Das Handelsregister ist ein öffentliches Register, dessen wesentliche Aufgabe es ist, die Sicherheit im Rechts- und Geschäftsverkehr zu gewährleisten: Kaufleuten und interessierten Bürgern soll die Möglichkeit eingeräumt werden, sich durch Einsicht in das Handelsregister wichtige Informationen über mögliche Geschäftspartner zu verschaffen.
1. Welche Firmen / Personen sind im Handelsregister eingetragen?
Das Handelsregister ist in zwei Abteilungen gegliedert.
In das Handelsregister Abteilung A werden folgende Unternehmen (Rechtsformen) eingetragen:
In der Abteilung B werden folgende Unternehmen (Rechtsformen) eingetragen:
2. Welche Informationen über das Unternehmen kann ich im Handelsregister finden?
Der Abteilung A des Handelsregisters sind zu entnehmen:
Der Abteilung B des Handelsregisters sind zu entnehmen:
bei allen Unternehmen:
zusätzlich:
Die geltenden Bestimmungen ergeben sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) und darüber hinaus für die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien aus dem Aktiengesetz (AktG), für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und den Pensionsfondsverein auf Gegenseitigkeit aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).
Genossenschaften werden ins Genossenschaftsregister eingetragen. Das ist ein öffentliches Register, dessen wesentliche Aufgabe es ist, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Genossenschaft zu offenbaren. Es dient daher der Sicherheit des geschäftlichen Verkehrs mit der Genossenschaft.
Die für die Genossenschaft geltenden Bestimmungen ergeben sich aus dem Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG).
Dem Genossenschaftsregister sind zu entnehmen:
3. Publizitätspflichten
Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist, unterliegen besonderen Publizitätspflichten. Sie haben innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres die folgenden Unterlagen beim Handelsregister einzureichen:
- den Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk,
Bilanz, §§ 242 ff. HGB, §§ 266 ff. HGB
Gewinn- und Verlustrechnung, §§ 275 ff. HGB
Erläuterung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung, §§ 284 ff. HGB
Prüfung, §§ 316 ff. HGB; Bestätigungsvermerk, § 322 HGB
- den Lagebericht, § 289 HGB,
- den Bericht des Aufsichtsrates,
- den Vorschlag für die Verwendung des Jahresergebnisses und den Beschluss über seine
Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages, § 325 Abs. 1 HGB.
Alle Kapitalgesellschaften haben im Bundesanzeiger bekannt zu geben, bei welchem Handelsregister und unter welcher Nummer diese Unterlagen eingereicht worden sind. Große
Kapitalgesellschaften haben die Unterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu geben und die Bekanntmachung anschließend zum Handelsregister einzureichen, § 325 Abs. 2 HGB.
Kapitalgesellschaften, die einen Konzernabschluss aufzustellen haben (vgl. §§ 290 ff. HGB, haben den Konzernabschluss im Bundesanzeiger zu publizieren, § 325 Abs. 3 HGB.
Börsennotierte Unternehmen sind zudem verpflichtet, Tatsachen, die Auswirkungen auf den Geschäftsverlauf des Unternehmen, seine Finanz- oder Vermögenslage haben und deshalb geeignet sind, den Börsenkurs des Unternehmens zu beeinflussen. unverzüglich in einem Börsenblatt oder einem elektronischen Informationsverbreitungssystem zu veröffentlichen („ad-hoc-Publizität“).
Handels- und Genossenschaftsregister werden bei den Amtsgerichten geführt. Zuständig ist das Registergericht, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Dieses ist auf den Geschäftsbriefen des Unternehmens anzugeben. Die Einsicht in das Handelsregister sowie die zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke ist jedem gestattet (§ 9 Abs. 1 HGB).
Außerdem können die Angaben in Internet-Registern eingesehen werden:
Zum einen betreibt der Bund das Portal www.unternehmensregister.de. Dieses enthält die Angaben aus den Handelsregistern (einschließlich der Jahresabschlüsse / Bilanzen publizitätspflichtiger Unternehmen), Genossenschaftsregistern und Parnerschaftsregistern.
Zum anderen betreiben eine Reihe von Ländern ein gemeinsames Registerportal, das unter www.handelsregister.de, www.handelsregisterbekanntmachungen.de und www.insolvenzbekanntmachungen.de zu erreichen ist.
Unter www.ebundesanzeiger.de betreibt der Bund einen elektronischen Bundesanzeiger. In ihm kann der gesamte Datenbestand des Bundesanzeigers kostenlos recherchiert und eingesehen werden. Das gilt auch für ad-hoc-Mitteilungen.
Ad-hoc-Mitteilungen werden auch von Finanzzeitungen verbreitet, z.B. unter www.finanznachrichten.de/nachrichten/ad-hoc-mitteilungen.asp oder www.handelsblatt.com/adhoc.