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Zugang zu Registern und
behördlichen Verzeichnissen

Handelsregister

Wer und wo?

Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, in das jeder Einsicht nehmen darf. Das kann man entweder kostenlos beim Registergericht (ein Amtsgericht im Registerbezirk) machen oder seit 2007 auch über das länderübergreifende Länderportal www.handelsregister.de. Hier ist eine Registrierung notwendig und ein Abruf kostet 4,50 Euro. Für den Abruf der Bekanntmachungen muss man sich nicht registrieren und der Abruf ist kostenlos. 

Was steht drin?

Im Handelsregister sind grundlegende Angaben über (Einzel-)Kaufleute, Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) und Kapitelgesellschaften (AG, GmbH, KG a.A.) und Versicherungsvereine auf  Gegenseitigkeit enthalten. Neben dem Namen und der Rechtsform gehören dazu  Angaben über Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Grundkapital (AG). Stammkapital (GmbH) bzw. Kommanditeinlagen (KG), Geschäftsführer und  Prokuristen, Unternehmensgegenstand, Orte der Niederlassungen, gegebenenfalls auch über eine Insolvenz und Liquidation.
Zudem sind über das Handelregister alle Informationen über Unternehmen erhältlich, die diese auf Grund ihrer Publizitätspflicht zu liefern haben. Dazu gehören z.B.  Jahresabschlüsse.13

Grundbuch

Wer und wo?

Einblick ins Grundbuch erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse nachweist. Dass zu den berechtigten Interessen auch das durch die Medien vertretene öffentliche Informationsinteresse gehört, kann als gefestigte Rechtsprechung gelten. Es hat sich bei den Grundbuchämtern allerdings noch nicht überall herumgesprochen.
Das öffentliche Informationsinteresse, das er durch seine Recherche befriedigen will, hat der Journalist in seinem Antrag, Grundbucheinsicht zu erhalten, darzulegen. Legt er dar, dass es nicht nur um die Befriedigung der Neugier des Publikums geht, sondern um Informationen, die die Öffentlichkeit „wesentlich angehen“, hat das Grundbuchamt lediglich zu prüfen, inwieweit die Einsichtnahme ins Grundbuch dazu geeignet und erforderlich ist. Demgegenüber hat es in diesen Fällen weder eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und den Belangen des Betroffenen vorzunehmen, noch eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen.15

Ein Beispiel für ein gelungenes Anspruchsschreiben findet sich unten im Teil C:
Süddeutsche Zeitung ./. Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer.

Die Einsicht ins Grundbuch ist kostenlos, für Kopien entstehen Gebühren.

Was steht drin?

Neben Angaben über die Größe und die Art des Grundstücks enthält das Grundbuch zum einen Angaben darüber, wer Eigentümer eines Grundstücks ist, sowie von wem, wann und wie er das Eigentum an dem Grundstück erworben hat, z.B. als Erbe, durch Kauf oder Schenkung (Abteilung I). Die Grundakte, die zu jedem Grundstück geführt wird, enthält zudem die Verträge, die einem Eigentümerwechsel zugrunde gelegen haben. Diese enthalten z. B. Angaben über den Kaufpreis.

Zum anderen sind in dem Grundbuch die Belastungen verzeichnet, die auf dem Grundstück ruhen.

So enthält es (in Abteilung III) Hypotheken und Grundschulden, mit denen das Grundstück belastet ist, sowie Angaben darüber, zu wessen Gunsten und in welcher Höhe sie bestehen. Die der Eintragung zugrunde liegenden Verträge befinden sich wiederum in der Grundakte.  Aber Vorsicht: Die Angaben im Grundbuch sagen nichts darüber aus, in welcher Höhe die durch die Grundschulden gesicherten Verbindlichkeiten (noch) bestehen!
Als weitere Belastungen des Grundstücks können (in Abteilung II) Grunddienstbarkeiten, etwa ein Wohn-, Vorkaufs-, Erbbaurecht, oder Verfügungsbeschränkungen, etwa wegen einer Zwangsversteigerung oder einer Insolvenz, eingetragen sein.

Vereinsregister

Wer und wo?

In das Vereinsregister darf jeder Einsicht nehmen. Das kann er nach einer schriftlichen oder mündlichen Anfrage beim Amtsgericht tun.

Was steht drin?

Im Vereinsregister sind nur Vereine eingetragen, die keine Gewinnabsicht haben (Idealvereine) und sich haben eintragen lassen. Dazu sind sie nicht verpflichtet. Durch die Eintragung werden sie aber erst rechtsfähig.
Im Vereinsregister, das für journalistische Recherchezwecke in der Regel nicht zentral ist, stehen unter anderem der Vorstand des Vereins und die Vereinssatzung.16

14 Zu den Einzelheiten vgl. unten Teil B: Das Handelsregister

15 Vgl. BVerfG AfP 2000, S. 559 ff. sowie die Beispiele in Branahl, Medienrecht, S. 29 f. 

16 Einzelheiten dazu unten im Teil B: Vereinsregister.