Umweltinformationsgesetz (UIG)
UIG
Ausfertigungsdatum: 22.12.2004
Vollzitat:
"Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704)"
Fußnote
Textnachweis ab: 14. 2.2005
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 22.12.2004 I 3704 vom Bundestag beschlossen. Es ist
gem. Art. 9 Abs. 1 am 14.2.2005 in Kraft getreten.
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
- (1)
- Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen
bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen
zu schaffen.
- (2)
- Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren
juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Informationspflichtige Stellen sind
1.die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese
Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen
Stellen gehören nicht a)die obersten Bundesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung
oder beim
Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, und b)Gerichte des Bundes, soweit sie
nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
2.natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche
Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang
mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei
der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen
Person des öffentlichen Rechts unterliegen.
(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn
1.die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei
der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten
unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang
oder ein Anschluss-und Benutzungszwang besteht, oder
2.eine oder mehrere der in Absatz 1 Nr. 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen
Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar a)die Mehrheit des gezeichneten Kapitals
des Unternehmens besitzen, b)über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens
verbundenen Stimmrechte verfügen, oder c)mehr als die Hälfte der Mitglieder des
Verwaltungs-, Leitungs-oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können.
(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
1.den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft
und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten-und
Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch
veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2.Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen,
Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile
im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3.Maßnahmen oder Tätigkeiten, die a)sich auf die Umweltbestandteile im Sinne
der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken
oder b)den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen
gehören auch politische Konzepte, Rechts-und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen,
Pläne und Programme;
4.Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5.Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung
oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet
werden, und
6.den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen
sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile
im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der
Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination
der Lebensmittelkette.
(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn
diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt
vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige
Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des
Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.
Abschnitt 2 Informationszugang auf Antrag
§ 3 Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen
- (1)
- Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über
die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 verfügt, ohne
ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche
auf Zugang zu Informationen unberührt.
- (2)
- Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in
sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs
beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet
werden.
Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Soweit
Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche
Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die
informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.
- (3)
- Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden
Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens
jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 zugänglich zu machen. Die
Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über
die Informationen verfügt, und endet 1.mit Ablauf eines Monats oder 2.soweit Umweltinformationen
derart umfangreich und komplex sind, dass die in Nummer 1
genannte Frist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei Monaten.
§ 4 Antrag und Verfahren
- (1)
- Umweltinformationen werden von einer informationspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich
gemacht.
- (2)
- Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht
wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden Person dies innerhalb eines
Monats mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die
antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der
Frist zur Beantwortung von Anträgen erneut. Die Informationssuchenden sind bei der
Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen.
- (3)
- Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle gestellt, die nicht über
die Umweltinformationen verfügt, leitet sie den Antrag an die über die begehrten
Informationen verfügende Stelle weiter, wenn ihr diese bekannt ist, und unterrichtet
die antragstellende Person hierüber. Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann sie
die antragstellende Person auch auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen
hinweisen, die über die Informationen verfügen.
- (4)
- Wird eine andere als die beantragte Art des Informationszugangs im Sinne von § 3
Abs. 2 eröffnet, ist dies innerhalb der Frist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 unter
Angabe der Gründe mitzuteilen.
- (5)
- Über die Geltung der längeren Frist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ist
die antragstellende Person spätestens mit Ablauf der Frist nach § 3 Abs. 3 Satz
2 Nr. 1 unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
§ 5 Ablehnung des Antrags
- (1)
- Wird der Antrag ganz oder teilweise nach den §§ 8 und 9 abgelehnt, ist die
antragstellende Person innerhalb der Fristen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 hierüber
zu unterrichten. Eine Ablehnung liegt auch dann vor, wenn nach § 3 Abs. 2 der Informationszugang
auf andere Art gewährt oder die antragstellende Person auf eine andere Art des Informationszugangs
verwiesen wird. Der antragstellenden Person sind die Gründe für die Ablehnung
mitzuteilen; in den Fällen des § 8 Abs. 2 Nr. 4 ist darüber hinaus die Stelle,
die das Material vorbereitet, sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung mitzuteilen. § 39
Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
- (2)
- Wenn der Antrag schriftlich gestellt wurde oder die antragstellende Person dies begehrt,
erfolgt die Ablehnung in schriftlicher Form. Sie ist auf Verlangen der antragstellenden
Person in elektronischer Form mitzuteilen, wenn der Zugang hierfür eröffnet ist.
- (3)
- Liegt ein Ablehnungsgrund nach § 8 oder § 9 vor, sind die hiervon nicht betroffenen
Informationen zugänglich zu machen, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen
auszusondern.
- (4)
- Die antragstellende Person ist im Falle der vollständigen oder teilweisen Ablehnung
eines Antrags auch über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung
sowie darüber zu belehren, bei welcher Stelle und innerhalb welcher Frist um Rechtsschutz
nachgesucht werden kann.
§ 6 Rechtsschutz
- (1)
- Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
- (2)
- Gegen die Entscheidung durch eine Stelle der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 2
Abs. 1 Nr. 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung
auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde
getroffen worden ist.
- (3)
- Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass eine informationspflichtige Stelle
im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 den Antrag nicht vollständig erfüllt hat,
kann sie die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle nach Absatz 4 überprüfen
lassen. Die Überprüfung ist nicht Voraussetzung für die Erhebung der Klage
nach Absatz 1. Eine Klage gegen die zuständige Stelle nach § 13 Abs. 1 ist ausgeschlossen.
- (4)
- Der Anspruch auf nochmalige Prüfung ist gegenüber der informationspflichtigen
Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 innerhalb eines Monats, nachdem diese Stelle
mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht vollständig erfüllt werden
kann, schriftlich geltend zu machen. Die informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden
Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Prüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln.
- (5)
- Durch Landesgesetz kann für Streitigkeiten um Ansprüche gegen private informationspflichtige
Stellen auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen
der Verwaltungsrechtsweg vorgesehen werden.
§ 7 Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen
- (1)
- Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den
bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie
darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen
Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen
Kommunikation abrufbar sind.
- (2)
- Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung
des Informationszugangs, beispielsweise durch 1.die Benennung von Auskunftspersonen oder
Informationsstellen, 2.die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare
Umweltinformationen, 3.die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze
und Datenbanken oder 4.die Veröffentlichung von Informationen über behördliche
Zuständigkeiten.
- (3)
- Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass alle
Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen
Stand, exakt und vergleichbar sind.
Abschnitt 3 Ablehnungsgründe
§ 8 Schutz öffentlicher Belange
(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf 1.die
internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen
Sicherheit, 2.die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne
des § 2 Abs. 1,
3.die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf
ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher
oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder
Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6, ist der Antrag abzulehnen, es sei
denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über
Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe
abgelehnt werden.
(2) Soweit ein Antrag 1.offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, 2.sich auf interne
Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2
Abs. 1 bezieht, 3.bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt,
gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann, 4.sich auf
die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht
abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder 5.zu
unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs.
2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird, ist er abzulehnen, es sei
denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
§ 9 Schutz sonstiger Belange
(1) Soweit 1.durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart
und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, 2.Rechte
am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen
verletzt würden oder 3.durch das Bekanntgeben Betriebs-oder Geschäftsgeheimnisse
zugänglich gemacht würden
oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen, ist
der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche
Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über
Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe
abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nr. 1 bis
3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige
Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 auszugehen, soweit übermittelte
Informationen als Betriebs-und
Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle
dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs-oder
Geschäftsgeheimnis vorliegt.
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt
haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können,
und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte,
dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei
denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über
Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
Abschnitt 4 Verbreitung von Umweltinformationen
§ 10 Unterrichtung der Öffentlichkeit
- (1)
- Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem
Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen,
die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.
- (2)
- Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:
1.der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen
Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern
oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;
2.politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;
3.Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen
und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen
Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;
4.Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten,
die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
5.Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen
sowie
6.zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 11
und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) geändert worden ist, und Risikobewertungen
im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Abs. 3 Nr. 1.
In Fällen des Satzes 1 Nr. 5 und 6 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo solche
Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können. Die veröffentlichten
Umweltinformationen werden in angemessenen Abständen aktualisiert.
- (3)
- Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher
Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden,
elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen,
die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits
in elektronischer Form vor.
- (4)
- Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen
1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten
eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
- (5)
- Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben
die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen
und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten,
Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung
zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig
davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist.
Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen
sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.
- (6)
- § 7 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.
- (7)
- Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen
Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.
§ 11 Umweltzustandsbericht
Die Bundesregierung veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr
als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet. Hierbei berücksichtigt
sie § 10 Abs. 1, 3 und 6. Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität
und vorhandene Umweltbelastungen. Der erste Bericht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist
spätestens am 31. Dezember 2006 zu veröffentlichen.
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 12 Kosten
- (1)
- Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Kosten
(Gebühren und Auslagen) erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher
und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor
Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Abs. 1 und 2 sowie die Unterrichtung
der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11.
- (2)
- Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so
zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Abs. 1 wirksam in Anspruch genommen
werden kann.
- (3)
- Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Amtshandlungen von informationspflichtigen
Stellen die Höhe der Kosten durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, zu bestimmen. Die §§ 9, 10 und 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, finden keine Anwendung.
- (4)
- Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 können
für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden
Person Kostenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und
2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach den in
der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Kostensätzen für Amtshandlungen
von informationspflichtigen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen
Personen des öffentlichen Rechts.
§ 13 Überwachung
- (1)
- Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung, die die Kontrolle im
Sinne des § 2 Abs. 2 für den Bund oder eine unter der Aufsicht des Bundes stehende
juristische Person des öffentlichen Rechts ausüben, überwachen die Einhaltung
dieses Gesetzes durch private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Abs.
1 Nr. 2.
- (2)
- Die informationspflichtigen Stellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 haben den zuständigen
Stellen auf Verlangen alle Informationen herauszugeben, die die Stellen zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben nach Absatz 1 benötigen.
- (3)
- Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen können gegenüber den informationspflichtigen
Stellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 die zur Einhaltung und Durchführung dieses Gesetzes
erforderlichen Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen.
- (4)
- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 abweichend von Absatz
1 auf andere Stellen der öffentlichen Verwaltung zu übertragen.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
- (1)
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren
Anordnung nach § 13 Abs. 3 zuwiderhandelt.
- (2)
- Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Euro geahndet werden.