start

Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz – BbgPG)

Vom 13. Mai 1993 (GVBl Bbg I 1993, S. 162)*)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 20023)

§ 1 Freiheit der Presse. (1) Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen und demokratischen Staates.

(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind. Sondermaßnahmen jeder Art, die diese Freiheit beeinträchtigen, sind verboten.

(3) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.

§ 2 Zulassungsfreiheit; Zugang zum Pressevertrieb. (1) Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens und eines sonstigen Betriebes der Presse darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden.

(2) Die Neutralität des Pressegroßhandels ist zu gewährleisten. Die Unternehmen des Pressegroßhandels haben allen Zeitungen und Zeitschriften zu gleichen Bedingungen und ohne unbillige Behinderungen Zugang zum Pressevertrieb zu gewähren.

§ 3 Öffentliche Aufgabe der Presse. Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, daß sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt. Sie nimmt insoweit grundsätzlich berechtigte Interessen im Sinne von § 193 StGB wahr.

§ 4 Zusammenarbeit zwischen Verleger und Redaktion; Stellung des Redakteurs. (1) Die Zusammenarbeit von Verleger bzw. Herausgeber und Redaktion ist auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten bestimmt durch die öffentliche Aufgabe der Presse. Die vom Verleger beziehungsweise Herausgeber schriftlich aufgestellten publizistischen Grundsätze sind regelmäßig, mindestens einmal jährlich, zu veröffentlichen. Nähere Einzelheiten zur Abgrenzung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten von Verlag und Redaktion können in einer Vereinbarung zwischen Verleger und Redakteursvertretung oder den Redakteuren festgelegt werden.

(2) Kein Redakteur darf veranlaßt werden, eine Meinung, die er nicht teilt, als seine eigene zu publizieren. Aus seiner Weigerung darf ihm kein Nachteil entstehen. Seine Pflicht zu sorgfältiger Berichterstattung (§ 6) bleibt unberührt. Gegen den Willen des Verfassers dürfen Beiträge, die unter seinem Namen veröffentlicht werden, in ihrem Wesensgehalt nicht verändert werden.

§ 5 Informationsanspruch der Presse. (1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können verweigert werden, wenn und insoweit

  1. durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt oder gefährdet werden könnte,
  2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstellen,
  3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde,
  4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

 

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse überhaupt, an diejenige einer bestimmten Richtung oder an ein bestimmtes periodisches Druckwerk verbieten, sind unzulässig.

(4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.

§ 6 Sorgfaltspflichten der Presse. Der Inhalt eines Presseerzeugnisses ist von den dafür Verantwortlichen vor der Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Herkunft und Wahrheitsgehalt sowie den Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen hin zu überprüfen. Die Presse ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten.

§ 7 Begriffsbestimmungen. (1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.

(2) Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden.

(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht:

  1. amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
  2. die nur zu Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen sowie Stimmzettel für Wahlen.

 

(4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger, Folge und dem Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke.

§ 8 Impressum. (1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag des Verfassers oder des Herausgebers, genannt sein.

(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muß das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend.

(3) Zeitungen und Anschlußzeitungen, die regelmäßig ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum auch den für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteur und den Verleger zu benennen, Kopfzeitungen müssen im Impressum auch den Titel der Hauptzeitung angeben.

§ 9 Offenlegung der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse. (1) Der Verleger eines periodischen Druckwerks muß in regelmäßigen Zeitabschnitten im Druckwerk die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse seines Verlags und seine Rechtsbeziehungen zu mit ihm verbundenen Presse- und Rundfunkunternehmen (§ 15 Aktiengesetz) offenlegen. Dies gilt insbesondere für die Überlassung der damit verbundenen Rechte. Die Bekanntgabe erfolgt

  1. bei täglich oder wöchentlich erscheinenden Druckwerken in dem Impressum der ersten Ausgabe jedes Kalenderhalbjahres,
  2. bei anderen periodischen Druckwerken in dem Impressum der ersten Ausgabe jedes Kalenderjahres.

 

Änderungen der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse sind unverzüglich bekanntzumachen.

(2) Bei der Offenlegung sind mindestens anzugeben:

1. Namen und Anschriften sowie Art und Höhe der Beteiligung der Inhaber, der persönlich haftenden Gesellschafter, der geschäftsführenden Gesellschafter, der Kommanditisten sowie der Anteilseigner mit einer Kapitalbeteiligung von mehr als zwanzig vom Hundert, der stillen Gesellschafter, sofern ihnen der Gesellschaftsvertrag Geschäftsführungsbefugnisse oder erweiterte Kontrollrechte einräumt; bei Genossenschaften: der Mitglieder des Vorstandes und des Vorsitzenden des Aufsichtsrats;

2. die Namen der weiteren Zeitungen, Zeitschriften und Rundfunkunternehmen, die der Verlag, seine Inhaber oder die nach Nummer 1 an ihm Beteiligten herausgeben beziehungsweise an denen sie beteiligt sind.

§ 10 Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur. (1) Als verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer

  1. seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland hat,
  2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt,
  3. nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist,
  4. nicht unbeschränkt strafgerichtlich verfolgt werden kann,
  5. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann und für den deshalb das Vormundschaftsgericht gemäß § 1896 BGB einen Betreuer bestellt hat.

 

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht für Druckwerke, die in Justizvollzugsanstalten im Rahmen der Gefangenenmitverantwortung für Gefangene herausgegeben werden. Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.

(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Minister des Innern auf Antrag Befreiung erteilen, wenn ein Bestehen auf der Einhaltung dieser Anforderungen im Einzelfall eine besondere Härte bedeuten würde. Die Befreiung kann widerrufen werden.

§ 11 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen. Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks oder der Verantwortliche (§ 8 Abs. 2 Satz 4) aus Anlaß oder im Zusammenhang mit einer Veröffentlichung ein Entgelt oder einen anderen geldwerten Vorteil erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch die Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort „Anzeige“ zu bezeichnen.

§ 12 Anspruch auf Gegendarstellung. (1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.

(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht,

  1. wenn die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat,
  2. wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist oder
  3. bei Anzeigen, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dienen.

 

Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muß von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, zugeht.

(3) Die Gegendarstellung muß in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltung, Weglassungen oder Zusätze abgedruckt werden; sie darf nicht in der Form eines Leserbriefs erscheinen. Der Abdruck ist kostenfrei. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(4) Ist der Gegendarstellungsanspruch vergeblich geltend gemacht worden, so ist für seine Durchsetzung der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, daß der verantwortliche Redakteur und der Verleger eine Gegendarstellung in der Form des Absatzes 3 veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Hauptverfahren findet nicht statt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden und beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Gerichte.

§ 13 Ablieferungspflicht der Verleger und Drucker. (1) Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, hat der Verleger mit Beginn der Verbreitung des Druckwerks ein Stück (Pflichtexemplar) der Stadt- und Landesbibliothek Potsdam anzubieten und ihr auf Verlangen unentgeltlich und auf eigene Kosten abzugeben. Auf Antrag erstattet die Bibliothek dem Verleger die Herstellungskosten des abgegebenen Druckwerks, wenn ihm die unentgeltliche Abgabe wegen des großen finanziellen Aufwands und der kleinen Auflage nicht zugemutet werden kann.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Drucker, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verlegt wird.

(3) Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, das Nähere zur Ausführung der Absätze 1 und 2 durch Rechtsverordnung zu regeln. Er kann für bestimmte Arten von Druckwerken Ausnahmen zulassen.

§ 14 Strafrechtliche Verantwortung. (1) Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Gesetzen.

(2) Ist durch ein Druckwerk der Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht worden und hat

  1. bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur oder
  2. bei sonstigen Druckwerken der Verleger
vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, soweit er nicht wegen dieser Handlung schon nach Absatz 1 als Täter oder Teilnehmer strafbar ist. Wird eine rechtswidrige Tat nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt, so ist eine Strafverfolgung nach Satz 1 nur auf Antrag oder mit Ermächtigung zulässig.

 

§ 15 Ordnungswidrigkeiten. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 10 entspricht,
  2. als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 10 nicht erfüllt,
  3. als verantwortlicher Redakteur oder Verleger – beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber – den Vorschriften über das Impressum (§ 8) oder über die Offenlegung der Beteiligungsverhältnisse (§ 9) zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen diese Angaben ganz oder teilweise fehlen,
  4. als Verleger oder Verantwortlicher (§ 8 Ab. 2 Satz 4) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen läßt (§ 11),
  5. gegen die Verpflichtung aus § 12 Abs. 3 Satz 3 verstößt,
  6. der Anbietungs- und/oder Ablieferungspflicht nach § 13 nicht rechtzeitig nachkommt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden.

§ 16 Verjährung.1) (1) Die Verfolgung von Straftaten,

  1. die durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden, oder
  2. die den Tatbestand des § 14 verwirklichen,
verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Ausgenommen hiervon sind Vergehen nach den §§ 86, 86 a, 130, 131 und 184 StGB, für welche die Verjährungsfristen nach § 78 Abs. 3 StGB gelten.

 

(2) Die Verfolgung der im § 15 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(3) Die Verjährungsfrist beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.

§ 16 a Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes.2) Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur die §§ 5, 9 und 38 a sowie § 7 mit der Maßgabe, daß nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.

§ 17 Geltung für den Rundfunk. Die §§ 5, 6, 14 und 16 finden für den Rundfunk sinngemäße Anwendung.

§ 18 Inkrafttreten; Außerkrafttreten. (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Rechtsvorschriften, soweit sie gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 11 S. 885) als Landesrecht fortgelten, außer Kraft:

  1. der Beschluß der Volkskammer über die Gewährleistung der Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit vom 5. Februar 1990 (GBl. 1 Nr. 7 S. 39),
  2. die Verordnung über die Registrierung von Presseerzeugnissen vom 15. Februar 1990 (GBl. 1 Nr. 9 S. 73),
  3. die Verordnung über den Vertrieb von Presseerzeugnissen in der DDR vom 2. Mai 1990 (GBl. 1 Nr. 26 S. 245).

 


*) Erste Änderung des Gesetzes nachstehend.

1), 2), 3) § 16 Abs. 1 Satz 2 neugefasst, 16 a eingefügt durch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Landespressegesetzes vom 10. Juli 2002, GVBl. Brandenburg I 2002, S. 57.