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Gesetz über den Zugang
zu Umweltinformationen in Hamburg
(Hamburgisches Umweltinformationsgesetz - HmbUIG)

Vom 4. November 2005

  Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen in Hamburg vom 4. November 2005 (HmbGVBl. S. 441)

Fundstelle: HmbGVBl. 2005, S. 441

§ 1

Zweck und Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen in Hamburg.

(2) Auf den freien Zugang zu Umweltinformationen sowie deren Verbreitung finden die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 11 , 12 und 13 Absatz 4 UIG entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. An die Stelle des Bundes tritt die Freie und Hansestadt Hamburg.

(3) Abweichend von § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a UIG gehören zu den informationspflichtigen Stellen nicht der Senat und die senatsunmittelbaren Behörden und Ämter einschließlich der Bezirksämter, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden.

§ 2

Rechtsschutz gegen die private informationspflichtige Stelle

(1) Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass eine private informationspflichtige Stelle den Anspruch nicht vollständig erfüllt hat, kann sie die Entscheidung dieser informationspflichtigen Stelle nach Absatz 2 überprüfen lassen. Wird der antragstellenden Person innerhalb der Frist nach § 3 Absatz 3 UIG keine Entscheidung mitgeteilt, ist ihr gegen die private informationspflichtige Stelle der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

(2) Der Anspruch auf Überprüfung ist gegenüber der privaten informationspflichtigen Stelle innerhalb eines Monats, nach dem diese Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend zu machen. Die informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Prüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln. Geschieht dies nicht oder ist die antragstellende Person der Auffassung, dass ihr Anspruch auch nach einer Entscheidung nach Satz 2 nicht vollständig erfüllt worden ist, so findet Absatz 1 Satz 2 entsprechende Anwendung.

§ 3

Kosten der privaten informationspflichtigen Stelle

Private informationspflichtige Stellen können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach den festgelegten Gebührensätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen der öffentlichen Verwaltung in Hamburg.

§ 4

Übergangsvorschrift

Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen, die vor dem 14. Februar 2005 gestellt worden sind, sind nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2219) zu Ende zu führen.