Aufgabe des Vereinsregisters ist es, die für den Rechtsverkehr bedeutsamen Tatsachen und rechtlichen Verhältnisse des Vereins Außenstehenden zugänglich zu machen und dadurch die Sicherheit des Rechtsverkehrs zu erhöhen. Deshalb sind in das Register vor allem solche Umstände einzutragen, die für die Rechtsbeziehungen des Vereins mit Dritten bedeutsam sind, etwa der Vorstand und die Einzelheiten seiner Vertretungsberechtigung. Ein Dritter kann sich dem Verein gegenüber darauf berufen, dass ein im Register eingetragener Vorstand noch im Amt ist und daher rechtswirksam für den Verein gehandelt hat.
In das Vereinsregister können sich nur solche Vereine eintragen lassen, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist (keine Gewinnabsicht, „Idealvereine“).
Vereine müssen sich nicht ins Vereinsregister eintragen lassen. Erst durch die Eintragung erlangt ein Verein allerdings die Rechtsfähigkeit. Das ermöglicht ihm, Verträge abzuschließen, Eigentum zu erwerben oder Mitarbeiter einzustellen. Aus solchen Rechtsgeschäften wird nur der (rechtsfähige) Verein selbst berechtigt und verpflichtet, nicht seine Mitglieder. Für die Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. Die Rechtsfähigkeit stellt daher für den Verein einen wichtigen Vorteil dar. Denn für die Verbindlichkeiten eines nichtrechtsfähigen Vereins haften dessen Mitglieder mit ihrem ganzen Privatvermögen.
Dem Vereinsregister sind zu entnehmen:
Was ist in die Satzung des Vereins aufzunehmen?
Welche Veränderungen werden nach Eintragung des Vereins noch in das Vereinsregister eingetragen?
Mit Ausnahme der Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens sind sämtliche Veränderungen zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Fehlende Anmeldungen kann das Registergericht notfalls durch Verhängung eines Zwangsgeldes erzwingen.
Das Vereinsregister wird bei den Amtsgerichten geführt. Örtlich zuständig ist im Allgemeinen das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. In einigen Bundesländern ist die Führung des Vereinsregisters ist bei bestimmten Amtsgerichten konzentriert.51 Bei welchem Vereinsregister der Verein registriert ist, hat dieser auf seinen Geschäftsbriefen anzugeben.
Die Eintragungen in das Vereinsregister veröffentlicht das Amtsgericht durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt. In Nordrhein-Westfalen ist der Öffentliche Anzeiger zum Amtsblatt der Bezirksregierungen zum Veröffentlichungsblatt bestimmt.
Der Zugriff auf die Daten der Vereinsregister einer Reihe von Bundesländern ist auch unter www.handelsregisterbekanntmachungen.de über das Gemeinsame Registerportal dieser Länder möglich. Vereinsinsolvenzen werden veröffentlicht unter www.insolvenzbekanntmachungen.de .
51 Für Bayern vgl. die Angaben im juristischen Lexikon des bayerischen Justizministeriums unter www.justiz.bayern.de/stmj_internet/buergerservice/fachinfos/lexikon/00123/index.php