann Auflagen aufnehmen, die unter Berücksichtigung des Gesamtangebots des Hörfunks in Rheinland-Pfalz, insbesondere zweier Programme nach den Sätzen 1 und 2, einen programmlich und wirtschaftlich leistungsfähigen privaten Hörfunk gewährleisten.
(3) Für die Veranstaltung von Rundfunk auf neuen terrestrischen Übertragungskapazitäten, für Kabelrundfunk, Textdienste und Abrufdienste sollen Übertragungskapazitäten in der Regel nur zugeordnet werden, wenn die Sendezeit täglich mindestens fünf Stunden beträgt. Beim Kabelrundfunk soll mindestens auf einem Kanal ein Programm mit lokalen und regionalen Inhalten angeboten werden; hierfür kann ein Kanal zugeordnet werden, wenn die Sendezeit täglich mindestens 30 Minuten beträgt und ausreichend Übertragungskapazitäten vorhanden sind.
(4) Alle Übertragungskapazitäten sind als eigene Kanäle zuzuordnen. Eine Zuordnung als eigener Kanal liegt auch dann vor, wenn dieser aufgrund einer Vereinbarung mehrerer Anbieter gemeinsam genutzt werden soll; Gleiches gilt für ein Fensterprogramm im Rahmen eines weiter reichenden Programms.
(5) Wer eine Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk besitzt, ist berechtigt, auf der zugeordneten Übertragungskapazität daneben auch Mediendienste anzubieten.
§ 30 Verfahren der Zuordnung von Übertragungskapazitäten. (1) Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten durch die LMK bestimmt
Die Zuordnung der Übertragungskapazitäten ist nicht übertragbar. Die Zuordnung kann auch im Rahmen eines von der LMK festgelegten Versorgungsbedarfs an Anbieter erfolgen, denen bereits mindestens eine Übertragungskapazität zur Erfüllung dieses Bedarfs durch die LMK zugeordnet wurde, ohne dass der Bedarf hierdurch befriedigt werden konnte; über die Zuordnung entscheidet die LMK unter Abwägung bestehender Versorgungsdefizite. Im Rahmen der Entscheidung über die Zuordnung beachtet die LMK die verfassungsrechtlichen, europarechtlichen und gesetzlichen Vorgaben.
(2) Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten setzt den Nachweis voraus, dass die antragstellende Person wirtschaftlich in der Lage ist, über die beantragten Übertragungskapazitäten sein Angebot zu verbreiten.
(3) Zur Zuordnung von Übertragungskapazitäten, bei digitalen Übertragungskapazitäten auch von Teilen von Übertragungskapazitäten, bestimmt die LMK Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche Anträge auf Zuordnung einer oder mehrerer Übertragungskapazitäten gestellt werden können. Beginn und Ende der Antragsfrist und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung sind von der LMK im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz zu veröffentlichen (Ausschreibung). Einer Ausschreibung bedarf es nicht, wenn die Zuordnung freier Übertragungskapazitäten erforderlich ist, um einen Versorgungsbedarf im Rahmen des Absatzes 1 Satz 3 zu erfüllen.
(4) Kann nicht allen Anträgen auf Zuordnung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die LMK auf eine Verständigung zwischen den Antragstellenden hin. Sie legt eine einvernehmliche Aufteilung der Übertragungskapazitäten ihrer Entscheidung zugrunde, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit des Angebots die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck kommt.
(5) Lässt sich innerhalb einer von der LMK zu bestimmenden Frist keine den Anforderungen des Absatzes 4 Satz 2 genügende Einigung erzielen, trifft die LMK eine Vorrangentscheidung. Dabei legt sie die Meinungsvielfalt in den Programmen (Programmvielfalt) und die Vielfalt der Programmanbieter (Anbietervielfalt) als Kriterien zugrunde. Die LMK beurteilt die Programmvielfalt eines Programms nach
Soweit zusätzlich Mediendienste übertragen werden sollen, ist auch deren Beitrag zur Vielfalt entsprechend einzubeziehen. Die LMK beurteilt die Anbietervielfalt nach der Erfahrung der Antragstellenden im Medienbereich und deren Beitrag zur publizistischen Vielfalt. Ferner ist die Einrichtung eines Programmbeirats, seine plurale Zusammensetzung und sein Einfluss auf die Programmgestaltung zu berücksichtigen. Ergänzend ist einzubeziehen, in welchem Umfang den redaktionell Beschäftigten im Rahmen der inneren Rundfunkfreiheit Einfluss auf die Programmgestaltung und Programmverantwortung eingeräumt wird.
(6) Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten, die ganz oder teilweise für Rundfunk bestimmt sind, setzt eine Zulassung als Rundfunkveranstalter für die Versorgung des jeweiligen Gebiets mit Rundfunk voraus und erfolgt für die Dauer von bis zu zehn Jahren, jedoch nicht länger als die Dauer der Zulassung. Eine erneute Zuordnung von Übertragungskapazitäten ist auch in einem angemessenen Zeitraum vor Ablauf der Zuordnung zulässig. Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten für Mediendienste bleibt unberührt; die Zuordnung kann für eine Dauer von bis zu zehn Jahren vorgenommen werden.
(7) Soweit Sendungen über terrestrische Übertragungskapazitäten verbreitet werden sollen, setzt eine Zuordnung an einen Rundfunkveranstalter, dem die Zulassung im Rahmen eines vereinfachten Zulassungsverfahrens erteilt wurde, voraus, dass die Frequenzen nicht für die Verbreitung eines Programms benötigt werden, für das ein vereinfachtes Zulassungsverfahren nicht gilt.
(8) Die Zuordnung ist insbesondere zu widerrufen, wenn die zugeordnete Übertragungskapazität aus Gründen, die vom Anbieter zu vertreten sind, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt oder nicht innerhalb einer von der LMK bestimmten Frist genutzt oder ihre Nutzung nicht fortgesetzt wird.
(9) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Zuordnung von Übertragungskapazitäten und gegen die Zuordnung von Übertragungskapazitäten an andere Verfahrensbeteiligte kann Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
§ 31 Medienkompetenznetzwerke, Offene Kanäle. (1) Die LMK unterstützt die Gründung von Medienkompetenznetzwerken und fördert sie nach Maßgabe ihres Haushalts. Medienkompetenznetzwerke sind Kooperationen auf lokaler und regionaler Ebene zur Förderung der Medienkompetenz. Die Medienkompetenznetzwerke bündeln die entsprechenden Ressourcen und Aktivitäten mehrerer Partner und schaffen für Einzelpersonen und für Gruppen die Möglichkeit, ihre Kenntnisse über Medien und den Umgang mit Medien zu verbessern. Die LMK bindet die Offenen Kanäle in die Medienkompetenznetzwerke ein. Näheres regelt die LMK durch Satzung. Die LMK kann ferner eine Einrichtung zur Förderung der Medienkompetenz errichten oder sich an einer derartigen Einrichtung beteiligen.
(2) Offene Kanäle sind Bestandteil lokaler und regionaler Kommunikation. Sie bieten Einzelpersonen und Gruppen die Möglichkeit, die Medien zu nutzen. Beiträge in Offenen Kanälen dürfen keine Werbung enthalten und auch nicht der Werbung für politische Parteien zur Vorbereitung einer Wahl dienen. Gesponserte Beiträge sind im Offenen Kanal unzulässig; unberührt bleiben Beiträge und Zuwendungen Dritter an die von der LMK anerkannten Träger- und Fördervereine Offener Kanäle zur Unterstützung ihrer Tätigkeit.
(3) Die LMK hat ausreichende Übertragungskapazitäten für Offene Kanäle in Kabelnetzen freizuhalten. Offene Kanäle sind für das Land Rheinland-Pfalz gesetzlich bestimmte Programme im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1. Der Betreiber einer Kabelanlage mit einer Kapazität von mehr als 15 Fernsehkanälen, an die mehr als 5000 Haushalte angeschlossen sind, hat auf Verlangen der LMK einen Fernsehkanal unentgeltlich für die Nutzung als Offener Kanal zur Verfügung zu stellen.
(4) Die LMK fördert den Aufbau, den technischen Betrieb, die Digitalisierung und die personelle Unterstützung Offener Kanäle nach Maßgabe ihres Haushalts. Sie kann zu diesem Zweck eine Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtung errichten oder sich an einer derartigen Einrichtung beteiligen.
(5) Die LMK erlässt durch Satzung Ausführungsbestimmungen für den Offenen Kanal, die insbesondere den Zugang und die Versagung des Zugangs zum Offenen Kanal, die Kostentragung durch die Nutzenden und die Förderung des Offenen Kanals regeln.
§ 32 Anzeigepflicht bei der Kabelverbreitung in analoger Technik. (1) Wer außerhalb von Rheinland-Pfalz veranstaltete Rundfunkprogramme, die durch fernmeldetechnische Übertragungswege (Kabel, Richtfunk, Satellit) herangeführt werden, in Kabelanlagen in analoger Technik verbreiten will, hat dies der LMK mindestens zwei Monate vor Beginn schriftlich anzuzeigen. Der LMK sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.
(2) Die LMK untersagt die Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms, wenn
Die Verbreitung eines Fernsehprogramms kann abweichend von Satz 1 nicht untersagt werden, wenn dieses Programm in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen oder der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung veranstaltet wird; die Weiterverbreitung kann nur unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 1 und 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages kann die Weiterverbreitung der betreffenden Sendung vom Ausschuss für Jugendschutz und Medieninhalte untersagt werden.
(3) Eine Untersagung ist dem Anzeigenden und dem Betreiber der Kabelanlage zuzustellen. Eine Entschädigung nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz wird nicht geleistet.
§ 33 Rangfolge von Programmen bei der Kabelverbreitung in analoger Technik. (1) Reicht die Übertragungskapazität einer in analoger Technik betriebenen Kabelanlage zur Verbreitung von Fernsehprogrammen nicht aus, so werden Programme in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
(2) Fernsehprogramme nach Absatz 1 Nr. 2 und 4, die nur in einem zeitlich geringen Umfang ein unterschiedliches Angebot enthalten, werden bei der Rangfolge nach Absatz 1 nur einmal berücksichtigt.
(3) Unbeschadet der Belegung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 kann der Betreiber einer Kabelanlage über die Belegung von bis zu fünf Kanälen mit analogen Angeboten im Rahmen der allgemeinen Gesetze frei entscheiden. Die Belegung oder Änderung der Belegung ist der LMK mindestens zwei Monate vor Verbreitung anzuzeigen.
(4) Im Übrigen entscheidet die LMK auf Vorschlag des Betreibers einer Kabelanlage nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Bei Fernsehprogrammen nach Absatz 1 Nr. 4 sind insbesondere die folgenden Programmgruppen zu berücksichtigen:
Mediendienste sollen angemessen berücksichtigt werden.
(5) Ein nach § 32 angezeigtes und in Kabelanlagen verbreitetes Programm ist im Falle einer sich nachträglich verändernden Rangfolge nach Absatz 1 ohne Einverständnis des Anzeigenden erst nach Ablauf von zwei Jahren nach der Anzeige aus dem Angebot der Kabelanlage herauszunehmen. Eine Entschädigung nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz wird nicht geleistet.
(6) Über die Belegung von Kabelanlagen mit Hörfunkprogrammen in analoger Technik entscheidet die LMK unter entsprechender Berücksichtigung der Grundsätze des Absatzes 1 und der größtmöglichen Angebotsvielfalt.
(7) Die LMK bestimmt über die Grundsätze und Vorgaben der Belegung einer Kabelanlage unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten und der Teilnehmerinteressen durch Satzung. Sie bestimmt insbesondere über die Anzahl der aus den in Absatz 4 Satz 2 genannten Programmgruppen jeweils einzuspeisenden Programme; die LMK kann innerhalb der einzelnen Programmgruppen eine Rangfolge unter den gruppenangehörigen Programmen festlegen oder die Gleichrangigkeit mehrerer Programme feststellen. Die LMK hat dem Betreiber einer Kabelanlage für dessen Vorschlag nach Absatz 4 einen angemessenen Spielraum bei der Belegung einzuräumen.
(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen der LMK über die Belegung einer Kabelanlage haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 34 Digitalisierte Kabelanlagen, Kooperation. (1) Die LMK wirkt insbesondere gegenüber Rundfunkveranstaltern und Betreibern einer Kabelanlage auf eine Digitalisierung des Rundfunks und seiner Übertragungskapazitäten hin.
(2) Der Betreiber einer digitalisierten Kabelanlage darf ohne Zustimmung der jeweiligen Rundfunkveranstalter deren öffentlich-rechtliche oder private Programmbouquets nicht in ihrem Programm- und Diensteangebot verändern sowie einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten.
(3) Für digitalen Hörfunk gelten die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages für digitales Fernsehen entsprechend. Bei der Belegung mit Hörfunkprogrammen sind die für das Land Rheinland-Pfalz gesetzlich bestimmten digitalen Hörfunkprogramme sowie die aufgrund einer Zulassung nach § 24 verbreiteten digitalen Hörfunkprogramme mit regionalen Bestandteilen für Rheinland-Pfalz weiterzuverbreiten.
(4) Erfüllt der Betreiber einer digitalisierten Kabelanlage nicht die Voraussetzungen dieses Gesetzes und des Rundfunkstaatsvertrages über die Weiterverbreitung in digitalisierten Kabelanlagen, trifft die LMK die Entscheidung über die Belegung der digitalisierten Kabelanlage nach Maßgabe des § 33.
(5) § 32 Abs. 2 gilt entsprechend.
(6) Die LMK kooperiert im Rahmen ihrer Aufgabenstellung mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und Dritten zur Digitalisierung der Medien in Rheinland-Pfalz. In der Satzung nach § 33 Abs. 7 können zu diesem Zweck Ausnahmen von den Grundsätzen und Vorgaben der Belegung der Kabelanlagen mit analogen Angeboten vorgesehen werden.
§ 35 Strafbestimmungen. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Unberührt bleiben die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 geltenden Strafbestimmungen.
§ 36 Ordnungswidrigkeiten. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Rundfunkveranstalter von nicht bundesweit verbreitetem privaten Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig handelt auch, wer
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als privater Rundfunkveranstalter vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1 die Weiterverbreitung von Programmen in Kabelanlagen in analoger Technik nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 3 bis zu fünftausend Euro, geahndet werden.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 finden die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten Anwendung.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 1, 2 und 8 die LMK, in Fällen des Absatzes 3 die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Der LMK stehen die von ihr für Ordnungswidrigkeiten verhängten Bußgelder zur Förderung der privaten Medien und für Projekte zur Förderung der Medienkompetenz in Rheinland-Pfalz zu. Über die Einleitung eines Verfahrens bei länderübergreifenden Angeboten hat die LMK die Landesmedienanstalten der übrigen Länder unverzüglich zu unterrichten.
(7) Die LMK kann bei bundesweit verbreiteten Angeboten bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie rechtskräftige Entscheidungen im Ordnungswidrigkeitsverfahren nach den Absätzen 1, 2 und 8 von dem betroffenen Anbieter in seinem Angebot verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die LMK nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. § 27 Abs. 3 bleibt unberührt.
(8) Unberührt bleiben die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 geltenden Ordnungswidrigkeiten.
§ 37 Verjährung. (1) Die Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz oder von Straftaten, die mittels eines Druckwerkes oder durch die Verbreitung von Sendungen oder Angeboten strafbaren Inhalts begangen werden, verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Satz 1 ist bei Vergehen nach den §§ 86, 86a, 130 und 131 Abs. 1 sowie § 184 Abs. 3 und 4 des Strafgesetzbuches nicht anzuwenden.
(2) Die Verfolgung der in § 36 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.
(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung. Werden Teile veröffentlicht oder verbreitet oder erfolgt eine vollständige oder teilweise neue Veröffentlichung oder Verbreitung, so beginnt die Verjährung erneut mit der jeweiligen Veröffentlichung oder Verbreitung. Bei den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vergehen richtet sich der Beginn der Verjährung nach § 78a des Strafgesetzbuches.
(4) Für Druckwerke gelten Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 nur, wenn sie den Anforderungen über das Impressum nach § 9 genügen.
§ 38 Recht auf Selbstverwaltung, Sitz. (1) Die LMK hat das Recht auf Selbstverwaltung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Sie kann im Rahmen ihrer Aufgaben Satzungen erlassen.
(2) Die LMK hat ihren Sitz in Ludwigshafen am Rhein.
§ 39 Organe. Die Organe der LMK sind die Versammlung und die Direktorin oder der Direktor. Weitere Organe der LMK sind die durch den Rundfunkstaatsvertrag und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bestimmten Organe im Rahmen ihrer dortigen Aufgabenstellung.
§ 40 Versammlung. (1) Die Versammlung besteht aus 42 Mitgliedern. Von ihnen entsenden
Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesregierung kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Versammlung teilnehmen.
(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 25 werden von den dort genannten Stellen entsandt. Die vom Landtag zu entsendenden Mitglieder verteilen sich auf die Fraktionen nach dem d'hondtschen Höchstzahlverfahren, jedoch stellt jede Fraktion mindestens ein Mitglied. Ändert sich aufgrund einer Neuwahl des Landtags das nach Satz 2 maßgebliche Stärkeverhältnis der Fraktionen, so werden die vom Landtag zu entsendenden Mitglieder für die Zeit bis zum Ende der Amtsperiode der Versammlung neu bestimmt. Die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 26 und 27 aufgeführten Mitglieder werden von den nachfolgenden Verbänden entsandt und zwar:
(3) Kommt eine Einigung zwischen den Verbänden innerhalb der einzelnen Bereiche des Absatzes 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 nicht zustande, so schlagen diese Verbände jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter vor. Der für Rundfunkfragen zuständige Ausschuss des Landtags wählt hieraus ein Mitglied für den entsprechenden Bereich aus. Für das Wahlverfahren gilt Absatz 4 entsprechend.
(4) Die entsendungs- und vorschlagsberechtigten Stellen sollen verstärkt Frauen benennen. Soweit diese Stellen eine andere Person als Nachfolgerin oder Nachfolger eines Mitglieds benennen, muss diese Person dem jeweils anderen Geschlecht angehören, es sei denn, dass dies aufgrund der Zusammensetzung der entsendungs- oder vorschlagsberechtigten Stelle nicht möglich ist.
(5) Solange und soweit vom Entsendungs- oder Vorschlagsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.
(6) Die Mitglieder sind der Landesregierung zu benennen.
(7) Die Mitglieder der Versammlung werden für die Dauer von fünf Jahren entsandt; verlieren Abgeordnete ihre Mitgliedschaft im Landtag, scheiden sie aus der Versammlung aus. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Sie können von den Stellen, die die Mitglieder entsandt oder vorgeschlagen haben, abberufen werden; der Wegfall einer solchen Stelle berührt die Mitgliedschaft nicht. Sie erhalten Aufwandsentschädigung und Ersatz ihrer Auslagen nach der Satzung.
(8) Scheidet ein Mitglied der Versammlung aus, so ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Regelungen das nachfolgende Mitglied für den Rest der Amtszeit zu bestimmen.
(9) Die Versammlung wird von ihrem vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens aber alle vier Monate einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder beantragt wird.
§ 41 Mitgliedschaft. (1) Mitglied der Versammlung kann nicht sein, wer
(2) Bestehen Zweifel an der Mitgliedschaft einer Person, insbesondere hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen, so entscheidet die Versammlung. Gegen die Entscheidung der Versammlung kann Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden; ein Vorverfahren findet nicht statt.
§ 42 Aufgaben der Versammlung. Die Versammlung hat folgende Aufgaben:
§ 43 Beschlüsse. (1) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstands eingeladen ist; bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, in den Fällen des § 42 Nr. 5, 9, 10 und 12 mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder.
(2) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn Gegenstand der Abstimmung eine Veranstaltung ist, für die es eine Zulassung beantragt. Gleiches gilt für ein Mitglied, das eine Organisation in der Versammlung vertritt, die selbst eine Zulassung hat oder beantragt oder die am Kapital- oder an den Stimmrechtsanteilen eines solchen Rundfunkveranstalters mit 25 v. H. oder mehr oder sonst maßgeblich beteiligt ist.
§ 44 Direktorin oder Direktor, stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor. (1) Die Direktorin oder der Direktor wird von der Versammlung für die Dauer von sechs Jahren gewählt; eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich. § 41 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die LMK gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Direktorin oder der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:
(4) Die Versammlung kann für die Dauer von sechs Jahren eine stellvertretende Direktorin oder einen stellvertretenden Direktor wählen; eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich. § 41 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend. Ist eine stellvertretende Direktorin oder ein stellvertretender Direktor gewählt, vertritt sie oder er die Direktorin oder den Direktor im Falle der Verhinderung. Ihr oder ihm sind von der Direktorin oder dem Direktor darüber hinaus weitere Aufgaben innerhalb der LMK zu übertragen.
§ 45 Beauftragte oder Beauftragter der LMK für den Datenschutz, Überwachung seitens der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz. (1) Die Direktorin oder der Direktor der LMK bestellt die oder den Beauftragten der LMK für den Datenschutz. Die oder der Beauftragte ist bei der Überprüfung des Datenschutzes bei der LMK in der Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Das Amt kann neben anderen Aufgaben, die ihr oder ihm innerhalb der LMK übertragen werden, ausgeübt werden.
(2) Die oder der Beauftragte der LMK für den Datenschutz überwacht bei der LMK die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen dieses Gesetzes, des Landesdatenschutzgesetzes vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 293, BS 204-1) in der jeweils geltenden Fassung und anderer Vorschriften über den Datenschutz.
(3) Über das Ergebnis der Überwachung bei der LMK unterrichtet die oder der Beauftragte der LMK für den Datenschutz die Direktorin oder den Direktor; damit können Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, verbunden werden. Absatz 4 bleibt unberührt.
(4) Stellt die oder der Beauftragte der LMK für den Datenschutz Verstöße bei der LMK gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so ist dies gegenüber der Direktorin oder dem Direktor zu beanstanden. Die Direktorin oder der Direktor ist zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Gleichzeitig ist die Versammlung zu unterrichten. Die oder der Beauftragte der LMK für den Datenschutz kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der Direktorin oder des Direktors verzichten, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.
(5) Die nach Absatz 4 Satz 2 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Beauftragten der LMK für den Datenschutz getroffen worden sind. Der Versammlung ist eine Abschrift der Stellungnahme an die oder den Beauftragten der LMK für den Datenschutz zuzuleiten.
(6) Die oder der Beauftragte der LMK für den Datenschutz erstattet der Versammlung alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht, der auch der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu übersenden ist.
(7) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der LMK. Die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz gelten entsprechend. Über festgestellte Verstöße unterrichtet die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz die LMK und gibt Anregungen zu Verbesserungen des Datenschutzes.
§ 46 Förderungen. (1) Die LMK fördert aus ihrem Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach Maßgabe des Rundfunkstaatsvertrages
(2) Die LMK fördert Projekte zur Förderung der Medienkompetenz.
§ 47 Bedienstete. (1) Die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der LMK mit Ausnahme der Eingruppierung der Direktorin oder des Direktors bestimmen sich nach den für Angestellte und für Arbeiterinnen und Arbeiter des Landes geltenden Rechts- und Tarifvorschriften. Die Eingruppierung und Vergütung dieser Bediensteten der LMK muss derjenigen der vergleichbaren Angestellten oder der vergleichbaren Arbeiterinnen und Arbeiter des Landes entsprechen.
(2) Die vorhandenen Stellen sind nach Art und Vergütungs- oder Lohngruppen gegliedert in einem Stellenplan auszuweisen.
§ 48 Finanzierung. (1) Die LMK deckt ihre Kosten durch Gebühren und sonstige Einnahmen. Die LMK ist Gebührengläubigerin im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Sie bestimmt im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben über die Mittelverwendung nach Maßgabe des Rundfunkstaatsvertrages.
(2) Die LMK erhebt für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen nach dem Landesgebührengesetz. Die einzelnen kostenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze werden durch Satzung bestimmt. Die Satzung bedarf der Genehmigung des für das Landesgebührenrecht zuständigen Ministeriums.
§ 49 Haushalts- und Rechnungswesen. (1) Das Haushalts- und Rechnungswesen sowie die Rechnungsprüfung der LMK richten sich nach § 105 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung.
(2) Grundlage der Haushalts- und Wirtschaftsführung der LMK ist ein Wirtschaftsplan nach § 110 der Landeshaushaltsordnung. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des für das Haushaltsrecht zuständigen Ministeriums; sie darf nur versagt werden, wenn die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verletzt sind. Die LMK bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und erstellt einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches. Der Jahresabschluss ist durch eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer entsprechend den Regelungen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften zu prüfen. Die §§ 108 und 109 der Landeshaushaltsordnung finden keine Anwendung.
(3) Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz prüft die Haushaltsund Wirtschaftsführung; er prüft insbesondere die Verwendung des Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebühr. Der Prüfungsbericht ist der Landesregierung, dem Landtag und der LMK zuzuleiten.
(4) Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen die LMK unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof vorsieht. Die LMK ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.
(5) Zur Sicherung ihrer Wirtschaftsführung kann die LMK Rücklagen bilden, soweit dies für die stetige Erfüllung ihrer im Rundfunkstaatsvertrag bestimmten Aufgaben in Einzelfällen erforderlich und eine Finanzierung aus den Mitteln eines Wirtschaftsjahres nicht möglich ist. Die Zuführungen und Entnahmen sind im Wirtschaftsplan zu veranschlagen.
(6) Abweichend von Absatz 2 kann die LMK bis einschließlich des Haushaltsjahres 2007 ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung auf der Basis eines Haushaltsplanes nach § 106 der Landeshaushaltsordnung vornehmen; in diesem Fall soll ab dem Haushaltsjahr 2006 parallel ein Wirtschaftsplan nach Absatz 2 aufgestellt werden. Der Haushaltsplan der LMK bedarf der Genehmigung des für das Haushaltsrecht zuständigen Ministeriums; sie darf nur versagt werden, wenn die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verletzt sind.
§ 50 Rechtsaufsicht. Die LMK unterliegt der Rechtsaufsicht der Landesregierung.
§ 51 Ausschließlicher Gerichtsstand. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz in Angelegenheiten des Rundfunks, der Mediendienste sowie im Hinblick auf den Jugendmedienschutz der Telemedien ist das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße auch für die Bezirke der Verwaltungsgerichte Koblenz, Mainz und Trier zuständig.
§ 52 Versuche mit neuen Techniken, Programmen und Diensten. (1) Die Durchführung von Versuchen mit neuen Techniken, Programmen und Diensten, einschließlich Rückkanaldiensten, ist zulässig. Abstimmungen und Wahlen zum Zwecke einer politischen Meinungsbildung mittels eines Rückkanals sind unzulässig. Als Versuch gilt auch die Weiterverbreitung von Programmen und Diensten, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Versuchen in rundfunkrechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden. Die LMK begleitet und beobachtet die Durchführung der Versuche.
(2) An den Versuchen können sich die für Rheinland-Pfalz zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts, die LMK und die Inhaber einer Zulassung nach § 24 Abs. 1 beteiligen. Absatz 3 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.
(3) Wer sich als privater Anbieter an einem Versuch mit einem Programm oder einem Dienst beteiligen will, bedarf hierfür einer Versuchszulassung der LMK, die auf Antrag für die Dauer des Versuchs erteilt wird. § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 19, § 22 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 6 bis 8 und die §§ 25, 26, 29 und 30 dieses Gesetzes sowie die §§ 6, 21 bis 30, 32 bis 37 und 41 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages finden keine Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für die Weiterverbreitung von Programmen und Diensten, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Versuchen in rundfunkrechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden. Satz 1 gilt nicht für Programme, für die bereits eine Zulassung nach § 24 Abs. 1 erteilt wurde.
(4) Versuchszulassungen für die Nutzung digitalisierter Mittelwellenfrequenzen werden zunächst auf drei Jahre erteilt. Die LMK kann regionale und lokale Bezüge als Auswahlkriterium berücksichtigen.
(5) Das Nähere regelt die LMK durch Satzung.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten bis zum 31. Dezember 2010.
§ 53 Überprüfungsklausel. Die §§ 32 bis 34 werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 31. März 2007, entsprechend Artikel 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten – Universaldienstrichtlinie – (ABl. EG Nr. L 108 S. 51) überprüft.
§ 54 Änderungsbestimmung. Das Landesgesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 10. Dezember 1991 (GVBl. S. 369), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 8. März 2000 (GVBl. S. 105), BS Anhang I 95, wird wie folgt geändert: § 2 wird wie folgt geändert:
§ 55 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
(3) Für die bei In-Kraft-Treten des § 51 anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der Mediendienste sowie im Hinblick auf den Jugendmedienschutz der Telemedien verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
(4) Rechtsverordnungen, die zur Durchführung des in Absatz 2 Nr. 1 genannten Gesetzes ergangen sind, bleiben in Kraft. Das für das wissenschaftliche Bibliothekswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten der Medien zuständigen Ministerium die nach Satz 1 fort geltenden Vorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben.