Gemäß § 1 Abs. 1 VIG eröffnet das VIG jedem freien Zugang zu allen Daten über
Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Sind ihr jedoch Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit bekannt, hat sie diese dem Antragsteller mitzuteilen, § 5 Abs. 3 VIG.
Informationspflichtig ist gemäß § 1 Abs. 2 VIG
Kommunalbehörden sind nach diesem Gesetz nur informationspflichtig, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.
Nicht informationspflichtig sind die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.
Soweit die begehrten Informationen öffentlich zugänglich sind, kann der Antrag abgelehnt und der Antragsteller auf diese Quellen hingewiesen werden, § 3 Abs. 5 VIG.
Zugang zu Entscheidungsentwürfen und deren Vorbreitung wird nur gewährt, wenn es sich um die Ergebnisse einer Beweiserhebung, ein Gutachten oder eine Stellungnahme von Dritten handelt, § 3 Abs. 3 VIG.
Vertraulich erhobene Informationen werden nicht preisgegeben. Dasselbe gilt, wenn durch das vorzeitige Bekanntwerden der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen gefährdet würde, § 3 Abs. 3 VIG.
Wie bei den Informationsfreiheitsgesetzen besteht der Informationsanspruch nicht, soweit das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, „sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr“ oder fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle haben oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann.
Der Informationszugang nach dem VIG kann aber auch schon dann verweigert werden, wenn er „die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt“ oder Dienstgeheimnisse verletzt werden können. Keinen Zugang gewährt das VIG insbesondere zu Informationen über Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die die Behörde von dem Betroffenen auf Grund einer Meldepflicht erhalten hat.
Während eines laufenden Verwaltungsverfahrens ist der Zugang auf Informationen über Rechtsverstöße und die Gefährlichkeit von Produkten beschränkt.
Zugang zu personenbezogenen Daten wird nur gewährt, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder das Informationsinteresse des Verbrauchers das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegt. Name, Anschrift und Telefonnummer von Sachbearbeitern, beteiligten Gutachtern und Sachverständigen sind aber in der Regel mitzuteilen. Demgegenüber dürfen Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Dritten gemacht werden.
Die Information ist ferner zu verweigern, soweit der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, dem Informationsanspruch entgegensteht.
Dasselbe gilt, soweit durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstige wettbewerbsrelevante Informationen, die in ihrer Bedeutung für den Betrieb mit einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vergleichbar sind, offenbart würden; es sei denn, dass es um Informationen über Rechtsverstöße im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG (vgl. oben unter I.) geht.
Den Anspruch hat jeder, ohne ein besonderes (rechtliches) Interesse darlegen zu müssen, § 1 Abs. 1 VIG.
Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden, § 5 Abs. 1 S. 1 VIG.
Die Information wird auf schriftlichen Antrag erteilt, § 3 Abs. 1 S. 1 VIG. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist.
Der Antrag muss an die zuständige Stelle gerichtet werden. Bei einer privaten Stelle ist dies die Aufsicht führende Behörde, § 3 Abs. 1 S. 3 VIG.
Die zuständige Stelle ist nicht dazu verpflichtet, Informationen, die bei ihr nicht vorhanden sind oder auf Grund von Rechtsvorschriften nicht verfügbar gehalten werden müssen, zu beschaffen, § 3 Abs. 2 S. 2 VIG.
Gemäß § 4 Abs. 1 VIG hat die Behörde Dritten, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang betroffen sind, vor ihrer Entscheidung schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben. Die Behörde hat in der Regel von der Betroffenheit einer oder eines Dritten auszugehen, soweit es sich um personenbezogene Daten handelt, die Daten als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet oder vor dem 1. Mai 2008 erhoben worden sind.
Die Behörde entscheidet unter Abwägung der Interessen, wenn der oder die Dritte nicht Stellung nimmt oder die Akteneinsicht ablehnt. Die Entscheidung über den Antrag, einschließlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung, ist auch dem Dritten bekannt zu geben.
Der Antrag ist in der Regel innerhalb einer Frist von einem Monat zu bescheiden. In den Fällen, in denen ein Dritter zu beteiligen ist, auf zwei Monate. Widerspricht der Dritte, darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung bestandskräftig ist oder zwei Wochen nach Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten.
Wird dem Antrag stattgegeben, sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen. Im Falle der vollständigen oder teilweisen Ablehnung des Antrags ist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist.
Welche Stelle über die gewünschten Daten verfügt, hängt von der Organisation der Landesverwaltung und der Aufgabenverteilung zwischen Land und Kommunen ab. Beides ist durch Landesgesetz geregelt. In Betracht kommen insbesondere die Landkreise, Bezirksregierungen, Verbraucherschutzministerien auf Landes- und Bundesebene.
Die Verbraucherschutzbehörden haben den Antragstellern dabei zu helfen, ihren Antrag an die richtige Stelle zu richten: Verfügt die angerufene Stelle nicht über die gewünschte Information, muss sie den Antrag entweder an die zuständige Stelle weiter leiten oder den Antragsteller auf sie hinweisen, § 5 Abs. 2 VIG.
Im Übrigen kann die informationspflichtige Stelle Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, über das Internet oder in sonstiger Weise öffentlich zugänglich machen. Auch in diesem Fall ist den Betroffenen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, § 5 Abs. 1 VIG.