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Auskunft einer Behörde zur Höhe
von Gutachtenkosten

(U-Bahn-Fall)

 

Verwaltungsgericht Düsseldorf, l K 6481/99,
Urteil vom 14.12.2001

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, wie viel das Gutachten des Planungsbüros S & Partner "Verkehrsuntersuchung I- Linie" gekostet hat.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

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Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, den Klägern Auskunft über die Kosten eines Gutachtens zu geben.
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Der Kläger zu l. ist Herausgeber der Zeitschrift "O", die Klägerin zu 2. war deren verantwortliche Redakteurin und ist jetzt hauptberuflich als freie Journalistin tätig. Die Zeitschrift "0" ist die monatlich erscheinende Landesbeilage zur Mitgliederzeitschrift des C, die in Nordrhein-Westfalen eine Auflage von ca. 110.000 Exemplaren hat.
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Die Beklagte beabsichtigt, das U-Bahn-Netz in E von der I Allee in Richtung X auszubauen (sog. I-Linie bzw. X-Linie). Hierzu beauftragte sie das Ingenieurbüro S & Partner mit der Erstellung eines Gutachtens zu dem Thema "Verkehrsuntersuchung I-Linie". Das Gutachten (im Folgenden kurz: S-Gutachten) wurde im Jahr 1998 erstellt. In der Folgezeit wurde das Gutachten - wie auch vorher schon die Planungen zum Bau der X-Linie - Gegenstand öffentlicher Diskussion.
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Mit Schreiben vom 12. Juli 1999 bat ein Mitarbeiter der Zeitschrift "0" die Beklagte um Auskunft zu verschiedenen Fragen betreffend den geplanten U-Bahn-Bau. Unter anderem wurde um Auskunft über die Kosten des S-Gutachtens gebeten. Die Beantwortung dieser Frage lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 15. Juli 1999 unter Hinweis auf die Vertraulichkeit des Vertragsverhältnisses ab. Darauf bat die Klägerin zu 2. mit Schreiben vom 2. und 27. August 1999 unter Hinweis auf § 4 Abs. l Landespressegesetz NW (im Folgenden: PresseG) nochmals um Beantwortung der Frage. Unter dem 27. September 1999 teilte die Beklagte dem Kläger zu l. mit, dass der Bekanntgabe der Honorarhöhe das schutzwürdige Interesse ihres Vertragspartners an der Geheimhaltung der Daten entgegenstehe. In diesem Fall werde der Auskunftsanspruch durch § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG versagt. Mit der Offenbarung der Honorarforderung werde zudem der objektive Tatbestand der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB erfüllt; ein Rechtfertigungsgrund liege nicht vor.
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Die Kläger haben am 9. Oktober 1999 Klage erhoben, mit der sie die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung anstreben.
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Zur Begründung ihrer Klage machen sie geltend, der Beklagten stehe kein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 PresseG zu. § 203 StGB sei keine der Auskunftserteilung entgegenstehende Vorschrift über Geheimhaltung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG.
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In jedem Fall sei § 203 StGB nicht einschlägig; Endpreise seien hiervon nicht geschützt. Die bloße Angabe des Endhonorars erlaube nicht ansatzweise Einblick in betriebliche und wirtschaftliche Verhältnisse oder betriebliche Abläufe der Gutachter. Rückschlüsse auf die betriebliche Arbeit, die Finanzkraft oder die Umsatzhöhe seien nicht möglich. Auch die Regelungen in § 22 Nr. 6 VOB/A (jetzt § 22 Nr. 7 VOB/A), wonach Bietern die Namen der Mitbieter und die Endbeträge der Angebote mitzuteilen seien, und in § 27 Nr. 2 VOL/A, wonach Bietern auf Verlangen der niedrigste und der höchste Angebotsendpreis bekannt zu geben seien, zeigten, dass Angebotspreise nicht als Geschäftsgeheimnisse anzusehen seien. Dies werde auch daran deutlich, dass z.B. die Endpreise für die Abfallbeseitigung bei dem Angebot eines Privaten nicht als Geschäftsgeheimnis angesehen würden. So habe etwa die Beklagte dem Kläger zu l. das von der B GmbH für 1999 in Rechnung gestellte Verbrennungsentgelt pro Tonne mitgeteilt. Jedenfalls liege in der Bekanntgabe des Honorars keine unbefugte Offenbarung im Sinne von § 203 StGB, da die Beklagte verpflichtet sei, die Kosten als Ausgabe in voller Höhe im Haushaltsplan zu veranschlagen. Dieser aber sei öffentlich auszulegen und könne von jedermann eingesehen werden.
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Schließlich sei die Auskunftsverweigerung auch nicht von § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG gedeckt. Bei der Frage, ob ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse bestehe oder ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe, seien die beteiligten Interessen gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung falle hier zu ihren, der Kläger, Gunsten aus. Die Beklagte könne sich bei derart begrenzten Auskunftsersuchen nicht auf schutzwürdige Interessen ihrer Vertragspartner zurückziehen; dies wäre das Ende jeder kritischen Berichterstattung über das Finanzgebaren der öffentlichen Hand, denn in aller Regel gehe es hierbei um Verträge mit Dritten. Für die Bewertung des Gutachtens im Rahmen der Diskussion um den U-Bahn-Bau sei die Kenntnis der Kosten auch des Gutachtens von Bedeutung.
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Die Kläger beantragen,
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die Beklagte zu verurteilen, ihnen Auskunft darüber zu erteilen, wie viel das Gutachten des Planungsbüros S & Partner "Verkehrsuntersuchung I- Linie" gekostet hat.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie macht geltend, die Bekanntgabe der Honorarhöhe sei nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG unzulässig, da sie als Offenbarung eines Privatgeheimnisses nach § 203 Abs. 2 StGB strafbar wäre. Durch diese Vorschrift würden auch Einzelangaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse von Firmen geschützt, wenn diese - wie hier – für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden seien. Der Verweis auf die   Regelungen zum Vergabeverfahren rechtfertige keine andere Bewertung, da die anderen Gebote dort nur den Mitbietern, nicht aber Dritten mitgeteilt werden dürften.
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Außerdem stehe der Auskunftserteilung § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG entgegen. Dem öffentlichen Interesse an Transparenz, insbesondere in ausgabenintensiven Bereichen, werde durch die Bekanntmachung der kommunalen Haushaltspläne genügt. Wenn ein darüber hinausgehendes Interesse an der Höhe bestimmter Ausgaben bestehe, müsse eine Abwägung mit dem Geheimhaltungsinteresse des Privaten erfolgen. Ein sachbezogenes öffentliches Interesse sei von den Klägern bislang nicht ausreichend dargelegt worden. Soweit sie befürchteten, dass die Entscheidungsgrundlage für die zukünftige Planung unzureichend sei, sei unklar, inwieweit die Kosten dafür von Belang seien. Die Auffassung der Kläger, die Geheimhaltungsinteressen der privaten Vertragspartner einer Behörde müssten zurückstehen, überzeuge nicht; vor dem Einblick in seine betrieblichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde ein Unternehmen durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geschützt. Aus der Höhe des Honorars ließen sich Rückschlüsse auf die betriebliche Arbeit, die Finanzkraft und die Umsatzhöhe des betroffenen Unternehmens ziehen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig. Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, da die Kläger mit ihrem Auskunftsbegehren ein schlicht-hoheitliches Handeln und nicht etwa den Erlass eines Verwaltungsaktes begehren. Die behördliche Weitergabe von  Informationen durch die Presse, sei es durch die Beantwortung konkreter Fragen oder durch Aushändigung von Unterlagen, geschieht in der Regel weder in Form noch auf der Grundlage eines Verwaltungsaktes.
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Mai 1995 - 5 A 2875/92 -, NJW  1995, 2741.
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Hieraus folgt zudem, dass auch die Auskunftsverweigerung als solche regelmäßig mangels Rechtsgestaltungswillen der Behörde kein Verwaltungsakt ist, der der Aufhebung bedürfte. Anhaltspunkte dafür, dass hier die Auskunftsverweigerung einer vorgehenden Regelung durch die Beklagte bedürfte, bestehen nicht. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihren ablehnenden Schreiben die Qualität von Regelungen mit der potenziellen Inanspruchnahme der Bestandskraft hätte zukommen lassen wollen.
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Die Klage ist auch begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft.
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Dieser Anspruch ergibt sich aus § 4 Abs. l Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NW) vom 24. Mai 1966 (GV. NW. S. 340), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1995 (GV. NW. S. 88) (im Folgenden: PresseG).
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Hiernach sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Nach § 3 PresseG erfüllt die Presse eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.
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Zu den Vertretern der Presse im Sinne des § 4 Abs. l PresseG gehören der Verleger eines Druckwerks, dessen Herausgeber und Redakteure, aber auch hauptberufliche freie Journalisten.
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Löffler, Presserecht, 4. Aufl. 1997, § 4 Rdn. 42 f.; Soehring, Das Recht der journalistischen Praxis, 1990, Rdn. 4.12; Wente, Persönlichkeitsschutz und Informationsrecht der Öffentlichkeit im Strafverfahren, in: Strafverteidiger 1988, 216 (217).
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Hiernach sind die Kläger Anspruchsberechtigte nach § 4 Abs. l PresseG. Der Kläger zu l. ist Herausgeber der Zeitschrift "O". Die Klägerin zu 2. war Redakteurin dieser Zeitschrift und ist jetzt nach Angaben ihres Terminsbevollmächtigten, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass sieht, hauptberuflich als freie Journalistin tätig. Die von den Klägern begehrte Auskunft dient auch der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe, da sie für die Berichterstattung über die Pläne der U-Bahn-Erweiterung in E verwendet werden soll. Eine Prüfung der Zweckmäßigkeit oder gar Notwendigkeit der erbetenen Auskunft für die beabsichtigte Berichterstattung sieht § 4 Abs. l PresseG nicht vor.
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Der Anspruch der Kläger ist nicht nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG ausgeschlossen. Hiernach besteht ein Anspruch auf Auskunft nicht, wenn Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen. Die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes sind jedoch nicht erfüllt.
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 § 203 Abs. 2 StGB ist keine entgegenstehende Vorschrift über die Geheimhaltung im Sinne dieser Norm.
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Zwar schließt es der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG nicht aus, § 203 Abs. 2 StGB als Vorschrift über die Geheimhaltung in diesem Sinne anzusehen, da jener Straftatbestand vor der Verletzung von Privat-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen schützen soll und damit im weiteren Sinne der Geheimhaltung dient. Dass Geheimhaltungsvorschriften im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG nur solche sind, die sich an die Behörde als solche richten, und dementsprechend § 203 Abs. 2 StGB,   der den jeweiligen Amtsträger verpflichtet, nicht erfassten,
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so etwa Wente a.a.O, S. 219; ders., Anmerkung zu Oberlandesgericht (OLG) Schleswig, Beschluss vom 24. September 1984-2 Ws 708/84 -, in: NStZ 1986, 366 f.,
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erscheint schon deshalb fraglich, weil auf diese Weise strafrechtliche Vorschriften insgesamt aus dem Anwendungsbereich von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG ausgeschlossen würden. Gegen die Erstreckung von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG auf § 203 Abs. 2 StGB sprechen aber in jedem Fall systematische Gesichtspunkte sowie das Gebot einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift.
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Wäre § 203 Abs. 2 StGB eine Vorschrift über die Geheimhaltung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG, würde im Ergebnis der gegenüber Behörden grundsätzlich bestehende Auskunftsanspruch im Falle der Beteiligung Dritter an dem zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt weitestgehend ins Leere gehen. Ein von § 203 StGB geschütztes Privat- bzw. Betriebs- und Geschäftsgeheimnis liegt nämlich bereits dann vor, wenn die in Rede stehende Tatsache nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und derjenige, den sie betrifft, an der Geheimhaltung ein von seinem Standpunkt aus sachlich begründetes Interesse hat.
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Dezember 1989-2 Ss 404/89-78/89 III -, JMB1. 1990, 152 (153); OLG Schleswig, Beschluss vom 24. September 1984-2 Ws 708/84 -, NJW 1985, 1090 (1091); OLG  Köln, Beschluss vom 4. Juli 2000 - Ss 254/00 -, NJW 2000, 3656; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Februar 2001 - 2 Ws 9/01 -, NJW 2001, 1957 (1958); Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, 24. Aufl. 2001, § 203 Rdn. 14; Lenckner, in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 26. Aufl. 2001, § 203 Rdn. 5 f.; Schünemann, in Leipziger Kommentar Strafgesetzbuch, 11. Aufl., § 203 Rdn. 19; Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 50. Aufl. 2001, § 203 Rdn. 2, 5 f.
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Das Kriterium des sachlich begründeten Interesses fordert dabei nicht dessen positive Bewertung in der Weise, dass es bei Anlegung eines objektiven Maßstabs als vernünftig anzusehen sein müsste. Es hat lediglich die Funktion einer negativen Abgrenzung gegenüber reiner Willkür und Launenhaftigkeit des Geheimnisgeschützten.
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OLG Schleswig, Beschluss vom 24. September 1984-2 Ws 708/84 -, NJW 1985, 1090 (1091); Lenckner, a.a.O., § 203 Rdn. 7; Schünemann, a.a.O., § 203 Rdn. 27; Tröndle/Fischer, a.a.O., § 203 Rdn. 5.
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Berücksichtigt man weiter, dass nach § 203 Abs. 2 Satz 2 erster Halbs. StGB einem Geheimnis im Sinne des Absatzes 2 Satz l Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse eines anderen gleichstehen, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind, so wird deutlich, dass § 203 Abs. 2 StGB Angaben über die Verhältnisse eines Dritten, die bei einer Behörde verfügbar und damit einem Amtsträger bekannt sind, in weitem Umfang erfasst.
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Ebenso OLG Schleswig, Beschluss vom 24. September 1984-2 Ws 708/84 -, NJW 1985,1090(1091).
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In diesem mithin sehr weiten Anwendungsbereich des § 203 Abs. 2 StGB würde der Auskunftsanspruch der Presse zwingend ausgeschlossen, wäre § 203 Abs. 2 StGB eine Vorschrift über die Geheimhaltung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG.
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Zu der Rechtslage in den Fällen, in denen die Landespressegesetze die Auskunftserteilung trotz entgegenstehender Geheimhaltungsvorschriften in das Ermessen der Behörde stellen vgl. Ostendorf, Die öffentliche Identifizierung von Beschuldigten durch die Strafverfolgungsbehörden als Straftat, in: Goltdammer's Archiv für Strafrecht 1980, S. 445 (462 ff).
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Die Annahme eines derart weit gehenden Ausschlusses des Auskunftsanspruchs der Presse nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG i.V.m. § 203 StGB verstieße aber gegen die Systematik des § 4 Abs. 2 PresseG. Hierdurch würde nämlich § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG hinsichtlich des zweiten dort geregelten Tatbestandes vollständig verdrängt. Ein schutzwürdiges privates Interesse an der Auskunftsverweigerung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG setzt in jedem Fall voraus, dass die in Rede stehende Tatsache nicht schon anderweitig bekannt ist und der Betroffene ein Geheimhaltungsinteresse hat. In diesem Fall aber handelte es sich, wie oben ausgeführt, praktisch immer um ein Geheimnis im Sinne von § 203 StGB. Unabhängig von der Auslegung des Merkmals der Schutzbedürftigkeit des privaten Interesses in § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG unterfiele die in Rede stehende Tatsache in jedem Fall § 203 Abs. 2 StGB. Der Auskunftsanspruch der Presse wäre ausgeschlossen, ohne dass es auf § 4 Abs. 2 Nr. 3 zweite Alt. PresseG noch ankäme. 
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Ebenso zu den entsprechenden Regelungen im Landespressegesetz Schleswig-Holstein OLG Schleswig, a.a.O., S. 1092, mit allerdings nur im Ergebnis zustimmender Anmerkung von Wente, NStZ 1986, 366. 
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Eine Auslegung von § 4 Abs. 2 Nr. 2 StGB dahin, dass § 203 Abs. 2 StGB als Vorschrift über die Geheimhaltung anzusehen ist, begegnete zudem verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Selbst wenn die durch Art. 5 Abs. l Satz 2 Grundgesetz (GG) geschützte Pressefreiheit keinen eigenständigen Auskunftsanspruch begründet,
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vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Dezember 1984 - 7 C 139.81 -, BVerwGE 70, 310 (313 ff); Urteil vom 3. August 1990 - 7 C 14.90 -, BVerwGE 85, 283 (284); Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 5. Aufl. 2000, Art. 5 Rdn.31,
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so gilt doch ebenso, dass der Staat - unabhängig von der subjektiven Berechtigung Einzelner - verpflichtet ist, in seiner Rechtsordnung überall dort, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen.  
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Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Teilurteil vom 5. August 1966 - l BvR 586/62, 610/63 und 512/64 -, BVerfGE 20, 162 (175); Beschluss vom 28. August 2000 – l BvR 1307/91 -, NJW 2001, 503 (504). 
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Ebenso müssen die Gerichte bei der Auslegung derartiger einfachrechtlicher Normen und ihrer konkreten Anwendung im Einzelfall diese grundgesetzliche Wertung berücksichtigen.
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BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 - l BvR 1307/91 -, NJW 2001, 503 (504).
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Geht es um die Auslegung von Normen, die im Konfliktfeld zwischen der Pressefreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits, namentlich dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, angesiedelt sind, obliegt es dem Gesetzgeber bzw. im Falle der Auslegung dieser Vorschriften den Gerichten, die widerstreitenden grundrechtlich geschützten Rechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.
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Bezogen auf § 12 Grundbuchordnung BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 – l BvR 1307/91 -, NJW 2001, 503 (504); ausdrücklich zu dem presserechtlichen Auskunftsanspruch Soehring, a.a.O., Rdn. 4.26; ebenso für den insoweit vergleichbaren Fall des Konfliktes zwischen den Rechten eines Untersuchungsausschusses und den Freiheitsrechten des von entsprechenden Maßnahmen Betroffenen BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984-2 BvE 11, 15/83 -, BVerfGE 67, 100 (143 f.); Beschlüsse vom l. Oktober 1987-2 BvR 1165/86 -, BVerfGE 76, 363 (388) und - 2 BvR 1178, 1179, 1191/86 -, BVerfGE 77, l (47).
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Dabei ist für den Ausgleich zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Pressefreiheit zu beachten, dass gesetzliche Beschränkungen des Einen wie des Anderen nur dann rechtmäßig sind, wenn sie verhältnismäßig sind. Beide Regelungsziele - der Schutz des Persönlichkeitsrechts und die Pressefreiheit – sind verfassungsrechtlich legitim. Zur Erfüllung des publizistischen Zwecks können die Beschränkungen des Persönlichkeitsrechts geeignet, erforderlich und angemessen sein wie umgekehrt Beschränkungen der Informationsansprüche der Presse zum Schutz des Persönlichkeitsrechts geeignet, erforderlich und angemessen sein können. Erforderlich ist daher eine Abwägung der widerstreitenden Interessen, wobei es maßgeblich auf die Frage der Angemessenheit des jeweiligen Eingriffs ankommt.  
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BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 - l BvR 1307/91 -, NJW 2001, 503 (505 f.).
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Die hiernach verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen wäre aber ausgeschlossen, wenn sich § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG auch auf § 203 Abs. 2 StGB erstreckte, da in diesem Fall das Gesetz dem privaten Interesse am Geheimhaltungsschutz stets und ausnahmslos den Vorrang vor der Pressefreiheit einräumte. Eine derart weit reichende und Ausnahmen nicht zulassende Zurückdrängung der Verbürgung des Art. 5 Abs. l Satz 2 GG wäre dann zwingend vorgeschrieben und eine abweichende Anwendung der Vorschrift ebenfalls nicht mehr möglich. Dieses Ergebnis aber widerspräche den soeben skizzierten verfassungsrechtlichen Anforderungen.
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Im Ergebnis ebenso, allerdings ohne Rückgriff auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben Lenckner, in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 203 Rdn. 53a.; a.A. scheinbar Groß, Presserecht, 3. Aufl. 1999, S. 236 ("absolutes Schweigegebot"), ohne jedoch auf die verfassungsrechtliche Verbürgung der Pressefreiheit näher einzugehen.
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Ein Ausgleich der widerstreitenden Verfassungsgüter im Wege der praktischen Konkordanz ist dagegen im Rahmen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG möglich, wenn § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG so ausgelegt wird, dass § 203 Abs. 2 StGB hierdurch nicht in Bezug genommen wird. Im Rahmen der dort erforderlichen Feststellung der Schutzwürdigkeit des privaten Interesses können die betroffenen privaten Interessen mit dem Zugangsinteresse der Presse nach den oben dargelegten Kriterien abgewogen werden.
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Im Ergebnis so auch Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Aufl. 2000, Kapitel 20 Rdn. 10 f., ohne allerdings hieraus ausdrücklich abzuleiten, dass § 203 Abs. 2 StGB deshalb im Rahmen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG keine Anwendung finden kann; wie diese OLG Hamm, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 2 Ws 282/99 -, NJW 2000, 1278 (1279); OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Juni 1987-2 VAs 28/87 -, wistra 1987, 359 (360); OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juni 2001 - 4 VAs 3/01 - , NJW 2001, 3797; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - 27 A 262/00 -, NJW 2001, 3799 (3800).
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Durch ein solches Verständnis von § 4 Abs. 2 Nr. 2 StGB würde auch § 203 Abs. 2 StGB nicht entwertet, da das Merkmal des unbefugten Offenbarens nur im Falle einer rechtmäßigen, namentlich nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG zulässigen Auskunft entfiele. In allen anderen Fällen bliebe der strafrechtliche Schutz durch § 203 Abs. 2 StGB auch in Bezug auf Auskunftsersuchen der Presse gewährleistet.
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Unproblematisch ist schließlich auch, dass durch dieses Verständnis von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG der Schutz des § 203 Abs. 2 StGB auf die von § 4 Abs. 2 PresseG im Übrigen erfassten Fälle beschränkt würde. Darin liegt kein Eingriff des Landesgesetzgebers in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Vielmehr ist diese Konsequenz Folge der Beschränkung der Bundeskompetenz für das Presserecht auf Rahmenregelungen (vgl. Art. 75 Abs. l Satz l Nr. 2 GG) und der Öffnung des Tatbestandes des § 203 Abs. 2 StGB für anderweitig und damit auch landesrechtlich begründete Befugnisnormen. Solche Bezugnahmen auf auch landesrechtlich begründete Erlaubnisse finden sich auch in anderen Straftatbeständen (vgl. z.B. §§ 284, 324 ff. StGB und die Nachweise bei Lenckner, Vorbem. §§ 32 ff. StGB Rdn. 61) und sind kompetenzrechtlich nicht zu beanstanden.
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Der Anspruch der Kläger ist weiter nicht nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG ausgeschlossen. Hiemach besteht ein Anspruch auf Auskunft nicht, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde.
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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ein überwiegendes öffentliches Interesse, das der Auskunftserteilung entgegenstünde, ist nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht geltend gemacht worden. Ein schutzwürdiges privates Interesse an der Auskunftsverweigerung besteht ebenfalls nicht. 
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Im Rahmen der nach den oben genannten Prinzipien erforderlichen Abwägung ist zu ermitteln, ob das verfolgte Interesse generell und nach der Gestaltung des Einzelfalls den Vorrang verdient und ob der beabsichtigte Eingriff in die Privatsphäre nach Art und Reichweite durch dieses Interesse gefordert wird und in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht.
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BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973-1 BvR 536/72 -, BVerfGE 35, 202 (221 m.w.N.).
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Die für die Frage der Schutzwürdigkeit maßgebliche Abwägung mit dem Informationsrecht der Presse hängt danach insbesondere davon ab, welches Maß das für die Auskunft streitende Informationsinteresse aufweist. So kann es etwa darauf ankommen, ob die begehrte Auskunft Fragen betrifft, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, ernsthaft und sachbezogen erörtert werden oder lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden. Auf der Seite des privaten Geheimhaltungsinteresses ist zu berücksichtigen, in welche Sphäre des Persönlichkeitsrechts durch die Auskunftserteilung eingegriffen wird, wie schwer dessen Beeinträchtigung voraussichtlich ist und welche Folgen sich aus der Auskunftserteilung und ihrer Verweigerung ergeben.
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BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 - l BvR 1307/91 -, NJW 2001, 503 (505 f.), zu den Abwägungskriterien auch Löffler/Ricker, a.a.O., Kapitel 20 Rdn. 10.
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Nach diesen Maßstäben fällt die Abwägung hier zu Gunsten der Kläger aus.
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Dabei kann dahin stehen, ob der Ausschluss der Schutzwürdigkeit des Interesses an der Geheimhaltung des Honorars nicht schon daraus folgt, dass in einem Vergabeverfahren der Auftragnehmer nicht davor geschützt ist, dass den Mitbietern sein Angebotspreis mitgeteilt wird (vgl. § 27 Nr. 2 c)  VOL/A). Selbst wenn man diese Einschränkung des Geheimhaltungsschutzes nicht für verallgemeinerungsfähig hielte, so wäre das private Geheimhaltungsinteresse jedenfalls hier nicht schutzwürdig.  
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Dies ergibt sich schon daraus, dass die Auskunft über das Honorar über die Mitteilung dieser Tatsache hinaus keine weiteren Informationen über die betriebliche und/oder wirtschaftliche Situation des betroffenen Unternehmens preisgibt. Die Angabe des Honorars als absolute Zahl erlaubt im Falle einer Abrechnung nach Stundensätzen, wie hier, ohne Kenntnis der Zahl der abgerechneten Stunden keine Rückschlüsse auf den Stundensatz und damit auf die interne Preiskalkulation des Unternehmens. Darüber hinaus enthält die bloße Honorarangabe keinen Hinweis darauf, ob und ggf. in welchem Umfang das Unternehmen bei der Auftragsbearbeitung Fremdkräfte herangezogen hat, sodass auch unter diesem Aspekt keine Schlüsse auf die betrieblichen Verhältnisse möglich sind.
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Ebenso wenig erlaubt die Mitteilung der Honorarhöhe Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation des Unternehmens. Sie betrifft lediglich einen einzelnen Auftrag und ermöglicht daher keine Aussage über den Umsatz des Unternehmens insgesamt. Femer besagt sie nichts über die dem Unternehmen durch die Auftragserledigung entstandenen Kosten, sodass auch unter diesem Aspekt die wirtschaftliche Situation des Unternehmens nicht publik wird.
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Auf der anderen Seite ist bei der Feststellung der Schutzwürdigkeit wie oben ausgerührt der verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz der Pressefreiheit zu berücksichtigen. Nach den oben genannten Kriterien des Bundesverfassungsgerichts betrifft das Auskunftsersuchen der Kläger Fragen, die die Öffentlichkeit angehen und die ernsthaft und sachbezogen erörtert werden sollen. Die Frage der U-Bahn-Erweiterung in E wird in der lokalen Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Zu dieser Diskussion wollen die Kläger beitragen. Ob und ggf. welcher Erkenntniswert der Höhe des Gutachterhonorars beizumessen ist, hat das Gericht nicht zu überprüfen, da die Frage der Zweckmäßigkeit oder gar Notwendigkeit der erbetenen Auskunft für die beabsichtigte Berichterstattung, wie oben ausgeführt, kein Tatbestandsmerkmal des Auskunftsanspruchs ist. Damit können diese Kriterien aber auch nicht im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen zur Begrenzung des Auskunftsanspruchs   der Presse herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund geht das Auskunftsersuchen der Kläger dem privaten Interesse an der Geheimhaltung des Honorars vor.  
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Dass dem Auskunftsanspruch der Kläger ein sonstiger Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 PresseG entgegenstünde, ist nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht geltend gemacht worden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. l VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf§ 167 Abs. l VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung.
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Die Firma Ingenieurbüro S & Partner war nicht nach § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen. 
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Nach dieser Vorschrift sind Dritte dann notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch zugleich unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn eine einheitliche Entscheidung nur angesichts der tatsächlichen Verhältnisse des Falles oder logisch notwendig erscheint.
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Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl. 2000, § 65 Rdn. 14 f.
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Danach war keine Beiladung geboten. Eine hier denkbare mittelbare, insbesondere nur tatsächliche Betroffenheit reicht nach den genannten Kriterien im Rahmen des § 65 Abs. 2 VwGO nicht aus. Gegen die allgemeine Notwendigkeit einer Beiladung des Betroffenen in Auskunftsstreitverfahren spricht zudem, dass dessen Gegenstand nicht selten die Identifizierung des betroffenen Privaten ist. Hier aber würde die Beiladung das eventuell zu schützende Recht selbst verletzen. Im Übrigen hat auch das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich des Grundbucheinsichtsrechts nach § 12 GBO eine Anhörung des Betroffenen nicht für verfassungsrechtlich geboten gehalten.
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BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 - l BvR 1307/91 -, NJW 2001, 503 (506).
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Von einer Beiladung nach § 65 Abs. l VwGO hat die Kammer in Übereinstimmung mit ihrer ständigen Praxis in Auskunftsstreitverfahren abgesehen. Eine solche wäre nicht zweckmäßig gewesen. 

 

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 640/02, Beschluss vom 19.2.2004
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 6481/99

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.

1
Gründe:
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Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
4
a) Der Einwand, § 203 Abs. 2 StGB schließe - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - als Geheimhaltungsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG einen Auskunftsanspruch der Kläger nach § 4Abs. 1 PresseG aus, geht fehl.
5
aa) Die Frage, ob § 203 Abs. 2 StGB eine einen Auskunftsanspruch zwingend ausschließende Vorschrift zur Geheimhaltung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG ist, kann nicht allein durch Auslegung der strafrechtlichen Vorschrift beantwortet werden. Strafbar ist danach nämlich nur die unbefugte Offenbarung eines Geheimnisses. Mit dem Begriff "unbefugt" wird auf andere Normen verwiesen, die der Behörde und damit dem zuständigen Amtsträger eine Befugnis zur Offenbarung einräumen. Ob § 4 Abs. 1 PresseG eine solche rechtfertigende Befugnis zur Offenbarung eines ansonsten strafrechtlich geschützten Geheimnisses begründen kann oder dies durch § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG zwingend ausgeschlossen ist, ergibt sich nicht durch Rückverweisung auf die strafrechtliche Bestimmung des § 203 Abs. 2 StGB.
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Vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 24. September 1984 - 2 Ws 708/84 -, NJW 1985, S.1090, 1092.
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bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten spricht auch die systematische  Auslegung des § 4 PresseG nicht dafür, § 203 Abs. 2 StGB als Vorschrift zur Geheimhaltung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG zu qualifizieren. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, würde bei einem solchen Normverständnis der eine Abwägung eröffnende Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 Nr. 3, soweit ein privates Interesse betroffen ist, weitgehend verdrängt. Die Beklagte benennt in ihrer Antragschrift keineswegs - wie von ihr behauptet - "zahlreiche Fälle", in denen § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG bei berührten Privatinteressen seine normative Bedeutung behielte, auch wenn § 203 Abs. 2 StGB als Geheimhaltungsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG verstanden würde. Nach der von der Beklagten bevorzugten Auslegung verblieben im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG vielmehr allenfalls solche Konstellationen, bei denen von der Auskunft ausschließlich mittelbar mit dem – die Presse regelmäßig interessierenden - Geheimnis im Sinne von § 203  Abs. 2 Satz 1
  StGB in Berührung stehende Personen betroffen wären. Ein derart restriktives Verständnis des Ausschlusstatbestandes des § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG findet im Gesetz keine Stütze.
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cc) Auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gebieten nicht § 203 Abs. 2 StGB als Geheimhaltungsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG zu interpretieren. Aus dem in § 203 Abs. 2 Satz 1 StGB normierten Straftatbestand zum Schutz der dort genannten Geheimnisse kann nicht gefolgert werden, dass dieser strafrechtlich bewehrte Schutz ausnahmslos gilt. Er greift nach dem Wortlaut gerade nicht ein, wenn die Offenbarung des Geheimnisses befugt erfolgt. § 4 Abs. 1 PresseG verleiht den zuständigen Behörden ein solches Recht zur Auskunft gegenüber den Vertretern der Presse, soweit die Information zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dient. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Ausnahmetatbestand nach § 4 Abs. 2 PresseG eingreift. Dessen Nr. 3 kann entnommen werden, dass die Privatsphäre nicht - wie von der Beklagten unterstellt - grundsätzlich vorrangig und absolut gegenüber dem Auskunftsverlangen der Presse geschützt ist. Das private Interesse an einem Unterbleiben der Auskunft genießt danach vielmehr nur dann Vorrang, wenn es das Auskunftsbegehren der Presse im konkreten Fall überwiegt. In jedem Einzelfall verlangt dies eine Abwägung der widerstreitenden Interessen.
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dd) Nur eine solche Auslegung wird - wie das Verwaltungsgericht  zutreffend ausgeführt hat - auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einem angemessenen Ausgleich zwischen dem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht, insbesondere dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sowie der ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Freiheit der Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gerecht. Die Beklagte verkennt in ihrer Antragsschrift insoweit den Gehalt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese Verfassungsnorm enthält nicht nur ein Abwehrrecht im klassischen Sinne; sie hat zugleich auch eine objektiv-rechtliche Seite. Der Staat ist danach - unabhängig von subjektiven Berechtigungen Einzelner - verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt,  dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen.
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Vgl. BVerfG, Teilurteil vom 5. August 1966-1 BvR 586/62, 610/63 und 512/64  -, BVerfGE 20, 162, 175; BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 28. August 2000  - 1 BvR 1307/91 -, NJW 2001, S. 503, 504.
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Die Gerichte müssen ihrerseits bei der Auslegung einfachrechtlicher Normen – wie hier des § 4 PresseG - diese grundgesetzliche Wertentscheidung berücksichtigen.
12
Vgl. BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 28. August 2000 – 1 BvR 1307/91 -, NJW 2001, S. 503, 504.
13
Die danach gebotene Herstellung praktischer   Konkordanz zwischen den widerstreitenden Belangen   des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung   und der Freiheit der Presse erfordert im Einzelfall   die Möglichkeit zur Abwägung. Eine solche Abwägung eröffnet § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG; sie wäre hingegen ausgeschlossen, wenn § 203 Abs. 2 StGB als Geheimhaltungsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG zu verstehen wäre.
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b) Die Rüge, die Abwägung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG hätte im konkreten Fall zu Gunsten des Privatinteresses ausfallen müssen, greift ebenfalls nicht durch. Entgegen der Antragsschrift kann sich das Auskunftsbegehren nicht nur dann durchsetzen, wenn an der Offenbarung ein "zeitgeschichtliches Interesse" besteht. § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG normiert keine solche absolute Bedingung. Maßgeblich ist vielmehr nach dem oben Gesagten, zu welchem Ergebnis eine Abwägung zwischen dem Interesse der Presse an Offenlegung und dem privaten Interesse an Unterbleiben der Auskunft führt. Ist mit der Auskunft nur ein geringfügiger Eingriff in das Recht des Privaten verbunden, so bedarf es keines zeitgeschichtlichen Interesses an der Information, um diese als gerechtfertigt anzusehen. Je sensibler der Bereich ist, über den informiert wird, je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, umso gewichtiger muss hingegen das von der Presse verfolgte Interesse sein, um eine Auskunft zu legitimieren.
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Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnendargelegt, warum im konkreten Fall das Informationsbegehrenhöher zu gewichten ist als das Interesse an einer Geheimhaltung des Gutachterhonorars. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der von der Beklagten in der Antragsschrift angeführte Umstand, dass über den Bau der fraglichen U-Bahn-Linie bereits entschieden sei, das Informationsinteresse weniger dringlich erscheinen lässt. Immerhin gehört es zu den vom Kläger zu 1. sich selbst gesetzten Aufgaben, auch über das öffentliche Ausgabengebaren in der Vergangenheit aufzuklären,sodass er vor diesem Hintergrund - auch nach einer
abschließenden Entscheidung über das U-Bahn-Projekt - ein legitimes Interesse an der Kenntnis über die Höhe des Honorars haben kann. Jedenfalls ist aber das private Interesse an der Geheimhaltung nicht als gewichtiger zu werten, da – nach den mit der Antragschrift nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts - die begehrte Mitteilung über die Höhe des Honorars weder Rückschlüsseauf die Preiskalkulation des mit der Erstellung des Gutachtens beauftragten Unternehmens nochauf dessen wirtschaftliche Situation erlaubt.
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2. Aus der Antragsschrift ergeben sich  auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten  der Rechtssache, die eine Zulassung der  Berufung rechtfertigen könnten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Insbesondere geht der Hinweis der Beklagten fehl, durch das zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW -) vom 27. November 2001 habe sich die hier maßgebliche Rechtslage geändert. Dieses Gesetz erweitert das Recht auf Information, indem nach § 4 Abs. 1 jede natürliche Person nach weiterer Maßgabe des Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu den bei der jeweiligen Stelle vorhandenen amtlichen Informationen hat. Wie sich unmittelbar aus § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ergibt, schränkt das Gesetz indes auf besonderen Rechtsvorschriften beruhende Informationsansprüche - wie hier den Anspruch der Presse nach § 4  Abs. 1 PresseG - nicht ein. Das PresseG geht insoweit vielmehr den Vorschriften des IFG NRW vor.
17
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 73 Abs. 1 Satz 2 GKG.
18
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.