Zum 11.06.2008 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe |
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Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über
den Zugang zu Umweltinformationen vom 7. März 2006 (GBl. S.
50). |
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§ 1
Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den
freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen
sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
(2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Landes,
der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Landkreise und der unter ihrer
Aufsicht stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. |
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§ 2
Informationspflichtige Stellen
(1) Informationspflichtige Stellen sind
- 1.
-
die Landesregierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung
einschließlich öffentlicher beratender Gremien. Die beratenden
Gremien gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu
den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
-
- a)
-
die obersten Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung
oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, und
- b)
-
Gerichte des Landes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung wahrnehmen;
- 2.
-
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit
sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen
erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere
solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle
des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Landkreise
oder einer unter der Aufsicht des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände
oder der Landkreise stehenden juristischen Person des öffentlichen
Rechts unterliegen.
(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) vom 22. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3704) gegeben sind. |
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§ 3
Zugang zu und Verbreitung von Umweltinformationen
(1) Für den Zugang zu und die Verbreitung von Umweltinformationen
gelten § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 und Abs. 4, §§ 3 bis 5 , § 6
Abs. 1, 3 und 4 und §§ 7 bis 10 UIG entsprechend sowie die Vorschriften
dieses Gesetzes.
(2) § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG gilt mit der Maßgabe, dass Informationen über
die Kontamination der Lebensmittelkette nur insoweit als Umweltinformationen
gelten, als ein Bezug zu den in § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG genannten Umweltbestandteilen
oder zu den in § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UIG genannten Faktoren, Maßnahmen
und Tätigkeiten besteht oder bestehen kann. |
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§ 4
Rechtsschutz
(1) Gegen die Entscheidung durch eine Stelle der öffentlichen Verwaltung
im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach §§ 68
bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn
die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde oder einem Regierungspräsidium
getroffen worden ist.
(2) Für Streitigkeiten um Ansprüche gegen private informationspflichtige
Stellen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg
gegeben. |
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§ 5
Gebühren und Auslagen
(1) Für die Übermittlung von Umweltinformationen auf Grund
dieses Gesetzes werden von den informationspflichtigen Stellen der öffentlichen
Verwaltung Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der für sie
geltenden Vorschriften festgesetzt und erhoben, soweit nachfolgend nicht
etwas anderes bestimmt ist.
(2) Gebühren- und auslagenfrei sind
-
die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte,
-
die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort,
-
Maßnahmen und Vorkehrungen zur Unterstützung des Zugangs
zu Umweltinformationen nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 7 Abs. 1 und 2 UIG,
-
die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 dieses Gesetzes
in Verbindung mit § 10 UIG,
-
die Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags auf Übermittlung
von Umweltinformationen sowie Entscheidungen, die die Rücknahme
oder den Widerruf von Leistungen nach diesem Gesetz betreffen.
Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Bei Anlagen, die in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom
24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung
der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) in der jeweils geltenden
Fassung aufgeführt sind, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben
für die Übermittlung
-
der Ergebnisse der Überwachung von Emissionen nach §§ 26
, 28 und 29 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
-
der bei der zuständigen Behörde vorliegenden Ergebnisse
der Überwachung der von einer Deponie ausgehenden Emissionen,
-
der Ergebnisse der Überwachung von Emissionen nach der Verordnung
zur Umsetzung der IVU-Richtlinie im Wasserrecht,
-
der Planfeststellungsbeschlüsse, Genehmigungen und Anordnungen
nach § 31 Abs. 2 und 3 und § 35 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes sowie der Ablehnungen und Änderungen dieser
Entscheidungen.
(4) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands
so zu bemessen, dass der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen
werden kann.
(5) Das Umweltministerium wird ermächtigt, für die Inanspruchnahme
von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1
die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Informationspflichtige
Stellen kommunaler Körperschaften, auch soweit sie Aufgaben der unteren
Verwaltungsbehörden im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes oder Aufgaben
der unteren Baurechtsbehörden im Sinne der Landesbauordnung wahrnehmen,
und informationspflichtige Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden
können abweichend von Satz 1 eigene Regelungen nach Maßgabe des
Absatzes 4 treffen.
(6) Informationspflichtige private Stellen im Sinne des § 2 Abs.
1 Nr. 2 können für die Übermittlung von Informationen nach
diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung gemäß den
Grundsätzen der Absätze 2 bis 4 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen
Kosten bemisst sich nach der auf Grund des Absatzes 5 ergangenen Rechtsverordnung. |
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§ 6
Überwachung
(1) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung, die
die Kontrolle im Sinne des § 2 Abs. 2 für das Land, die Gemeinden
und Gemeindeverbände, die Landkreise oder eine unter ihrer Aufsicht
stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts ausüben, überwachen
die Einhaltung dieses Gesetzes durch private informationspflichtige Stellen
im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 .
(2) Die informationspflichtigen Stellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 haben
den zuständigen Stellen auf Verlangen alle Informationen herauszugeben,
die die Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 benötigen.
(3) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen können gegenüber
den informationspflichtigen Stellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 die zur
Einhaltung und Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen
ergreifen oder Anordnungen erlassen.
(4) Das Umweltministerium wird ermächtigt, die Aufgaben nach den
Absätzen 1 bis 3 abweichend von Absatz 1 auf andere Stellen der öffentlichen
Verwaltung zu übertragen. |
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§ 7 [1])
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 3 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße
bis zu 10000 Euro geahndet werden. |
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Fußnoten
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§ 7 in Kraft mit Wirkung vom 14. März
2006 |
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