Sebastian Heiser
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50825 Köln
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Verwaltungsgericht Düsseldorf
Postfach 20 08 60
40105 Düsseldorf
Köln, den 1. März 2006
Klage gegen das Ministerium für Generationen,
Familie, Frauen und Integration des Landes
Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beantrage auf Grundlage des Landespressegesetzes sowie des Informationsfreiheitsgesetzes NRW, das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, mir die folgenden Auskünfte zu geben:
Wer hat entschieden, dass die Jugendverbände der politischen Parteien in den Jahren 2004 und 2005 jeweils 1,156 Millionen Euro Zuschuss vom Land bekommen? Wann ist diese Entscheidung gefallen und — falls sie veröffentlicht wurde — wo genau wurde sie veröffentlicht?
Zugleich beantrage ich eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. l Verwaltungsgerichtsordnung.
Zum Sachverhalt
Ich bin Freier Journalist und recherchiere seit dem Sommer 2005 über die Zuschüsse des Landes an die politischen Jugendorganisationen (Jusos, Junge Union, Grüne Jugend, Junge Liberale). Artikel dazu veröffentlichte ich in der „Frankfurter Rundschau" und „die tageszeitung" (Anlage l). Anlass meiner Artikel war ein Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf. Die JungdemokratInnen/Junge Linke NRW waren von den Jugendorganisationen der Parteien von der öffentlichen Förderung ausgeschlossen worden und klagten dagegen. Das Landgericht gab den Jungdemokraten in erster Instanz Recht und sprach von einer „ungerechtfertigten Ungleichbehandlung" des Verbandes (16 O 98/05). Derzeit läuft das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf.
Im Zuge der Recherchen stellte ich wiederholt Anfragen an die Landesregierung. Dank der Antworten erfuhr ich, dass der Zuschuss an die Jugendverbände der Parteien in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 bei jeweils 1,156 Millionen Euro lag und ich konnte beschreiben, was die Grundlage für diese Zuschüsse sind:
Die Abgeordneten in Düsseldorf beschließen mit dem Landeshaushalt auch darüber, wie viel Geld an die politischen Jugendverbände geht. Über die Verteilung dieses Geldes entscheidet der Ring Politischer Jugend als privater Verein, in dem sich die Jugendorganisationen zusammengeschlossen haben. Es gibt keine festen Kriterien dafür, wer wie viel bekommt – das machen die Vertreter von Jusos, Junger Union, Grüner Jugend und Julis unter sich aus. Die Landesregierung zahlt das Geld dann
direkt an die Jugendverbände aus. Die Landesjugendämter – bei den Landschaftsverbänden angesiedelt - überprüfen schließlich die Verwendung.
Heiser. Sebastian: „Ein Kartell für Nachwuchspolitiker", die tageszeitung, 2. November 2005 (Teil von Anlage l)
Gleichzeitig bewertete ich dieses System kritisch. Im gleichen Text heißt es dazu:
Diese Konstruktion über vier Ecken sorgt auch dafür, dass der Geldfluss völlig intransparent ist. [...] Die Missbrauchanfälligkeit dieses Finanzierungssystems zeigt sich im Vergleich mit Zuschüssen für politische Parteien. Denn sie bekommen einen festen Zuschuss für jede abgegebene Stimme und für jeden an sie gespendeten Euro. Die Berechnungsformel ergibt sich aus dem Parteiengesetz, der ausgezahlte Betrag wird veröffentlicht. Kungelei und Intransparenz ist dadurch weitgehend ausgeschlossen. Regelungen, die für den politischen Nachwuchs fehlen.
Die Information, dass der Landtag über die Höhe des Zuschusses an die Jugendverbände der Parteien entscheidet, hatte ich als Antwort auf eine vorherige Anfrage an die Landesregierung erhalten und dies für die aktuelle Berichterstattung so abgedruckt, ohne es zu überprüfen. Anschließend suchte ich im Landeshaushalt nach der Stelle, an der dieser Zuschuss verzeichnet ist. Erfolglos.
Parallel dazu bekam ich einen Hinweis von einer Person, die namentlich nicht genannt werden mochte. Diese Person behauptete: Für den Doppelhaushalt 2004/2005 habe die Landesregierung sich gezwungen gesehen, auch im Landesjugendplan deutlich zu sparen. Die Landesregierung habe daher im Landesjugendplan des Landeshaushaltes deutliche Einsparungen sowohl bei den politischen Jugendorganisationen (Ring Politischer Jugend) als auch bei den nicht politischen Jugendorganisationen vorgesehen. Bei den Beratungen des Haushaltes
im Landtag hätten die Landtagsabgeordneten sich jedoch entschlossen, die Zuschüsse an die eigenen Jugendverbände von den Kürzungen auszunehmen. Der Vorwurf also: Die Politiker sparen im gesamten Kinder- und Jugendbereich, nur nicht bei den Zuschüssen für die eigenen Verbände.
Nun interessierte ich mich nun genauer für die Details des Haushaltsbeschlusses: Zuschüsse in welcher Höhe an den Ring Politischer Jugend hatte die Landesregierung in ihrem Haushaltsentwurf vorgesehen? Änderte sich der Betrag während der parlamentarischen Beratung? Wo genau findet sich der Zuschuss im fertigen Haushalt? Um den Sachverhalt zu klären, habe ich zunächst telefonisch bei Frau Löcherbach von der Pressestelle des Ministeriums für Generationen, Familie. Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen angefragt, zu der ich im Zuge meiner Recherchen inzwischen regelmäßig Kontakt hatte.
Da ich diesmal von Frau Löcherbach jedoch keine Antwort bekam, wandte ich mich am 22. Dezember 2005 per Mail mit der gleichen Anfrage ans Landesfinanzministerium (Anlage 2). Die Antwort vom gleichen Tag per Mail lautete: „Ihre Fragen kann ihnen entweder das Ministerium für Generationen, Familie. Frauen und Integration oder das Ministerium für Schule und Weiterbildung beantworten." (Anlage 3). Ich fragte ich jetzt das Ministerium für Schule und Weiterbildung an (Anlage 4). Die Antwort von dort: „Wir sind doch nicht mehr zuständig. War früher mal wegen Jugend. Dies macht jetzt das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration. Pressesprecherin ist Frau Löcherbach" (Anlage 5).
Nachdem ich jetzt wieder am Anfang angelangt war, schrieb ich per Mail an das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration und das Finanzministerium gleichzeitig (Anlage 6): „Ich schlage vor, dass Sie sich untereinander einigen, welches Ihrer Häuser zuständig ist, und mir dann die Antwort mitteilen. Hier nochmal meine Fragen (...). Ich gehe davon aus, dass Sie die Antwort bis zum 4. Januar schaffen. Ich würde nur ungern einen formalen Antrag auf Grundlage des Landespressegesetzes NRW einreichen müssen, um diese Auskunft zu erhalten und bin zuversichtlich, dass dies nicht nötig sein wird."
Die Antwort des Finanzministeriums (Anlage 7): „ich kann Ihnen Ihre Anfrage nicht beantworten, da die Zuständigkeit im Bereich des Ministeriums für Generationen, Familie. Frauen und Integration liegt." Danach kam noch am 23. Dezember aus dem Generationenministerium eine Zusage: „Sie bekommen Ihre Antworten." (Anlage 8). Es blieb jedoch unklar, ob sich diese Antwort auf diese Anfrage bezog oder auf eine andere Anfrage, die parallel lief. Zu der anderen Anfrage kam innerhalb der nächsten Tage eine Antwort, zu dieser Anfrage nicht.
Als die Frist am 4. Januar verstrich, mailte ich am 5. Januar einen ausführlichen Antrag auf Auskunft an das Ministerium, den ich auf das Landespressegesetz sowie das Informationsfreiheitsgesetz stützte (Anlage 10). In meiner Begleitmail zu dem Antrag bat ich darum, kurz per Mail zu bestätigen, dass der Antrag angekommen sei. Als keine Reaktion bei mir ankam, sendete ich den Antrag am 10. Januar auch per Einschreiben (Anlage 11) an das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration.
Die Antwort (datiert auf den 3. Februar) kam am 8. Februar bei mir an (Anlage 12). Darin bestätigt das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration, dass im Entwurf der Landesregierung für den Haushalt 2004 und 2005 zunächst kein Zuschuss für den Ring Politischer Jugend vorgesehen war. Damit hatte ich, nach weiteren Nachfragen, die Bestätigung für meine Information, dass die Landesregierung diesen Posten kürzen wollte und erst der Landtag bei den Haushaltsberatungen diese Zuschüsse wieder beschlossen hat. Später erläuterte das Ministerium auf Anfrage, dass auch im Entwurf der Landesregierung für den Haushalt 2006 wieder eine Kürzung des Zuschusses an den Ring Politischer Jugend geplant ist (Anlage 22).
Blieb noch die andere Frage: Wo findet sich der Beschluss des Landtages über den Zuschuss an die Jugendverbände der Parteien? Dazu heißt es in der Antwort des Ministeriums:
1. Für „Politische Jugendbildung/ Jugendbildungsstätten/ Ring Politischer Jugend" waren im Haushalt 2004 3.208.700 Euro eingestellt und im Jahr 2005 3.002.700 Euro. Sie finden die Zahlen in der Beilage 2 zu Einzelplan 05 auf Seite 325 und 326. Genau heißt es dort „54./55. Landesjugendplan, .....
Position l. Jugendverbandsarbeit; Selbstorganisation und Interessenvertretung, 2 Politische Jugendbildung/Jugendbildungsstätten/ Ring Politischer Jugend"
Die Beilagen l und 2 zum Einzelplan 05 habe ich als Anlagen 13 und 14 beigefügt. In Beilage 2 gibt es keine Seite 325, die Seitennummerierung dort beginnt mit 327. Die Seiten 326 und 326 finden sich in Anlage l — dort steht jedoch nichts über den Ring Politischer Jugend. Anscheinend ist bei der Antwort, trotz der langen Antwortdauer, dem Ministerium etwas durcheinandergeraten und gemeint waren die Seiten 327 und 328. Dort jedenfalls findet sich die in der Antwort zitierte Stelle (ich habe sie in der Anlage markiert).
Jedoch: Dieser Landtagsbeschluss besagt lediglich, dass der Landtag für die drei unterschiedlichen Zwecke „Politische Jugendbildung/ Jugendbildungsstätten/Ring Politischer Jugend'' zusammen einen Zuschuss von 3.208.700 Euro beschlossen hat. Dass von dieser Gesamtsumme ausgerechnet 1,156 Millionen Euro an den Ring Politischer Jugend und damit an die Jugendverbände der Parteien gehen, ist damit noch nicht entschieden. Die offene Frage war: Wer entscheidet dann über die Höhe des Zuschusses?
Daher fragte ich am 9. Februar nochmal nach (meine Mail ist Anlage 15, die an die Mail angehängte Anfrage Anlage 16). Noch am gleichen Tag kam die Antwort und darin die Bestätigung: „Die Entscheidung wird im Rahmen der Haushaltsberatung durch das Parlament getroffen. Das Parlament ist der Haushaltsgesetzgeber." (Anlage 17)
Mit meiner Mail vom 13. Februar stellte ich den Sachverhalt nochmal dar und fragte: „An dieser Stelle finde ich jedoch keinen Hinweis darauf, dass von diesem Geld 1,156 Millionen Euro an den Ring Politischer Jugend gehen. Mit welchem Beschluss und wo genau dort hat der Landtag diese Entscheidung getroffen?'' (Anlage 18).
Antwort vom gleichen Tag: „bei Ihrer Suche, wo und wann genau, dass Parlament entschieden hat, den Ring politischer Jugend mit 1,156 Millionen Euro in 2004 und 2005 zu fördern, kann ich Ihnen leider nicht weiter helfen." (Anlage 19).
In meiner Mail vom 17. Februar (Anlage 20) legte ich erneut den Sachverhalt dar und schrieb:
Bei dem anderen Teil der Fragen - zum beschlossenen Haushalt - ist jedoch nach wie vor unklar, wer an welcher Stelle beschlossen hat, dass der Ring Politischer Jugend je 1,156 Millionen in den beiden Jahren erhält. Dies ist jedoch die zentrale Frage. (...) Damit ist die erste Frage aus meinem Auskunftsantrag nach wie vor nicht geklärt. Dass Ihr Ministerium seiner Auskunftsverpflichtung nicht nachkommt, werde ich nicht hinnehmen - auch wenn ich persönlich es schade finden würde, mit dieser Sache die Verwaltungsgerichte
bemühen zu müssen.
Am 20. Februar kurz nach 18 Uhr rief mich Frau Löcherbach an. Sie bekräftigte, dass sie ihrer Meinung nach meine Anfrage beantwortet hat. Sie habe sich über meine Klage-Drohung geärgert, das sei vorschnell von mir gewesen und ihr zum ersten Mal vorgekommen. Zumal das Ministerium hier gar nicht auskunftsverpflichtet sei, sondern der Landtag.
Am 21. Februar kam das auch noch einmal schriftlich per Mail (Anlage 2l):
Ihrem Antrag auf Auskunft ist seitens des Ministeriums voll und ganz entsprochen worden. Die von Ihnen darüber hinaus erwünschten Informationen sind beim Landtag erhältlich. Sie könnten dies zum Beispiel selbst auf der Homepage recherchieren. Es handelt sich um Beschlussempfehlungen der Ausschüsse und Beschlüsse des Parlaments. Ansprechpartner zu diesen Informationen ist der Landtag. Sie finden viele dieser Informationen auch auf der Internetseite.
Ich wandte mich daraufhin am gleichen Tag an die Pressestelle des Landtages (Anlage 23), die Mail schickte ich zur Kenntnis (per ,,CC"-Funktion) auch an Frau Löcherbach. Vom Landtag kam am 23. Februar die Antwort (Anlage 24). In der Antwort verweist der Landtag noch einmal auf die mir bereits bekannten Anhang 2 zum Einzelplan 05, in dem die Zuschüsse an „Politische Jugendbildung/ Jugendbildungsstätten/ Ring Politischer Jugend" von insgesamt über 3 Millionen Euro beschlossen werden. In meiner Antwort (Anlage 25) fasse ich den Gang des parlamentarischen Verfahrens nochmal zusammen und schreibe an den Landtag (und zur Kenntnis auch an Frau Löcherbach):
Das heißt: Weder aus dem Antrag der Landesregierung, noch aus dem Änderungsantrag im Ausschuss, noch aus der Begründung dieses Änderungsantrages, noch aus dem Beschluss des Landtages ergibt sich, dass es dem Willen des Landtages entsprach, dass der Ring Politischer Jugend mit exakt 1.156.000 Euro je Jahr gefördert werden soll.
Daraufhin erhalte ich einen Anruf der Landtagsmitarbeiterin, Frau Jacobs. Den Inhalt des Gesprächs fasse ich in einer Mail an Frau Löcherbach (Anlage 26) zusammen, die Mail geht zur Kenntnis auch an Frau Jacobs:
ich hatte eben einen Rückruf von Frau Jacobs vom Landtag. Sie sagte, sie wisse nicht, wo die Zahl der 1,156 Millionen Euro herkommt Es könne sein, dass sich die Zahl in einem anderen Beschluss des Landtags finde. Sie sei eine der Mitarbeiterinnen der Landtagsdokumentation und habe nicht den Überblick über sämtliche Beschlüsse. Frau Jacobs riet mir, mich mit dieser Frage an Ihr Ministerium zu wenden.
Frau Jacobs antwortet (Anlage 27):
ich möchte nochmal klarstellen, dass ich mich nicht als Expertin für die Haushaltstitel (nicht Beschlüsse) ansehe. Was die Beschlüsse angeht, habe ich Ihnen über den Zeitpunkt der Haushaltverabschiedung schon eine Mitteilung zukommen lassen. Sie können auch selbst den Haushaltsplan per Internet einsehen.
http://fm.fin-nrw.de/info/fachinformationen/ ... /frameh04.htm
Vom Ministerium sollten Sie sich informieren lassen, unter welchem Haushaltstitel im Einzelplan 05 der von Ihnen gesuchte Betrag aufgeführt wird.
Das heißt, auch zwei Monate nach meiner ersten schriftlichen Anfrage per Mail ist noch immer nicht klar, wer genau über die Höhe des Zuschusses an die Jugendorganisationen der politischen Parteien entschieden hat und wo dieser Beschluss zu finden ist. Das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration verweist darauf, dass der Landtag diesen Betrag beschlossen habe und das Ministerium mir bei der Suche nach dem Beschluss nicht behilflich sein könne. Der Landtag dagegen verweist darauf, dass er mir den Beschluss zeigen
könnte - wenn denn das Ministerium mich informiert, unter welchem genauen Haushaltstitel der gesuchte Betrag steht.
Der Hinweis sowohl vom Ministerium als auch vom Landtag, doch selbst online nach der Antwort zu suchen, ist geradezu grotesk: Der Haushalt besteht aus über 3.000 Seiten.
Ich beantrage daher,
das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, mir die folgenden Fragen zu beantworten:
Wer hat entschieden, dass die Jugendverbände der politischen Parteien in den Jahren 2004 und 2005 jeweils 1,156 Millionen Euro Zuschuss vom Land bekommen? Wann ist diese Entscheidung gefallen und - falls sie veröffentlicht wurde - wo genau wurde sie veröffentlicht?
Begründung Presserecht
Der Sachverhalt, der das Auskunftsbegehren betrifft, ist von erheblichem öffentlichen Interesse (Punkt I). Das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration ist daher durch das Landespressegesetz verpflichtet, die gewünschte Auskunft zu geben (Punkt II). Ich benötige die Auskunft, um bei der Berichterstattung der Pflicht der Presse zu sorgfältiger Recherche und wahrheitsgemäßer Berichterstattung nachzukommen (Punkt III).
I. Öffentliches Interesse
Die Finanzierung der Parteien und ihre Vorfeldorganisationen (Stiftungen, Jugendverbände, Zusammenschlüsse einzelner Personengruppen wie Arbeitnehmer oder Frauen) steht immer wieder im öffentlichen Interesse. Auf diesem Feld gibt es eine Reihe gesetzlicher Vorschriften (Transparenzgebot der Parteien über ihre Ein- und Ausgaben, Veröffentlichungspflichten für Mandatsträger etc) und regelmäßig lebhafte Debatten über die Grauzonen (private Verwendung dienstlich erflogener Bonusmeilen, Beraterverträge nach dem Ausscheiden aus Ämtern, „Dankeschön-Spenden", Finanzierung von Parteiarbeit aus den Mitteln von Fraktion oder den parteinahen Stiftungen, etc).
Auch deutsche Gerichte haben sich — bis hin zum Bundesverfassungsgericht - immer wieder mit den Details der Finanzierung der Parteien und ihrer Vorfeldorganisationen beschäftigt. So heißt es in dem Urteil 2 BvR 2/89 vom 9. April 1992 beispielsweise:
Der Staat darf den Parteien nicht mehr zuwenden, als sie unter Beachtung des Gebots sparsamer Verwendung öffentlicher Mittel, die ja im wesentlichen aus den von den Bürgern erhobenen Abgaben bestehen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Gewönne der Bürger den Eindruck, die Parteien "bedienten" sich aus der Staatskasse, so führte dies notwendig zu einer Verminderung ihres Ansehens und würde letztlich ihre Fähigkeit beeinträchtigen, die ihnen von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
Die Jugendorganisationen der Parteien sind in den meisten Fällen (SPD, CDU und Bündnis 90/Die Grünen) rechtlich Teilorganisationen der Parteien, ähnlich wie die Ortsverbände einer Partei Teil der Partei sind. Eine Ausnahme sind die Jungen Liberalen, die Jugendorganisation der FDP, die ein eigenständiger, eingetragener Verein sind.
Jedoch auch ganz unabhängig von der Parteienfrage: Bei jeder Ausgabe des Staates gibt es ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit, zu erfahren, wer für die Auszahlung verantwortlich ist und wer über die Höhe jedes einzelnen Zuschusses entschieden hat. Schließlich handelt es sich bei dem Geld des Staates nicht um das Geld der Ministerien, sondern um das Geld des Steuerzahlers. Bei jedem ausgezahlten Euro — unabhängig vom Empfänger - muss nachvollziehbar sein, wer über die Auszahlung entschieden hat und wer sich daher Fragen über die Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Ausgabe Fragen gefallen lassen muss.
II. Landespressegesetz
§ 4 Abs. l Landespressegesetz regelt den Informationsanspruch der Presse und soll damit die Möglichkeit der Nachrichtenbeschaffung und der Erlangung von Informationen aus dem Bereich der staatlichen Tätigkeiten gewährleisten. Das Landespressegesetz für die öffentlichen Stellen kein freies Wahlrecht vor, welche Information weitergegeben werden und welche nicht. Auch Tatsachen, die die Auskunftsverpflichteten lieber nicht als Gegenstand einer öffentlichen Debatte sehen würden - etwa weil sie Kritik fürchten -, fallen unter die Auskunftspflicht. Die Auskunftspflicht dient damit der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse.
Das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration hat die Auszahlung der 1,156 Millionen Euro an die Jugendverbände der Parteien angewiesen. Daher muss innerhalb des Ministeriums bekannt sein, wer die Entscheidung über die Höhe des Zuschusses getroffen hat und wo dieser Beschluss verzeichnet ist. Das Ministerium hat auch nicht bestritten, dass es über diese Information verfügt (es hat lediglich darauf verwiesen, dass der Landtag den Beschluss gefasst habe und ich mich daher auf der Suche nach dem Beschluss an den Landtag wenden solle). Das wird jedoch dem Auskunftsverpflichtung nicht gerecht: Da die Information im Ministerium vorhanden ist, muss es auch selbst die geforderte Auskunft erteilen.
Die benötigte Auskunft fällt auch nicht unter eine der Schranken des Paragraf 4 Absatz 2 Landespressegesetz. Dort heißt es:
(2) Ein Anspruch auf Auskunft besteht nicht, soweit
1. durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
3. sie ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzen würden oder
4. deren Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
Der Doppelhaushalt 2004/2005 ist beschlossen, die Zuschüsse an die Jugendverbände sind ausgezahlt, es handelt sich also um kein schwebendes Verfahren mehr.
Weder die Zuschüsse an die Jugendverbände der Parteien sind geheim, noch die Beschlüsse des Landtages.
Die geforderte Auskunft verletzt kein überwiegendes öffentliches Interesse. Im Gegenteil liegt, wie bereits ausgeführt, die Information über Umfang und Kriterien der öffentlichen Zuschüsse an Parteien und deren Jugendorganisationen im öffentlichen Interesse. Die Auskunft verletzt auch kein privates Interesse, da es sich bei den Zuschussempfängern nicht um Privatpersonen handelt.
Schließlich überschreitet die gewünschte Auskunft auch nicht das zumutbare Maß. Eine zu enge Auslegung dieser Generalklausel würde zu einer Aushöhlung des Auskunftsrechts führen und die Presse in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 des Grundgesetzes verletzen.
III. Pflicht zur sorgfältigen Recherche
Das Land behauptet: Der Landtag hat über die Höhe des Zuschusses an die Jugendverbände der Parteien beschlossen. Ich kann auch kein Indiz dafür nennen, dass dem nicht so sein sollte. Und wenn das Land Recht hat, dann entspricht der Sachverhalt genau dem, was ich bisher schon berichtet habe.
Man könnte nun argumentieren, dass es also kein öffentliches Interesse an dieser Fragestellung mehr gäbe. Eine solche Darstellung wäre jedoch zu kurz gegriffen. Denn auch ein bloßer Verdacht, der nicht durch belastbare Indizien unterfüttert ist, rechtfertigt eine Auskunftspflicht, wie das Bundesverfassungsgericht am 28. August 2000 entschied (l BvR 1307/91). Das Gericht beschloss: Pressevertretern, die einem Verdacht nachrecherchieren, ist sogar Einsicht in das Grundbuch zu gewähren, ohne dass der Betroffene davon unterrichtet wird. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Auskunftsrecht der Presse schwerer wiegt als der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen - immerhin enthalten die Grundbuchakten eine Fülle von personenbezogenen Daten aus dem persönlichen, familiären, sozialen und wirtschaftlichen Bereich. In der Begründung beschreibt das Gericht die Arbeitsweise der Presse:
Dabei ist zu respektieren, dass die Presse regelmäßig auch auf einen bloßen, und sei es auch nur schwachen, Verdacht hin recherchiert, ja dass es geradezu Anliegen einer Recherche ist, einem Verdacht nachzugehen. Bloße Vermutungen sind häufig Ausgangspunkt des Auffindens erheblicher Tatsachen. Ist eine publizistisch geeignete Information zu erwarten, wenn sich die Vermutung als zutreffend erweist, dann ist mit der Darlegung dieser Vermutung auch das Informationsinteresse hinreichend belegt.
Dies muss erst Recht auch für diesen Fall gelten, wo das Auskunftsrecht der Presse nicht mit sensiblen Persönlichkeitsrechten einzelner Bürger kollidiert.
Schließlich liegt es auch in der Verantwortung der Presse, einen Verdacht zu überprüfen und nicht voreilig abzudrucken. Dies ergibt sich aus der öffentlichen Aufgabe der Presse zur Meinungsbildung - falsche Berichterstattung kann kein Beitrag zur Meinungsbildung sein. Auch das Bundesverfassungsgericht hat dies in aller Klarheit festgestellt, etwa in dem Urteil l BvR 797/78 vom 3. Juni 1980:
Unrichtige Information ist unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut, weil sie der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Aufgabe zutreffender Meinungsbildung nicht dienen kann (vgl. BVerfGE 12, 113-Schmid-Spiegel)
In der Entscheidung Schmid-Spiegel vom 25. Januar 1961, auf die hier verwiesen wird, führt das Bundesverfassungsgericht dann aus:
Mit der Pressefreiheit (...) gehen Pflichten einher, die um so ernster genommen werden müssen, je höher man das Grundrecht der Pressefreiheit einschätzt. Wenn die Presse von ihrem Recht, die Öffentlichkeit zu unterrichten, Gebrauch macht, ist sie zur wahrheitsgemäßen Berichterstattung verpflichtet. Die Erfüllung dieser Wahrheitspflicht wird nach gesicherter Rechtsprechung schon um des Ehrenschutzes des Betroffenen willen gefordert (...). Sie ist zugleich in der Bedeutung der öffentlichen Meinungsbildung im Gesamtorganismus einer freiheitlichen Demokratie begründet. Nur dann, wenn der Leser - im Rahmen des Möglichen – zutreffend unterrichtet wird, kann sich die öffentliche Meinung richtig bilden. Die Presse ist daher um ihrer Aufgabe bei der öffentlichen Meinungsbildung willen gehalten, Nachrichten und Behauptungen, die sie weitergibt, auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen.
Auch das Standesrecht der Presse enthält diese Pflicht. Ziffer 9 des Pressekodex des Presserates lautet: „Es widerspricht journalistischem Anstand, unbegründete Behauptungen und Beschuldigungen (...) zu veröffentlichen."
Rechtsgrundlage meines Antrages
Für den presserechtlichen Anspruch auf Auskunft ist gemäß § 40 I l der Verwaltungsgerichtsordnung der Verwaltungsgerichtsweg eröffnet2. Bei der geforderten Wissenskundgabe nach Presserecht handelt es sich nach herrschender Meinung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt, damit entfällt ein Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO) und die Einhaltung einer Klagefrist (§ 74 VwGO)3.
Begründung Informationsfreiheitsrecht
Meinen Auskunfts-Antrag vom 5. Januar (Anlage 9) stützte ich parallel zum Presserecht auch auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen. In diesem Gesetz heißt es in § 4:
Jede natürliche Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.
Das Gesetz sieht zahlreiche Einschränkungen für den Informationsanspruch vor, diese Einschränkungen betreffen jedoch nicht die von mir gewünschten Informationen. § 5 Absatz l legt fest, dass die gesuchte Information „unverzüglich" zugänglich gemacht werden soll, also ohne schuldhaftes Verzögern. Die von mir gesuchte Information lässt sich innerhalb des Ministeriums mit sehr wenig Aufwand nachschlagen. Eine Auskunft, die dem Informationsfreiheitsgesetz gerecht wird. hätte daher innerhalb weniger Tage erfolgen müssen.
Gesamtwürdigung
Erstmals erbat ich Auskunft in diesem Fall schriftlich am 22. Dezember 2005. Es war dann Anfang Januar ein per Einschreiben verschickter Brief notwendig, bis das Ministerium überhaupt inhaltlich antwortete - aber erst Anfang Februar. Dabei entspricht es der Routine der tagesaktuell berichtenden Medien, dass Informationen aktuell veröffentlicht werden und dementsprechend werden Anfragen an die Landesregierung in der Regel auch innerhalb weniger Stunden, bei umfangreichen Anfragen auch innerhalb weniger Tage, beantwortet.
Es ist nicht hinnehmbar, dass der gesamte Mailwechsel in diesem Fall über mehrere Monate hinzog. Wenn das bei jeder Anfrage so wäre, würde der verfassungsrechtliche Auftrag der Presse blockiert und lahmgelegt werden.
Einen Grund für diese Verzögerung nannte das Ministerium trotz meiner Beschwerde vom 9. Februar (Anlage 15) nicht. Zudem enthielt die Antwort nicht die gewünschten Auskünfte in der nötigen Klarheit. Nur bei einem der ursprünglich angetragen Punkte konnte die Unklarheit im weiteren Verlauf per Mail geklärt werden.
Doch der entscheidende Punkt ist auch mehrere Monate nach der Anfrage noch ungeklärt: Wer entschied wann und wo, dass die Jugendverbände der Parteien in den Jahren 2004/2005 jeweils 1,156 Millionen Euro als Zuschuss erhalten? Wo ist die Entscheidung zu finden? Dass das Ministerium keine Antwort auf diese Frage geben will („bei Ihrer Suche, wo und wann genau, dass Parlament entschieden hat, den Ring politischer Jugend mit 1,156 Millionen Euro in 2004 und 2005 zu fördern, kann ich Ihnen leider nicht weiter helfen", Anlage 19), teilte das Haus mir erst nach einem längeren Mailwechsel am 13. Februar mit.
Insgesamt hat das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration versucht, den Antrag zu verschleppen und durch Teilauskünfte künstlich in die Länge. Es war zu keinem Zeitpunkt erkennbar, dass das Ministerium gewillt ist, die Anfrage so zu beantworten, wie es seiner Auskunftsverpflichtung entsprochen hätte. Daher ist nun eine Gerichtsentscheidung angezeigt, um meinen Auskunftsrechten zur Durchsetzung zu verhelfen.
Begründung einstweilige Anordnung
Die Zulässigkeit eines Eilverfahrens beim Presseauskunftsrecht ist verfassungsrechtlich geboten, da andernfalls ein effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet wäre.4 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führte dazu in seinem Beschluss vom 13. August 2004 (Aktenzeichen 7 CE 04.1601) zu einem vergleichbaren Fall aus:
Soweit dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zusteht, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendig, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller verweist zu Recht darauf, dass die von ihm begehrten Auskünfte einen starken Aktualitätsbezug aufweisen. Müsste er bis zur Klärung seines Informationsrechts in einem Hauptsacheverfahren zuwarten, wäre der Aktualitätsbezug möglicherweise verloren gegangen und ein effektiver Rechtsschutz nicht mehr möglich. Die Presse wäre dann nicht mehr in der Lage, ihrer für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung unerlässlichen Aufgabe nachzukommen. Eine derartige Grundordnung bedingt ein Verhalten der Behörden, das in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse von Offenheit geprägt ist. Dazu ist es notwendig, dem Bürger diese Angelegenheiten dadurch durchsichtig zu machen, dass der Presse durch die Erteilung von Auskünften eine genaue und gründliche Berichterstattung ermöglicht wird (vgl. dazu Wenzel, a.a.O., RdNr. 10). In einer derartigen Situation ist es auch zulässig, die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache in Kauf zu nehmen.
Auch in diesem Fall ist eine einstweilige Anordnung notwendig, da es einen starken Aktualitätsbezug
gibt: Am 15. Februar wurde der Entwurf für den Haushalt 2006 von der Landesregierung in
den Landtag eingebracht (l. Lesung). Für den 3. und 4. Mai ist die 2. Lesung und die Beratung
der Einzelpläne vorgesehen. Für den 17. und 18. Mai schließlich ist die dritte
Lesung und damit der endgültige Beschluss des Landtages über
den Haushalt vorgesehen.
Es gibt ein hohes öffentliches Interesse daran, zu erfahren, ob der Landtag bei seinem Beschluss über den Haushalt 2006 die Zuschüsse an die Jugendverbände der Parteien kürzen, gleich lassen oder anheben wird. Dazu ist es notwendig, zu erfahren, wo genau im Haushalt die Zuschüsse an den Ring Politischer Jugend vorgesehen sind. Nur so kann der Beschluss des Doppelhaushaltes 2004/2005 und der Beschluss des Landtages über den Haushalt 2006 an dieser Stelle direkt miteinander verglichen werden.
Auch vor dem endgültigen Beschluss ist dieser Vergleich schon relevant: Wenn nämlich die Ausschüsse über die einzelnen Haushaltsposten beraten und dort ihre Empfehlungen geben, welche Punkte noch wie zu ändern sind. Nur, wenn die genaue Stelle im Haushalt bekannt ist, an der die Zuschüsse an den Ring Politischer Jugend stehen, kann der Entwurf der Landesregierung verglichen werden mit den Änderungs-Empfehlungen der Ausschüsse.
Die öffentliche Debatte um die von der Landesregierung geplanten Kürzungen im Kinder- und Jugendplan (zu dem auch der Ring Politischer Jugend gehört) hat bereits begonnen. Ich habe elektronischen Zugriff auf die Archive der Ausgaben von „Rheinischer Post" und „Bonner General-Anzeiger", und beide Blätter haben mehrfach über die geplanten Kürzungen im Kinder- und Jugendplan berichtet (Anlagen 28 bis 32). Auch die überregionale „Süddeutsche Zeitung" beschäftigte sich mit dem - so die Überschrift— „Schwarz-gelben Kahlschlag" (Anlage 33). Die betroffenen Einrichtungen und Jugendverbände planen eine Volksinitiative gegen die Kürzungen, die der Deutsche Gewerkschaftsbund unterstützt (siehe Anlage 32). Auch innerhalb der Jugendverbände der Parteien gibt es Kritik an den geplanten Kürzungen (siehe Pressemitteilung der Grünen Jugend Nordrhein-Westfalen, Anlage 33).
Die Landesregierung hat mir bereits mitgeteilt, dass es erneut plant, den Zuschuss an die politischen Jugendverbände zu kürzen: Von 1,156 Millionen Euro auf l Million Euro (siehe Anlage 22). Eine Kürzung des Zuschusses war auch für den Doppelhaushalt 2004/2005 vorgesehen, doch - wie oben ausgeführt – beschlossen die Politiker im Landtag damals, die eigenen Jugendverbände von den Kürzungen auszunehmen. Die Frage, ob der Landtag diesmal dem Kürzungsvorschlag der Landesregierung folgt, oder ob die Abgeordneten für die eigenen Jugendverbände erneut davon abweichen, ist im klaren öffentlichen Interesse.
Nur wenn klar ist, wo genau im Haushalt die derzeit 1,156 Millionen Euro Zuschuss stehen, kann verfolgt werden, wie sich diese Position im Laufe der Haushaltsberatungen entwickelt. Eine aktuelle Berichterstattung ist nur dann möglich, wenn dies selbst verfolgt werden kann. Zwar bestünde alternativ dazu auch die Möglichkeit, sich vom Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration über den endgültigen Beschluss des Landtags zu dieser Frage informieren zu lassen. Jedoch steht vor dem Hintergrund der in dieser Klage geschilderten Erfahrungen zu befürchten, dass die Anfrage sich wieder mehrere Monate hinzieht.
Bis die Antwort dann da wäre, wäre der Haushalt längst beschlossen und eine aktuelle Berichterstattung nicht mehr möglich. Ebenso verspätet käme die Auskunft, wenn das Ministerium erst im Hauptsacheverfahren zur Auskunft verpflichtet würde.
Um die im Kinder- und Jugendplan vorgesehenen Zuschüsse des Landes läuft aktuell also eine kontroverse Debatte in der Öffentlichkeit. Die beantragte Auskunftsverpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung ist notwendig, um die Entscheidungsfindung des Landtages in der Berichterstattung aktuell zu begleiten und damit einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu diesem Thema zu leisten.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Heiser
2 BVerwG, AfP 1975. 763; Groß, DÖV 1997, 133 (143); Wenzel in Löffler. Presserecht, 4. Aufl., 1997. § 4 LPG. Rn. 169
3 so beispielsweise OVG Münster, NJW 1995. 2741; VG Berlin, NVwZ-RR 1994, 212 (213); VG Hannover, AfP 1984, 61; VG Saarbrücken, AfP 1997, 132; Groß, DÖV 1997, 133 (143); Schröer-Schallenherg, Informationsanspruch der Presse gegenüber Behörden, 1987,
S. 172: Wenzel in Löffler, Presserecht, 4. Aufl., 1997, § 4 LPG, Rn. 170
4 siehe VG Berlin, AfP 2000. S. 595 oder Udo Branahl „Der Informationsanspruch der Journalisten – ein unhandliches Instrument", in: Höbermann, „Der Kampf um die Köpfe", Göttingen 1985