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Teil B:
Informationsansprüche und ihre Grenzen im Detail27

Der Auskunftsanspruch der Massenmedien

I. Welche Informationen sind zugänglich?

Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf die Tätigkeit einer Behörde im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs und auf alle Informationen, die bei ihr vorliegen und in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Er bezieht sich nur auf Tatsachen. Ein Anspruch darauf, dass die Behörde zu einem Sachverhalt eine eigene Bewertung abgibt, besteht nicht.28

II. Welche Stellen sind auskunftspflichtig?

Auskunftspflichtig sind alle staatlichen Einrichtungen, also nicht nur Verwaltungsbehörden im engeren Sinne, sondern auch Parlamente, Gerichte, Bundes- und Landeszentralbanken, Universitäten. Auch die Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung, also Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts müssen Auskünfte erteilen. Das gilt in gleicher Weise für Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
Personen des Privatrechts sind ebenfalls auskunftspflichtig, soweit sich der Staat ihrer zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient. Das ist zum einen dann der Fall, wenn er ihnen die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben überträgt.

Beispiel:
Erteilung einer Kfz-Plakette durch TÜV, DEKRA usw.

Bei Unternehmen, die sich mehrheitlich in staatlichem Eigentum befinden, spricht eine Vermutung dafür, dass sie Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllen und deshalb ebenfalls auskunftspflichtig sind.

III. Wer hat einen Auskunftsanspruch? In welcher Form und wie schnell ist die Auskunft zu erteilen?

Einen Auskunftsanspruch haben Vertreter des Rundfunks, der Presse und von journalistisch-redaktionell gestalteten Mediendiensten, in denen Inhalte von Zeitungen oder Zeitschriften ganz oder teilweise in Text oder Bild wiedergegeben werden oder in denen in periodischer Folge sonstige eigene Texte verbreitet werden.
Wer einen journalistischen Auskunftsanspruch geltend macht, muss auf Verlagen der Behörde nachweisen, dass er für ein solches Medium tätig ist. Das kann durch einen anerkannten Presseausweis oder durch das Legitimationsschreiben einer Redaktion geschehen.
Außerdem muss er darlegen, dass er die Auskunft im Rahmen einer Recherche (und nicht aus privatem Interesse) einholt.
Die Auskunft kann formlos eingeholt werden, also per Brief, per Fax, per mail, aber auch telefonisch oder im persönlichen Gespräch.
Auskunftspflichtig ist die Einrichtung, also der Behördenleiter bzw. der Geschäftsführer des Unternehmens. Dieser kann die Erfüllung dieser Aufgabe an einen Vertreter delegieren, z.B. an einen Pressesprecher. Ein Anspruch, die Auskunft direkt von dem zuständigen Sachbearbeiter zu bekommen, besteht nicht.
Der Anspruch ist auf eine Auskunft gerichtet, also auf die Bereitstellung der gewünschten Information. In welcher Form sie zur Verfügung gestellt wird, entscheidet die Behörde bzw. das Unternehmen. Einen Anspruch auf eine bestimmte Form, also etwa auf die Gewährung eines Interviews, auf O-Töne oder Akteneinsicht, hat der Journalist nicht. Die Form, in der die Behörde die Auskunft erteilt, muss aber sachgerecht sein.

Nicht sachgerecht wäre es z.B., die Bitte um Bekanntgabe einer Statistik dadurch zu erfüllen, dass sie dem Fragesteller vorgelesen wird.

Die Auskunft ist wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich zu erteilen.
Vollständig bedeutet, dass nicht nur Weglassen wesentlicher Elemente ein unrichtiger Eindruck erzeugt werden darf.
Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“, d.h. so schnell wie möglich. In der Regel wird dies bedeuten, dass die Auskunft zu den gewöhnlichen Dienstzeiten innerhalb weniger Stunden zu erteilen ist.

IV. Wie komme ich an die Information? 

In der Regel reicht eine einfache Anfrage bei der Behörde aus.

V. Grenzen des Auskunftsanspruchs: In welchen Fällen bekomme ich keine Information?

Soweit sich der Fragesteller die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann, kann die Behörde den Fragesteller auf die entsprechenden Quellen verweisen.

Im Übrigen darf die Behörde die gewünschte Auskunft nur verweigern, soweit

  1. durch ihre Verbreitung die Durchführung eines schwebenden Gerichts- oder Disziplinarverfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte,
  2. Auskünfte über persönliche Angelegenheiten einzelner verlangt werden, an deren Bekanntgabe kein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit besteht,
  3. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, durch ihre vorzeitige öffentliche Erörterung vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten,
  4. Vorschriften über die Geheimhaltung oder den Datenschutz entgegenstehen,
  5. soweit ihre Beschaffung oder Bereitstellung einen unzumutbaren Aufwand verursachen würde.

Die Bestimmungen, die die Auskunftspflicht begrenzen, sind so zu interpretieren, dass sie die Medien in der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgabe nicht stärker behindern, als dies zum Schutz der gegenläufigen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter erforderlich und angemessen ist.

So hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dadurch relativiert, dass es ihn von einer Abwägung mit dem von den Medien vertretenen öffentlichen Informationsinteresse abhängig gemacht hat.29

Im konkreten Streitfall führte dies dazu, dass die Behörde verpflichtet wurde, Auskunft über die Kosten eines Verkehrsgutachtens zu geben, das die Stadt vor dem Ausbau einer U-Bahn-Linie in Auftrag gegeben hatte.

Diese Entscheidung wurde vom Oberverwaltungsgericht NRW bestätigt.30

27 Zusammengestellt von Udo Branahl.

28 Vgl. OVG NRW in AfP 1996, S. 299 f.

29 Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 6481/99 vom 14.12.2001, abgedruckt unten unter D.

30 Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 640/02 vom 19.2.2004, abgedruckt unten unter D.