Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Greenpeace e.V-
Z. Hd. Frau Andrea Malin Cederquist
22745 Hamburg
Datum 07.03.2006
Ihr Schreiben vom 27.02.2006
Sehr geehrte Frau Cederquist,
für Ihr o.a. Schreiben danke ich Ihnen. …..
Ihrer Bitte um Akteneinsicht kann leider nicht nachgekommen werden, da eine solche Akteneinsicht
die Vertraulichkeit der Beratungen der in dieser Angelegenheit einbezogenen Stellen beeinträchtigen
würde (§ 8 Abs. l Nr. 2 UIG). Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz steht in einem engen Kontakt zur EU-Kommission und dem zuständigen
Ministerium Mecklenburg- Vorpommerns. Bei Akteneinsicht durch einen Dritten wäre die Effizienz
dieser Kontakte gefährdet. Das Ministerium bemüht sich jedoch insbesondere, auch auf
höchster Ebene, das Land Mecklenburg- Vorpommern zu einer konsequenten Umsetzung der in
der Nr. 13 des Anhangs in der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 enthaltenen Bestimmungen anzuhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
***
Rechtsanwälte
Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Herrn Dr. Pott
Rochusstr. l
53123 Bonn
Widerspruch gegen Versagung von Akteneinsicht
Bescheid vom 07.03.2006, Az.: 622/1296/5
Sehr geehrter Herr Dr. Pott,
ich zeige hiermit an, dass wir Greenpeace e.V. in dieser Angelegenheit anwaltlich vertreten.
Namens und im Auftrag unseres Mandanten lege ich gegen die Versagung der Akteneinsicht nach dem Umweltinformationsgesetz, welche in Ihrem Schreiben vom 07.03.2006 enthalten ist,
gem. § 6 Abs. 2 Umweltinformationsgesetz (vom 22. Dezember 2004, BGB1 Teil l S: 3704) ein.
Begründung:
Das Ministerium für Ernährung. Landwirtschaft, Forsten und Fischerei ist eine informationspflichtige
Stelle im Sinne des § 2 Abs. l UIG.
Bei den begehrten Informationen, also den Bestandteilen der Akte über den Vorgang betreffend
die fünf Fischtrawler (lUU-Schiffe) im Rostocker Hafen, handelt es sich um Umweltinformationen
im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG. In Ihren Akten linden sich unzweifelhaft Daten über Maßnahmen
und Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG, die sich auf die Umweltbestandteile,
die vom UIG umfasst werden (§ 2 Abs. 3 Nr. l) auswirken. Im Übrigen können Sachstandsberichte über
die Einhaltung der EG-Verordnung Nr. 1300/2005 bzw. 51/2006 auch als „Berichte über
die Umsetzung des Umweltrechts" im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr.4 UIG qualifiziert werden.
Diese Informationen sind bei Ihnen auch vorhanden. Ein Antrag im Sinne des § 4 UIG liegt
vor, auch wenn dieser von Ihnen nicht in Übereinstimmung mit § 5 Abs. 4 UIG beschieden
wurde.
Die Ablehnung des Informationsbegehrens ist nicht von § 8 oder § 9 UIG gedeckt. Dies
ergibt sich schon aus § 8 Abs. l UIG, wonach ein Antrag abzulehnen ist soweit die Bekanntgabe
der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf Schutzgüter der Nummern l bis
4 desselben Paragraphen. Eine blankettmäßige Ablehnung der Freigabe jeglicher Informationen über
den Vorgang der lUU-Schiffe im Rostocker Häfen kann § 8 Abs. l UIG nicht rechtfertigen.
Aus Ihrem Ablehnungsschreiben wird nicht deutlich ob und wie weit Teile der Akten bekannt gemacht
werden könnten ohne die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen
im Sinne des § 2 Abs. l UIG (§ 8 Abs.
l Nr. 2) zu verletzen. Dieses Aussonderungsrecht bzw. diese Aussonderungspflicht ist inzwischen
allgemein anerkannt und dürfte nicht mehr bestritten werden.
Zudem ist die Ausnahmebestimmung des § 8 Abs. l Nr. 2, auf die Sie sich beziehen, gem.
Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4/EG eng auszulegen. Insoweit man den zweiten Satz des § 8
Abs. l UIG als Umsetzung dieser Pflicht ansieht, so ist dennoch nicht erkenntlich inwieweit eine
Abwägung unter Berücksichtigung des Öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe
der Umweltinformationen und unter Berücksichtigung der Wertungen der der Richtlinie 2003/4/EG
tatsächlich stattgefunden hat. Sollte hier quasi durch die Hintertür wiederum eine
Ausschlussmöglichkeit auf Grund des „Laufens von Verwaltungsverfahren" eingeführt
werden, so ist dies nicht zu vereinbaren mit den Vorgaben der
Richtlinie 2Q03/4/EG.
Im Übrigen ist nicht verständlich warum nach Auslaufen der fünf Fischtrawler aus
dem Rostocker Hafen überhaupt noch eine Vertraulichkeit der Beratungen geschützt werden
müsste. Die Schiffe befinden sich außerhalb der Jurisdiktion der deutschen Behörden.
Insoweit Sie vorbringen, ein Akteneinsicht unsererseits könne die Effizienz der Kontakte
zwischen dem Bundesministerium, dem zuständigen Ministerium in Mecklenburg-Vorpommern und
der EU-Kommission gefährden, ist eine solche Gefahrenlage sicher mit Auslaufen der Schiffe
ohnehin beendet - wenn sie denn überhaupt je vorgelegen hat.
Andere Ausschlussgründe im Sinne des Abschnitts 3 des UIG sind nicht ersichtlich.
Wir bitten daher, uns die Vorgangsakten zur Einsicht in unserem Büro zu überlassen,
bzw. einen Termin zur Akteneinsicht zu benennen. Da der ursprüngliche Antrag auf Akteneinsicht
bzw. Informationsfreigabe im Sinne des § 3 Abs. 3 bereits am 18.01.2006 bzw. 27.02.2006
gestellt wurde, sind die angeforderten Informationen zeitnah, spätestens jedoch
zur Verfügung zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
***
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
RD Dr. Hermann Pott
hausanschrift Rochusstraße 1, 53123 Bonn
DATUM 10.04.2006
Herrn Rechtsanwalt
Michael Günther
Postfach 130473
20104 Hamburg
Ihr Schreiben vom 03.04.2006 ,
Mein Schreiben vom 07.03.2006
Sehr geehrter Herr Günther,
dem Antrag Ihrer Mandantschaft auf Akteneinsicht vermag ich auch nach Ihrem Widerspruch, - weder
als Ganzes noch als Teileinsicht - nachzukommen.
Die Anwesenheit der fünf lUU-Schiffe in Rostock war Gegenstand intensiver Beratungen und
Abstimmungen - sowohl auf Arbeitsebene wie auf politischer Ebene - zwischen dem BMELV, der EU-Kommission
und dem Landwirtschaftsministerium in Mecklenburg- Vorpommern. Dabei herrschte das Verständnis,
dass eine Öffenlegung gegenüber der Öffentlichkeit nicht erfolgt und dass somit
die Vertraulichkeit gewahrt wird. Voraussetzung entsprechender Kontakte ist ein Vertrauensverhältnis.
Ein solches würde - auch für die Zukunft - nachteilig betroffen, wenn die sich daraus
notwendigerweise ergebenden Unterlagen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt würden.
Diese Würdigung hat Bestand, auch nachdem die Schiffe inzwischen den Rostocker Hafen verlassen
haben, denn das Vertrauensverhältnis wäre im Hinblick auf die Behandlung anderer Angelegenheiten
nachhaltig geschädigt. Ein Bezug auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/4/EG ändert
an dieser Beurteilung nichts; denn auch dort wird das Rechtsgut der Vertraulichkeit der Beratungen
von Behörden ausdrücklich anerkannt.
Angesichts nachteiliger Folgen für das zukünftige Verhältnis des BMELV sowohl
zur EU-Kommission als auch zu den zuständigen Stellen Mecklenburg-Vorpommerns muss daher
das öffentliche Interesse Vorrang vor dem Interesse an einer Bekanntgabe von Informationen
im Zusammenhang mit der Behandlung des Aufenthalts der fünf lUU-Schiffe im Rostocker Häfen
haben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
***
Es wird festgestellt, dass die Verweigerung der Vorlage der Verwaltungsvorgänge in dem Verfahren
VG Köln -13 K 2920/06 - durch die Beklagte/Antragsgegnerin rechtswidrig ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten dieses Zwischenverfahrens.
Der Streitwert für das Zwischenverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Vor dem Hintergrund des Verdachts, dass mit fünf namentlich genannten Fischtrawlern, die
im September 2005 zum Überwintern in den Hafen Rostock eingelaufen waren, illegaler Fischfang
betrieben werde, wandte sich der Kläger im Dezember 2005 an die Beklagte mit der Aufforderung,
alte den IUU (englisch: illegal, unregulated and unreported)-Schiffen zu Gute kommenden Maßnahmen
zu unterlassen und die Schiffe am erneuten Auslaufen zu hindern. Im Januar und Februar 2006 bat
der Kläger unter Hinweis auf das Umweltinformationsgesetz - UIG - um Akteneinsicht.
Die Beklagte lehnte die erbetene Akteneinsicht mit Schreiben vom 7; März 2006, das auch
weitere Ausführungen zu den lUU-Schiffen enthielt, mit dem Hinweis darauf ab, eine Akteneinsicht
würde die Vertraulichkeit der Beratungen der in dieser Angelegenheit einbezogenen Stellen
beeinträchtigen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG). Das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz stehe in einem engen Kontakt zur EU-Kommission und zu dem
zuständigen Ministerium in Mecklenburg-Vorpommern. Bei Akteneinsicht durch einen Dritten
wäre die Effizienz dieser Kontakte gefährdet. Der Kläger legte gegen die Versagung
der Akteneinsicht Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 10. April 2006, dem eine Rechtsmittelbelehrung
nicht beigefügt war, teilte das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz dem Kläger mit, dass die Akteneinsicht weder als Ganzes noch als Teileinsicht
gewährt werde. Bei den intensiven Beratungen zwischen dem Bundesministerium, der EU-Kommission
und dem Landwirtschaftsministerium in Mecklenburg-Vorpommern über die Anwesenheit der fünf
lUU-Schiffe in Rostock habe das Verständnis geherrscht, dass eine Offenlegung gegenüber
der Öffentlichkeit nicht erfolge und die Vertraulichkeit gewahrt werde. Das Vertrauensverhältnis
würde nachteilig betroffen, wenn die Unterlagen der Öffentlichkeit zur Verfügung
gestellt
würden; dies gelte, auch nachdem die Schiffe inzwischen den Rostocker Hafen verlassen hätten.
Das öffentliche Interesse habe daher Vorrang vor dem Interesse an einer Bekanntgabe von
Informationen im Zusammenhang mit der Behandlung des Aufenthalts der fünf IUU-Schiffe im
Rostocker Hafen.
Der Kläger hat daraufhin im Juni 2006 beim Verwaltungsgericht Köln -13 K 2920/06 -
Klage erhoben mit dem Antrag, die genannten Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
ihm Einsicht in die Verwaltungsvorgänge zu den fünf namentlich genannten Fischtrawlern
zu gewähren, bzw. hilfsweise, die Verwaltungsvorgänge auszugsweise zur Verfügung
zu stellen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und auf die nach ihrer Ansicht
teilweise unzulässige
und im Übrigen unbegründete Klage hingewiesen. Ein Auskunftsanspruch des Klägers
nach dem Umweltinformationsgesetz bestehe schon dem Grunde nach nicht. Zudem stünden der
Auskunftsgewährung Ablehnungsgründe in Form der Vertraulichkeit der Beratungen (§ 8
Abs. 1 Nr. 2 UIG), des Schutzes internationaler Beziehungen (§ 8 Abs. 1 Mr. 1 1. Alt. UIG)
und des Schutzes sonstiger Belange (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 UIG) entgegen. Insbesondere weil
die Klage des Klägers unbegründet sei, werde deshalb die Vorlage der Verwaltungsvorgänge
zum Zwecke der Akteneinsicht gemäß § 99 Abs. 1 VwGO verweigert.
Der Kläger/Antragsteller hat daraufhin einen Antrag nach § 99
Abs. 2 VwGO gestellt mit dem Begehren,
zu entscheiden, ob die Verweigerung der vollständigen Vorlage der Verwaltungsvorgänge rechtmäßig ist.
Die Beklagte hält die Verweigerung der Aktenvorlage unter Hinweis auf die der Akteneinsicht
entgegenstehenden Ablehnungsgründe nach dem Umweltinformationsgesetz für rechtmäßig.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen
auf den Inhalt ihrer Schriftsätze.
Der Antrag nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO, für den auch angesichts der Beteiligung
einer obersten Bundesbehörde die Zuständigkeit des erkennenden Fachsenats und nicht
die des Bundesverwaltungsgerichts (§ 99 Abs. 2 Satz 2 VwGO) gegeben ist,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2003 - 20 F 12.03 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 32,
ist zulässig und begründet. Die Entscheidung der Beklagten, im Verfahren VG Köln
-13 K 2920/06 - die angeforderten Verwaltungsvorgänge nicht vorzulegen, verstößt
gegen § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Der Zulässigkeit des Antrags nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht nicht entgegen, dass
in diesem Fall in der Hauptsache ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Akteneinsicht geltend
gemacht wird, das Akteneinsichtsrecht also selbst Streitgegenstand ist, und deshalb die
Entscheidung in diesem Zwischenverfahren („in camera“-Verfahren) über die Geheimhaltungsbedürftigkeit
der erstrebten Information das Ergebnis in der Hauptsache praktisch vorwegnimmt und der Fachsenat
nach § 189 VwGO faktisch in der Hauptsache entscheidet. § 99 Abs. 2 VwGO in der ab
2002 geltenden jetzigen Fassung ist Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
27. Oktober 1999 (-1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101,106), in der die bis dahin geltende und auf die Überprüfung
der Glaubhaftmachung der Gründe für die Verweigerung der Aktenvorlage abstellende Fassung
als mit der Rechtschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar angesehen wurde. Die Neufassung
des § 99 Abs. 2 VwGO enthält bezüglich der Durchführung eines "in camera"-Verfahrens
bei Verfahren, in denen ein selbständiger Akteneinsichtsanspruch in Frage steht, keine Einschränkung;
diese Konstellation war vielmehr gerade Ausgangspunkt bei der Neufassung der Bestimmung (vgl.
BT-Drucks. 14/6393, S, 5). Auch später erlassene Gesetze, die im Materiellen einen Anspruch
auf Zugänglichmachung bestimmter Informationen begründen - wie beispielsweise das im
Februar 2005 in Kraft getretene Umweltinformationsgesetz - UIG vom 22. Dezember 2004 (BGBI.
l S. 3704) oder das Anfang 2006 in Kraft getretene Informationsfreiheitsgesetz - IFG – vom
5. September 2005 (BGBI. l S. 2722) enthalten keine Beschränkung in der Weise, dass bei
einer Verweigerung des Informationszugangs auf Grund spezieller gesetzlicher Ausschlussgründe
ein "in camera"-Verfahren nach § 99 Abs. 2 nicht erfolgen soll. Die ausdrückliche
Formulierung eines solchen Ausschlusses eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO hätte
aber angesichts der zeitlichen Abfolge der Gesetzesbestimmungen und der bekannten Problematik
bei § 99 Abs. 2 VwGO nahegelegen, wenn er vom Gesetzgeber gewollt gewesen wäre. Auch
in den Fällen, in denen - wie hier - die Frage des Bestehens des Anspruchs auf Aktenvorlage
bzw. Auskunft als solche Streitgegenstand ist, ist deshalb die Anwendbarkeit eines "in camera"-Verfahrens
zu bejahen.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl.. § 99 Rdnm. 2,4; Berger/Roth/ Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, Aufl. 2006, § 9 Rdnr-13; Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, Aufl. 2006, § 9 Rdnr. 33; a. A.: Jastrow/Schlatmann, Informationsfreiheitsgesetz, Aufl. 2006, § 9 Rdnrn. 46 ff.
Die Verwaltungsvorgänge, deren Vorlage die Beklagte verweigert, sind für die Entscheidung
im Verfahren der Hauptsache erheblich. Zwar bedarf es bezüglich der Frage, ob Akten, deren
Vorlage verweigert wurde, zur Entscheidungsfindung benötigt werden, regelmäßig
eines Beweisbeschlusses oder einer sonstigen förmlichen Äußerung des Hauptsachegerichts,
Eine solche Äußerung ist jedoch ausnahmsweise entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen
Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind.
Das ist immer der Fall, wenn die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten bereits Streitgegen-stand
des Verfahrens zur Hauptsache ist und die Entscheidung des Verfahrens zur Hauptsache offensichtlich
allein von der Frage abhängt, ob die Akten, wie von der Behörde geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig
sind. Bei dieser Verfahrenskonstellation liegt die Entscheidungserheblichkeit der Akten praktisch
auf der Hand und bedarf es keiner entsprechenden formalisierten Äußerung des Hauptsachegerichts.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. März 2006 - 20 F 4,05 -, DÖV 2006, 655, und vom 28. März 2006 - 20 F 1.05 -, DÖV 2006, 699; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 4. April 2006 - 4 LB 2/06 -, NVwZ 2006, 847.
So liegt es hier. Der Kläger beantragt mit seiner Klage in der Hauptsache die Einsichtnahme
in die Verwaltungsvorgänge zu fünf namentlich genannten Fischtrawlern, bei denen der
Verdacht illegaler Fischerei besteht. Die Übersendung der entsprechenden Verwaltungsvorgänge
wurde im Hauptsacheverfahren vom Verwaltungsgericht Köln mit Verfügung vom 20. Juni
2006 gefordert. Die Vorlage zum Zwecke der Akteneinsicht hat die Beklagte dort mit Schriftsatz
vom 25. August 2006 unter
Hinweis auf Ausschlussgründe nach dem Umweltinformationsgesetz verweigert.
Der Zulässigkeit des Antrags nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht auch nicht das Vorbringen
der Beklagten/Antragsgegnerin entgegen, die Klage in der Hauptsache sei bereits teilweise unzulässig.
Zwar kann/muss das Gericht der Hauptsache regelmäßig durch ein positives Zwischenurteil
zu erkennen geben bzw. sich darauf festlegen, dass dem Fortgang des Verfahrens nicht das Fehlen
bestimmter streitiger Sachentscheidungsvoraussetzungen entgegensteht und der Inhalt der Behördenakten
nicht bereits deshalb unerheblich für die anstehende Entscheidung ist.
BVerwG. Beschluss vom 12. Januar 2006 - 20 F 12,04 - DÖV 2006, 698.
Eines derartigen Zwischenurteils des Hauptsachegerichts, das eine Aussetzung
dieses Zwischenverfahrens nach § 94 VwGO angezeigt erscheinen lassen könnte,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2004, - 13a D 14/04 -, aufgehoben durch Beschluss des BVerwG vom 12. Januar 2006 - 20 F 12.04 -, a.a.O.,
bedarf es hier jedoch nicht, weil unabdingbare Sachurteilsvoraussetzungen
nicht in Frage stehen und die Zulässigkeit der Klage im Hauptsacheverfahren nicht ernstlich zweifelhaft ist. Das
im Rahmen des Antrags des Klägers auf Akteneinsicht als Widerspruchsbescheid zu wertende
Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
vom 10. April 2006, das am 20. April 2006 bei dem Bevollmächtigten des Klägers eingegangen
ist, enthält keine Rechtsmittelbelehrung, so dass für die Geltendmachung von Rechtsbehelfen
die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gilt und deshalb die am 16. Juni 2006 (Fax) bzw. am
20. Juni 2006 (Original) erhobene Klage (13 K 2920/06 VG Köln) fristgerecht ist. Das gemäß §§ 68
VwGO, 6 Abs. 2 UIG vor Erhebung der Klage erforderliche Vorverfahren wurde mit Widerspruch des
Klägers vom 3. April 2006 nach der Ablehnung der Akteneinsicht durch das o. a. Bundesministerium
mit Schreiben vom 7. März 2006 eingeleitet Dem
Erfordernis eines Vorverfahrens steht - entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht entgegen,
dass der Widerspruch des Klägers nur auf das Umweltinformationsgesetz und nicht auch auf
das Informationsfreiheitsgesetz gestützt war. § 68 VwGO knüpft lediglich an die
Durchführung eines Vorverfahrens als solches an, unabhängig von dessen materiellem
Entscheidungsinhalt. Das Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung vom 25. August 2006
im Hauptsacheverfahren ist zudem insgesamt der Frage der Begründetheit der Klage zuzuordnen;
eine Differenzierung bezüglich teilweiser Unzulässigkeit und teilweiser Unbegründetheit
derselben erscheint hingegen konstruiert. Im Übrigen hat die Beklagte die Ablehnung der
Akteneinsicht durch die Verfügung des o. a. Bundesministeriums vom 7. März 2006 (nur)
auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG gestützt, so dass seitens des Klägers auch keine Veranlassung
bestand, in dem Widerspruch gegen die Versagung der Akteneinsicht auch auf das Informationsfreiheitsgesetz
zu verweisen. Das Rechtsschutzinteresse für die Klage auf Akteneinsicht ist angesichts der
die Akteneinsicht ablehnenden Bescheide und des Umstands, dass nach dem Umweltinformationsgesetz
(vgl. § 3 Abs. 1 UIG) ein besonderes rechtliches Interesse nicht Voraussetzung ist für
den Erhalt von Umweltinformationen, zu bejahen.
Die im Hauptsacheverfahren mit Schriftsatz vom 25. August 2006 mitgeteilte
Entscheidung, die Vorlage der Verwaltungsvorgänge zu verweigern, die als entsprechende Entscheidung der obersten
Aufsichtsbehörde i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu werten ist, ist ermessensfehlerhaft
und entspricht nicht den für diese Bestimmung maßgebenden Anforderungen. Zu diesen
hat das Bundesverwaltungsgericht u. a. im
Beschluss vom 13. Juni 2006 - 20 F 5.05 -, DVBI. 2006.1245,
in Verbindung mit dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz - Folgendes
ausgeführt:
"Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden im Verwaltungsrechtsstreit zur Vorlage
von Urkunden oder Akten und zu Auskünften verpflichtet, Ist - wie hier - die Vorlage der Akten
selbst Gegenstand des Rechtsstreits und hängt nach der Rechtsauffassung des Gerichts die Entscheidung über
das Klagebegehren von der Kenntnis des Akteninhalts ab, so beschränkt sich die Vorlagepflicht
nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht auf diejenigen Akten, die bei der Behörde vor dem
Rechtsstreit aus Anlass des Streits über die Aktenvorlage entstanden sind. Vielmehr gehören
zu den grundsätzlich vorzulegenden Akten auch die behördlichen Akten, in die Einblick
zu nehmen die Fachbehörde unter Berufung auf etwaige im jeweiligen Fachgesetz normierte Geheimhaltungsgründe
abgelehnt hat (so auch Rudlsile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 99 Rn. 11a
für diese Fallkonstellation). Wenn aber das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des
Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach
einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige
oberste Aufsichtsbehörde die Erteilung der Auskünfte verweigern (§ 99 Abs. 1 Satz
2 VwGO).
Der Beklagte hat in seiner Sperrerklärung die Verweigerung der Akteneinsicht damit begründet,
dass er bei seiner Ermessensentscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VwGO die gesetzlichen
Einschränkungen des nach dem Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land
Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG)... gewährten Akteneinsichtsrechts zu
berücksichtigen habe. In dem im Hauptsacheverfahren zu entscheidenden Fall halte er diese
landesgesetzlichen Einschränkungen für gegeben. Die auf dieser Grundlage angestellten
Ermessenserwägungen des Beklagten entsprechen nicht den Anforderungen der nach § 99
Abs. 1 Satz 2 Halbs, 2 VwGO gebotenen Ermessensentscheidung.
Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift besteht die Ermächtigung der obersten Aufsichtsbehörde
zur Ermessensentscheidung, wenn der Inhalt der Schriftstücke oder der Auskunft geheimhaltungsbedürftig
im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VwGO ist, also auch dann, wenn der Vorgang nach
einem Gesetz geheim gehalten werden muss. Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs.
1 Satz 2 VwGO soll der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit gegeben werden, dem öffentlichen
Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung In dem
vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der
Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben (Beschluss vom 19. August 1964 - BVerwG 6 B 15.62
- BVerwGE 19, 179 <186>; vgl. auch Beschlüsse vom 15. August 2003 - BVerwG 20 F 8.03
- Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 37). Diese Funktion verlöre die Ermächtigung auch
dann nicht • mit der Folge, dass sie fortbesteht -, wenn das Berliner Informationsfreiheitsgesetz
die Vorlage der umstrittenen Akten nicht gestatten würde.
Anders als diese landesgesetzliche Abwägung zwischen behördlichen Geheimhaltungsinteressen
und dem privaten Informationsinteresse regelt § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Auskunftserteilung
und Aktenvorlage im Verhältnis der mit geheimhallungsbedürftigen Vorgängen befassten
Behörde zum Verwaltungsgericht, das in einem schwebenden Prozess für eine sachgerechte
Entscheidung auf die Kenntnis der Akten angewiesen ist. In diesem Verhältnis stellt das
Gericht die Auskunftserteilung und Aktenvorlage in das Ermessen der Behörde, lässt
dieser also die Wahl, ob sie die Akten oder die Auskunft wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit
zurückhält oder ob sie davon um des effektiven Rechtsschutzes willen absieht. Insofern
ist die bundesrechtliche Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Verhältnis zu den
allgemeinen Geheimhaltungavorschriften einschließlich der Ausnahmeregelungen der §§ 5
ff, IFG eine prozessrechtliche Spezialnorm. Mit ihr hat der Bund aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz
für das gerichtliche Verfahrensrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr, 1 GG) den Konflikt zwischen dem
Interesse an der Geheimhaltung des Akteninhalts und dem Interesse an effektivem Rechtsschutz
für die Situation eines bereits anhängigen Rechtsstreits geregelt und eine Vorlage
nach Ermessen vorgesehen. Wegen der so ausgestalteten Konkurrenz zwischen den Ausnahmetatbeständen
des - hier relevanten - § 10 IFG und des § 99 Abs.1 Satz 2 VwGO wäre durch die
Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 IFG das Ermessen der obersten
Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VwGO nicht ausgeschlossen oder auf
Null reduziert, so dass für Ermessensfehler der obersten Aufsichtsbehörde nach wie
vor Raum ist (Beschluss vom 26- August 2004 a.a.O.).
Die Ermessensausübung des Beklagten orientiert sich demgegenüber an den Vorgaben des
Berliner Informationsfreiheitsgesetzes. Zwar ergibt sich aus den Ermessenserwägungen nicht
eindeutig, ob Im Fall des § 10 Abs. 3 Nr. 2 IFG eine Ermessenreduzierung auf Null angenommen
wird. Es wird aber auch nicht deutlich, welchen Ermessensumfang der Beklagte für sich noch
als gegeben angesehen hat. Zumindest scheint er davon auszugehen, dass der Anspruch auf Akteneinsicht
im gerichtlichen Verfahren aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 100 Abs. 1 VwGO durch die Ausnahmetatbestände
des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes begrenzt wird. Die Erwägung des Beklagten, es
könne nicht ohne Einfluss bei der Ermessensentscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz
2 VwGO bleiben, dass die Versagungsgründe des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes unter
bestimmten Voraussetzungen den Informationsanspruch des Einzelnen gegenüber schützenswerten
Interessen anderer oder der Verwaltung zurücktreten ließen, gibt insoweit ebenfalls
keinen weiteren Aufschluss".
Diese Erwägungen und Kriterien für die Ermessensentscheidung nach § 99 Abs. 1
Satz 2 VwGO gelten nach Auffassung des Senats auch bezüglich des hier in Frage stehenden
Umweltinformationsgesetzes, auf das die Beklagte zur Begründung der Verweigerung der Vortage
der Verwaltungsvorgänge abgestellt hat.
Die Ermessensentscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt eine Abwägung der Gründe,
die für eine Geheimhaltung angeforderter Akten sprechen, mit dem Interesse des Klägers
an einer dem Art. 19 Abs. 4 GG gerecht werdenden Prozessführung. Dabei erfordert der Rechtsschutz,
den Art. 19 Abs. 4 GG dem Einzelnen im Hinblick auf die Wahrung oder Durchsetzung seiner subjektiven öffentlichen
Rechte gewährt, eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle, zu der die Prüfung
des Rechtsschutzbegehrens durch das Gericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und
dementsprechend grundsätzlich auch die Offenlegung der Verwaltungsvorgänge und deren
Kenntnisnahme durch das Gericht gehören.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Oktober 1999 -1 BvR 385/90 -. a. a. 0., und vom 14. März 2006 -1 BvR 2087.03 -, 1 BvR 2111/03 -, NVwZ 2006, 1041; BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2006 - 20 F 1.05 -, a. a. 0. und vom 26. August 2004 – 20 F 16.03-,NVwZ 2005, 334.
Diesem Maßstab wird die Entscheidung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz vom 25. August 2006 nicht gerecht. Die Formulierung, die Vorlage der Verwaltungsvorgänge
zum Zwecke der Akteneinsicht werde verweigert, weil die Beklagte insbesondere von der Unbegründetheit
der Klage ausgehe, lässt Ermessenserwägungen unter Berücksichtigung und am Maßstab
der Rechtsschutzgarantie des Artikel 19 Abs. 4 GG nicht erkennen. Diese Bestimmung wird an keiner
Stelle des Schriftsatzes der Beklagten vom 25. August 2006 erwähnt, was dahin gedeutet werden
kann, dass dieses Kriterium bei den Entscheidungserwägungen offenbar keine Rolle gespielt
hat. Die nach ihrer Auffassung anzunehmende Unbegründetheit der Klage folgert die Beklagte
vielmehr allein aus den vorhergehenden Ausführungen Im Schriftsatz vom 25. August 2006,
die sich aus-
schließlich auf Ablehnungsgründe nach dem Umweltinformationsgesetz für die geforderte
Akteneinsicht beziehen. Eine die maßgebenden Kriterien des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO
hinreichend berücksichtigende Ermessensentscheidung liegt darin nicht. Die lediglich auf
das Umweltinformationsgesetz und danach bestehende Gründe für die Verweigerung von
Umweltinformationen gestützte Erwägung des Bundesministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist folgerichtig auch nicht einer ausdehnenden Auslegung
in Bezug auf die bei § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu berücksichtigende Rechtsschutzgarantie
des Einzelnen zugänglich. Die weitere Begründung für die Verweigerung der Vorlage
der Verwaltungsvorgänge, die Vorlage würde zu einer unzulässigen Vorwegnahme der
Hauptsache führen, ist ebenfalls nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Aktenverweigerung
zu begründen, weil auch insoweit der bei § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gebotene Maßstab
nicht beachtet wird und die Vorwegnahme der Hauptsache hinzunehmende Folge eines "in camera"-Verfahrens
ist, wenn die Akteneinsicht selbst Streitgegenstand ist. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar,
dass - wie die Beklagte weiterhin meint - die Vorlage der Verwaltungsvorgänge auch deshalb
nicht möglich sei, weil die Widerspruchsakten nicht getrennt von den Verwaltungsvorgängen
geführt wurden, Die streitigen Akten, die dem Senat zur Auswertung vorlagen, lassen ein
solches Geflecht einer integralen Verbindung aller Aktenbestandteile, das eine teilweise Vorlage
der Akten hindern würde, nicht erkennen. Eine Heilung des Ermessensfehlers im Rahmen des § 99
Abs. 1 Satz 2 VwGO ist auch im weiteren Verlauf des (Zwischen)Verfahrens nicht erfolgt.
Diese gerichtliche Feststellung hindert die Antragsgegnerin nicht an der
Abgabe einer neuerlichen Sperrerklärung.
Vgf. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 2006 - 20 F 5,05-, a. a. 0. und vom 26. August 2004-20 F 16/03 a.a.O.
Für den Fall, dass dies beabsichtigt sein sollte, wird die Antragsgegnerin u. a. zu berücksichtigen
haben, dass der Begriff der "Beratungen" in dem für die Verweigerung der Vorlage
der Verwaltungsvorgänge herangezogenen § 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG nur die Beratungs- und
Abwägungsvorgänge selbst, nicht aber die den Beratungen zu Grunde liegenden, bereits
zuvor vorliegenden Sachinformationen, über die beraten wird, oder auch die Beratungsergebnisse
erfasst.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5, September 2006 - 8 A 2190/04, juris, Schl.-H. OVG, Urteil vom 15. September 1998 -4 L 139/98 -, DVBI. 1999, 250 =NVwZ 1999, 670;
Des Weiteren ist zu bedenken, dass die im Umweltinformationsgesetz normierten
Tatbestände
für die Verweigerung der Vorlage von Akten oder die Bekanntgabe von Umweltinformationen
unter Berücksichtigung der Umweltinformationsrichtlinie - Richtlinie 2003/4/EG - eng auszulegen
sind (u. a. Hess. VGH. Urteil vom 4. Januar 2006 -12 Q 2828/05 - NVwZ 2006,1081), dass der Zugang
zu Umweltinformationen auf verschiedene Art und Weise eröffnet werden kann (vgl. § 3
Abs. 2 Satz 1 UIG) und dass dem Anspruch auf derartige Informationen auch dadurch Rechnung getragen
werden kann, dass Aktenbestandteile - orientiert am konkreten Klagebegehren - abgetrennt bzw.
nur teilweise oder in (zum Teil) geschwärzter Fassung vorgelegt werden. Der damit verbundene
Verwaltungsaufwand ist kein entscheidendes Kriterium im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
In die Abwägung einzustellen sein wird aber möglicherweise auch, inwieweit es für
das Begehren auf Zugang zu Umweltinformationen von Bedeutung ist, dass die fraglichen lUU-Schiffe
Mitte März 2006, also noch vor Erlass des Widerspruchsbescheids am 10. April 2006, den Hafen
Rostock verlassen haben und derzeit nicht ersichtlich ist, dass sie erneut dort einlaufen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt
sich aus § 52 Abs. 2 GKG.