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Handelsregister

I. Welche Informationen sind im Handelsregister vorhanden? Welche kann ich also erfahren?

Das Handelsregister ist ein öffentliches Register, dessen wesentliche Aufgabe es ist, die Sicherheit im Rechts- und Geschäftsverkehr zu gewährleisten: Kaufleuten und interessierten Bürgern soll die Möglichkeit eingeräumt werden, sich durch Einsicht in das Handelsregister wichtige Informationen über mögliche Geschäftspartner zu verschaffen.

1. Welche Firmen / Personen sind im Handelsregister eingetragen?

Das Handelsregister ist in zwei Abteilungen gegliedert.

In das Handelsregister Abteilung A werden folgende Unternehmen (Rechtsformen) eingetragen:

  • der Einzelkaufmann / die Einzelkauffrau, 
  • die offene Handelsgesellschaft (oHG) 
  • die Kommanditgesellschaft (KG) 
  • die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) 
  • die juristischen Personen (hierzu gehören z.B. die Sparkasse, Landesbanken u.s.w.)

In der Abteilung B werden folgende Unternehmen (Rechtsformen) eingetragen:

  • die Aktiengesellschaft (AG)
  • die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
  • die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)
  • der Pensionsfondsverein auf Gegenseitigkeit (PVaG)

2. Welche Informationen über das Unternehmen kann ich im Handelsregister finden?

Der Abteilung A des Handelsregisters sind zu entnehmen:

  • Rechtsform und Sitz des Unternehmens 
  • Inhaber bzw. Gesellschafter des Unternehmens nebst Vertretungsbefugnis 
  • bei Kommanditgesellschaften die Höhe der Kommanditeinlage der Kommanditisten
  • die Bestellung oder Abberufung von Prokuristen
  • ein möglicher Haftungsausschluss bei Geschäftsübernahme
  • die Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens
  • die Auflösung einer Gesellschaft 
  • das Erlöschen der Firma
  • für die Europäische wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden die Geschäftsführer, deren Befugnisse sowie die Mitglieder der Vereinigung eingetragen.

Der Abteilung B des Handelsregisters sind zu entnehmen:
bei allen Unternehmen:

  • Sitz, Rechtsform und Gegenstand des Unternehmens 
  • die Bestellung oder Abberufung von Prokuristen
  • die Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens
  • die Auflösung der Gesellschaft
  • das Erlöschen der Firma

zusätzlich:

  • bei der Aktiengesellschaft: Vorstand und Höhe des Grundkapitals
  • bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien: persönliche haftende Gesellschafter und Höhe des Grundkapitals
  • bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Geschäftsführer und Höhe des Stammkapitals 

Die geltenden Bestimmungen ergeben sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) und darüber hinaus für die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien aus dem Aktiengesetz (AktG), für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und den Pensionsfondsverein auf Gegenseitigkeit aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).

2. Sonderregeln für Genossenschaften

Genossenschaften werden ins Genossenschaftsregister eingetragen. Das ist ein öffentliches Register, dessen wesentliche Aufgabe es ist, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Genossenschaft zu offenbaren. Es dient daher der Sicherheit des geschäftlichen Verkehrs mit der Genossenschaft.
Die für die Genossenschaft geltenden Bestimmungen ergeben sich aus dem Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG).

Dem Genossenschaftsregister sind zu entnehmen:

  • - Sitz, Rechtsform und Gegenstand des Genossenschaft 
  • - Angaben zur Nachschusspflicht der Genossen 
  • - der Vorstand nebst Vertretungsbefugnis
  • - die Bestellung oder Abberufung von Prokuristen 
  • - die Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens
  • - die Auflösung der Genossenschaft
  • - das Erlöschen der Genossenschaft.

3. Publizitätspflichten

Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist, unterliegen besonderen Publizitätspflichten. Sie  haben innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres die folgenden Unterlagen beim Handelsregister einzureichen:
-        den Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk,
         Bilanz, §§ 242 ff. HGB, §§ 266 ff. HGB
         Gewinn- und Verlustrechnung, §§ 275 ff. HGB
         Erläuterung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung, §§ 284 ff. HGB
         Prüfung, §§ 316 ff. HGB; Bestätigungsvermerk, § 322 HGB
-        den Lagebericht, § 289 HGB,
-        den Bericht des Aufsichtsrates,
-        den Vorschlag für die Verwendung des Jahresergebnisses und den Beschluss über seine

Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages, § 325 Abs. 1 HGB.

Alle Kapitalgesellschaften haben im Bundesanzeiger bekannt zu geben, bei welchem Handelsregister und unter welcher Nummer diese Unterlagen eingereicht worden sind. Große

Kapitalgesellschaften haben die Unterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu geben und die Bekanntmachung anschließend zum Handelsregister einzureichen, § 325 Abs. 2 HGB.
Kapitalgesellschaften, die einen Konzernabschluss aufzustellen haben (vgl. §§ 290 ff. HGB, haben den Konzernabschluss im Bundesanzeiger zu publizieren, § 325 Abs. 3 HGB.

Börsennotierte Unternehmen sind zudem verpflichtet, Tatsachen, die Auswirkungen auf den Geschäftsverlauf des Unternehmen, seine Finanz- oder Vermögenslage haben und deshalb geeignet sind, den Börsenkurs des Unternehmens zu beeinflussen. unverzüglich in einem Börsenblatt oder einem elektronischen Informationsverbreitungssystem zu veröffentlichen („ad-hoc-Publizität“).

II. Wo sind die Informationen über ein bestimmtes Unternehmen vorhanden? Wie komme ich an die gewünschte Information?

Handels- und Genossenschaftsregister werden bei den Amtsgerichten geführt. Zuständig ist das Registergericht, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Dieses ist auf den Geschäftsbriefen des Unternehmens anzugeben. Die Einsicht in das Handelsregister sowie die zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke ist jedem gestattet (§ 9 Abs. 1 HGB).
Außerdem können die Angaben in Internet-Registern eingesehen werden:
Zum einen betreibt der Bund das Portal www.unternehmensregister.de. Dieses enthält die Angaben aus den Handelsregistern (einschließlich der Jahresabschlüsse / Bilanzen publizitätspflichtiger Unternehmen), Genossenschaftsregistern und Parnerschaftsregistern.
Zum anderen betreiben eine Reihe von Ländern ein gemeinsames Registerportal, das unter www.handelsregister.de, www.handelsregisterbekanntmachungen.de und www.insolvenzbekanntmachungen.de zu erreichen ist.
Unter www.ebundesanzeiger.de betreibt der Bund einen elektronischen Bundesanzeiger. In ihm kann der gesamte Datenbestand des Bundesanzeigers kostenlos recherchiert und eingesehen werden. Das gilt auch für ad-hoc-Mitteilungen.
Ad-hoc-Mitteilungen werden auch von Finanzzeitungen verbreitet, z.B. unter www.finanznachrichten.de/nachrichten/ad-hoc-mitteilungen.asp oder www.handelsblatt.com/adhoc.