Umweltinformationsgesetze gelten sowohl im Bund wie auch in allen Bundesländern.
Umweltinformationen sind gemäß § 2 Abs. 3 UIG alle Daten über
Zugänglich sind alle Umweltinformationen, die bei einer informationspflichtigen Stelle vorhanden sind oder die eine andere (nicht informationspflichtige) Stelle aufbewahren und ihr auf Anforderung übermitteln muss.
Informationspflichtig sind gemäß § 2 Abs. 1 UIG
Einer Kontrolle unterliegt eine solche Person, wenn sie
Den Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen hat jeder, ohne ein besonderes (rechtliches) Interesse darlegen zu müssen, § 3 Abs. 1 UIG.
Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Weicht die informierende Stelle von der beantragten Art des Zugangs ab, hat sie dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen, § 4 Abs. 4 UIG.
Soweit ein Informationsanspruch besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch vor Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sind die Umweltinformationen derart umfangreich und komplex, dass die Monatsfrist nicht eingehalten werden kann, verlängert sich die Frist auf zwei Monate. Darüber ist der Antragsteller spätestens mit Ablauf der Monatsfrist unter Angabe der Gründe zu unterrichten (§ 4 Abs. 5 UIG). Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt (§ 3 Abs. 1 UIG).
Umweltinformationen werden von einer informationspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht (§ 4 Abs. 1 UIG).
Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden Person dies innerhalb eines Monats mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen erneut. Die Informationssuchenden sind bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen (§ 4 Abs. 2 UIG).
Welche Stelle über die gewünschten Umweltdaten verfügt, hängt von der Organisation der Landesverwaltung und der Aufgabenverteilung zwischen Land und Kommunen ab. Beides ist durch Landesgesetz geregelt. In Betracht kommen insbesondere die Landkreise, Bezirksregierungen, Umweltministerien auf Landes- und Bundesebene, aber auch spezielle Umweltämter (Umweltbundesamt, Landesumweltamt).
Die Umweltbehörden haben den Antragstellern dabei zu helfen, ihren Antrag an die richtige Stelle zu richten: Verfügt die angerufene Stelle nicht über die gewünschte Information, muss sie den Antrag entweder an die zuständige Stelle weiter leiten oder den Antragsteller auf sie hinweisen, § 4 Abs. 3 UIG.
Generell haben die informationspflichtigen Stellen den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern, etwa dadurch, dass
Außerdem haben sie die Öffentlichkeit von sich aus in angemessenem Umfang systematisch über die Umwelt zu unterrichten, § 10 UIG.
Soweit die gewünschten Informationen dem Antragsteller bereits auf anderem Wege, z.B. infolge ihrer öffentlichen Verbreitung, leicht zugänglich sind, kann die informationspflichtige Stelle ihn auf diese Art des Informationszugangs verweisen, § 3 Abs. 2 UIG.
Soweit die Bekanntgabe von Umweltinformationen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, die Verteidigung, die öffentliche Sicherheit, die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens oder den Zustand der Umwelt hätte, sind diese gegen das öffentliche Informationsinteresse abzuwägen. Die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen untereinander ist in gleicher Weise geschützt. Der Zugang zu Daten über Emissionen kann allerdings nicht unter Hinweis auf die Vertraulichkeit oder die Schädlichkeit ihrer Bekanntgabe für die Umwelt verweigert werden.42
Soweit personenbezogene Daten offenbart, Rechte am geistigen Eigentum verletzt, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart oder das Steuergeheimnis oder das Statistikgeheimnis verletzt würden, ist die Bekanntgabe nur zulässig, wenn die Betroffenen eingewilligt haben oder das öffentliche Informationsinteresse überwiegt. Der Zugang zu Daten über Emissionen darf jedoch nicht unter Hinweis auf den Persönlichkeits- oder Geheimnisschutz verweigert werden.43
Informationen, die die Betroffenen der Behörde freiwillig übermittelt haben und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf ihre Interessen hätte, dürfen ohne ihre Einwilligung nur zugänglich gemacht werden, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen darf jedoch nicht abgelehnt werden.44
Auch bei der Verweigerung von Umweltinformationen hat der Antragsteller die Möglichkeit, auf Akteneinsicht zu klagen und die Vorlage der Akten im gerichtlichen Verfahren zu beantragen, § 99 VwGO.45
40 Die folgende Darstellung beruht auf dem Umweltinformationsgesetz des Bundes. Dieses gilt kraft landesgesetzlicher Verweisung auch in Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt. Die übrigen Bundesländer haben eigene, inhaltich aber weitgehend damit übereinstimmende Regelungen getroffen.
41 Deshalb gehört z.B. auch die Kontamination von Mineralwässern mit Uran zu den Umweltinformationen, vgl. Verwaltungsgericht Magdeburg 5 A 383/05 MD vom 18. Juli 2006, abgedruckt unten unter D.
42 Zu Einzelheiten vgl. § 8 UIG Bund (zugleich für Ba-Wü, Brandenburg, Bremen, Hamburg; Nds, NRW, Sachsen-Anhalt), § 7 BayUIG, §§ 9 – 11 BerlIFG, § 7 HessUIG, § 8 rh-pf.UIG, § 5 sächsUIG, § 8 thürUIG, § 7 UIG-S.H.
43 Zu Einzelheiten vgl. § 9 Abs. 1 UIG Bund (zugleich für Ba-Wü, Brandenburg, Bremen, Hamburg; Nds, NRW, Sachsen-Anhalt), § 8 BayUIG, §§ 6, 7 BerlIFG, § 8 HessUIG, § 9 rh-pf.UIG, § 6 sächsUIG, § 9 thürUIG, § 8 UIG S-H.
44 Zu Einzelheiten vgl. § 9 Abs. 2 UIG Bund (zugleich für Ba-Wü, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Nds, NRW, Sachsen-Anhalt)
45 VGl. OVG NRW 13a D 114/06, Beschluss vom 30. 11. 2006, abgedruckt unten unter D.