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Das Handelsregister ist ein  öffentliches Verzeichnis, in das jeder Einsicht nehmen darf. Das kann man  entweder kostenlos beim Registergericht (ein Amtsgericht im Registerbezirk)  machen oder seit 2007 auch über das länderübergreifende Länderportal www.handelsregister.de. Hier ist eine  Registrierung notwendig und ein Abruf kostet 4,50 Euro. Für den Abruf der Bekanntmachungen  muss man sich nicht registrieren und der Abruf ist kostenlos.  
  
Im Handelsregister sind  grundlegende Angaben über (Einzel-)Kaufleute, Personenhandelsgesellschaften  (OHG, KG) und Kapitelgesellschaften (AG, GmbH, KG a.A.) und Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit enthalten. Neben dem  Namen und der Rechtsform gehören dazu   Angaben über Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Grundkapital  (AG). Stammkapital (GmbH) bzw. Kommanditeinlagen (KG), Geschäftsführer und  Prokuristen, Unternehmensgegenstand, Orte der  Niederlassungen, gegebenenfalls auch über eine Insolvenz und Liquidation.
    Zudem sind über das  Handelregister alle Informationen über Unternehmen erhältlich, die diese auf  Grund ihrer Publizitätspflicht zu liefern haben. Dazu gehören z.B.  Jahresabschlüsse.13
Grundbuch
Einblick  ins Grundbuch erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse nachweist. Dass zu den  berechtigten Interessen auch das durch die Medien vertretene öffentliche  Informationsinteresse gehört, kann als gefestigte Rechtsprechung gelten. Es hat  sich bei den Grundbuchämtern allerdings noch nicht überall herumgesprochen. 
    Das  öffentliche Informationsinteresse, das er durch seine Recherche befriedigen  will, hat der Journalist in seinem Antrag, Grundbucheinsicht zu erhalten,  darzulegen. Legt er dar, dass es nicht nur um die Befriedigung der Neugier des  Publikums geht, sondern um Informationen, die die Öffentlichkeit „wesentlich  angehen“, hat das Grundbuchamt lediglich zu prüfen, inwieweit die Einsichtnahme  ins Grundbuch dazu geeignet und erforderlich ist. Demgegenüber hat es in diesen  Fällen weder eine Abwägung zwischen  dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und den Belangen des Betroffenen  vorzunehmen, noch eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen.15
  
| ► | Ein Beispiel für ein gelungenes
            Anspruchsschreiben findet sich unten im Teil C: Süddeutsche Zeitung ./. Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer. | 
Die Einsicht ins Grundbuch  ist kostenlos, für Kopien entstehen Gebühren. 
  
Neben  Angaben über die Größe und die Art des Grundstücks enthält das Grundbuch zum  einen Angaben darüber, wer Eigentümer eines Grundstücks ist, sowie von wem,  wann und wie er das Eigentum an dem Grundstück erworben hat, z.B. als Erbe,  durch Kauf oder Schenkung (Abteilung I). Die Grundakte, die zu jedem Grundstück  geführt wird, enthält zudem die Verträge, die einem Eigentümerwechsel zugrunde  gelegen haben. Diese enthalten z. B. Angaben über den Kaufpreis.
  
Zum anderen sind in dem  Grundbuch die Belastungen verzeichnet, die auf dem Grundstück ruhen. 
  
So enthält es (in Abteilung  III) Hypotheken und Grundschulden, mit denen das Grundstück belastet ist, sowie  Angaben darüber, zu wessen Gunsten und in welcher Höhe sie bestehen. Die der  Eintragung zugrunde liegenden Verträge befinden sich wiederum in der  Grundakte.  Aber Vorsicht: Die Angaben im Grundbuch sagen nichts darüber aus, in welcher  Höhe die durch die Grundschulden gesicherten Verbindlichkeiten (noch) bestehen!
    Als weitere Belastungen des  Grundstücks können (in Abteilung II) Grunddienstbarkeiten, etwa ein Wohn-,  Vorkaufs-, Erbbaurecht, oder Verfügungsbeschränkungen, etwa wegen einer  Zwangsversteigerung oder einer Insolvenz, eingetragen sein.
Vereinsregister
In das Vereinsregister darf  jeder Einsicht nehmen. Das kann er nach einer schriftlichen oder mündlichen  Anfrage beim Amtsgericht tun. 
  
Im  Vereinsregister sind nur Vereine eingetragen, die keine Gewinnabsicht haben  (Idealvereine) und sich haben eintragen lassen. Dazu sind sie nicht  verpflichtet. Durch die Eintragung werden sie aber erst rechtsfähig. 
    Im  Vereinsregister, das für journalistische Recherchezwecke in der Regel nicht  zentral ist, stehen unter anderem der Vorstand des Vereins und die Vereinssatzung.16 
14 Zu den Einzelheiten vgl. unten Teil B: Das Handelsregister
15 Vgl. BVerfG AfP 2000, S. 559 ff. sowie die Beispiele in Branahl, Medienrecht, S. 29 f.
16 Einzelheiten dazu unten im Teil B: Vereinsregister.