Hessisches Umweltinformationsgesetz
(HUIG)
Vom 14. Dezember 2006
GVBl. I S. 659
Er s t e r A b s c h n i t t
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen
bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung von Umweltinformationen zu
schaffen.
(2) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs.1 Satz 1 genannten informationspflichtigen
Stellen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Informationspflichtige Stellen sind
1. die Landesregierung, Behörden des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung, einschließlich öffentlicher beratender Gremien; die beratenden Gremien gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft;
2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen, insbesondere der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, erbringen und dabei der Kontrolle einer oder mehrerer der unter Nr. 1 genannten Stellen unterliegen.
Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
1. die obersten Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, und
2. Gerichte des Landes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
(2) Kontrolle nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 liegt vor, wenn
1. die natürliche oder juristische Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
2. eine oder mehrere der in Abs. Satz 1 Nr. 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können.
Wird die Kontrolle durch mehrere der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt, treffen diese einvernehmlich eine Entscheidung darüber, welche Behörde die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen soll.
(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebieten, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nr. 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nr. 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch beschlossene politische Handlungsprogramme, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5. Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nr. 3 verwendet werden, und
6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile, Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nr. 1 bis 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.
(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese
bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn
eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle
ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Abs. 1 vorhält
oder aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.
Z w e i t e r A b s c h n i t t
Informationszugang auf Antrag
§ 3
Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen
(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über
die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 verfügt, ohne
ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.
(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger
Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf
dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art eröffnet werden. Als wichtiger Grund gilt
insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden
Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10,
zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des
Informationszugangs verweisen.
(3) Soweit ein Anspruch nach Abs. 1 besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden
Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte sobald als möglich,
spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 zugänglich zu
machen. Die Frist für die Zugänglichmachung von Umweltinformationen beginnt mit Eingang
des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt,
und endet
1. mit Ablauf eines Monats oder
2. soweit Umweltinformationen derart umfangreich und komplex sind, dass die in Nr. 1 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei Monaten.
§ 4
Antrag und Verfahren
(1) Umweltinformationen werden von der informationspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich
gemacht.
(2) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht
wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden Person dies innerhalb eines Monats
mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die antragstellende
Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung
von Anträgen erneut. Die Informationssuchenden sind bei der Antragstellung und Konkretisierung
von Anträgen zu unterstützen.
(3) Bei Anträgen auf Informationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 weist die informationspflichtige
Stelle auf Antrag ergänzend auch darauf hin, wo - sofern verfügbar - Informationen über
die zur Erhebung der Informationen angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren
zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können, oder sie weist
auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.
(4) Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle gestellt, die nicht über
die Umweltinformationen verfügt, leitet sie den Antrag an die über die begehrten Informationen
verfügende Stelle weiter, wenn ihr diese bekannt ist, und unterrichtet die antragstellende
Person hierüber. Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann sie die antragstellende Person
auch auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinweisen, die über die Informationen
verfügen.
(5) Wird eine andere als die beantragte Art des Informationszugangs im Sinne von § 3 Abs.
2 eröffnet, ist dies innerhalb der Frist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 unter Angabe
der Gründe mitzuteilen.
(6) Über die Geltung der längeren Frist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ist die antragstellende
Person spätestens mit Ablauf der Frist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 unter Angabe der
Gründe zu unterrichten.
§ 5
Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen
(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen
verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass
Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken
oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation
abrufbar sind. Die Anforderungen nach Satz 2 können auch durch die Einrichtung von Verknüpfungen
zu Internetseiten, auf denen die Umweltinformationen verfügbar sind, erfüllt werden.
Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen
sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des
Informationszugangs, beispielsweise durch
1. die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen,
2. die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen,
3. die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken oder
4. die Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten.
(3) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen,
die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt
und vergleichbar sind.
§ 6
Ablehnung des Antrags
(1) Wird der Antrag ganz oder teilweise nach den §§ 7 oder 8 abgelehnt, ist die antragstellende
Person innerhalb der Fristen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 hierüber zu unterrichten. Der antragstellenden
Person sind die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen; in den Fällen des § 7
Abs. 2 Nr. 4 sind darüber hinaus die Stelle, die das Material vorbereitet, sowie der voraussichtliche
Zeitpunkt der Fertigstellung mitzuteilen. Die antragstellende Person ist über das Überprüfungsverfahren
nach § 9 zu unterrichten. § 39
Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
(2) Wenn der Antrag schriftlich gestellt wurde oder die antragstellende Person dies begehrt,
erfolgt die Ablehnung in schriftlicher Form. Sie ist auf Verlangen der antragstellenden Person
in elektronischer Form mitzuteilen, wenn der Zugang hierfür eröffnet ist.
(3) Liegt ein Ablehnungsgrund nach den §§ 7 oder 8 vor, sind die hiervon nicht betroffenen
Informationen zugänglich zu machen, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen
unkenntlich zu machen oder auszusondern.
§ 7
Schutz öffentlicher Belange
(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf
1. die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1,
3. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4. den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nr. 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.
(2) Soweit ein Antrag
1. offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2. sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen bezieht,
3. bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Abs. 4 weitergeleitet werden kann,
4. sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
5. zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, in den Fällen der Nr. 1 bis 4 überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe.
§ 8
Schutz sonstiger Belange
(1) Soweit durch das Bekanntgeben der Informationen
1. personenbezogene Daten offenbart und dadurch rechtlich schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt,
2. Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, verletzt oder
3. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Nr. 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satz 1 Nr. 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt
haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können,
und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen
ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche
Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen
kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
§ 9
Rechtsschutz
(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren
nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.
(2) Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass eine informationspflichtige Stelle im
Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 den Anspruch nach § 3 nicht oder nicht vollständig
erfüllt hat, kann sie die Unterlassung oder Entscheidung der informationspflichtigen Stelle
nach Abs. 3 überprüfen lassen. Die Überprüfung ist nicht Voraussetzung
für die Erhebung der Klage nach Abs. 1.
(3) Der Anspruch nach Abs. 2 ist gegenüber der informationspflichtigen Stelle im Sinne des § 2
Abs. 1 Satz 1 innerhalb eines Monats schriftlich geltend zu machen, nachdem diese Stelle mitgeteilt
hat, dass der Anspruch nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann. Hat die informationspflichtige
Stelle auf die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 3 nicht reagiert, ist der Anspruch
nach Abs. 2 innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung schriftlich geltend zu machen. Die
informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis der Überprüfung
innerhalb eines Monats schriftlich zu übermitteln.
(4) Eine Klage gegen die zuständige Stelle der öffentlichen Verwaltung oder die sie
tragende Körperschaft, von der die private informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2
Abs. 2 kontrolliert wird, ist ausgeschlossen.
D r i t t e r A b s c h n i t t
Antragsunabhängige Verbreitung von Umweltinformationen
§ 10
Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem
Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen,
die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.
(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest
1. der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;
2. beschlossene politische Handlungsprogramme sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;
3. Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie beschlossener politischer Handlungsprogramme, Pläne und Programme nach Nr. 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;
4. Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
5. Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben;
6. Umweltvereinbarungen sowie
7. zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1758, 2797), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Abs. 3 Nr. 1.
In Fällen des Satzes 1 Nr. 5 bis 7 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo solche Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können. Die veröffentlichten Umweltinformationen werden in angemessenen Abständen aktualisiert.
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher
Darstellung und soweit verfügbar über elektronische Technologien erfolgen. Die Verbreitung
mittels elektronischer Technologien gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Abs. 1 und 2 können
auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden,
auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
(5) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die
informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen
und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen
zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar
und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Bedrohung Folge
menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere
informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung
abstimmen.
(6) § 5 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 7 und 8 finden entsprechende Anwendung.
(7) Die informationspflichtigen Stellen können die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 10
auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen.
V i e r t e r A b s c h n i t t
Schlussvorschriften
§ 11
Kosten
(1) Für die Übermittlung von Informationen aufgrund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren
und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen
Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), geändert
durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), erhoben. Die Erteilung mündlicher
und einfacher schriftlicher Auskünfte sowie die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor
Ort, die Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 5 Abs. 1 und 2 sowie die Unterrichtung
der Öffentlichkeit nach § 10 sind kostenfrei. § 9 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes
findet mit Ausnahme des Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und des Abs. 5 keine Anwendung. Die Gebühren
sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass die antragstellenden
Personen dadurch nicht von der Geltendmachung ihrer Informationsansprüche nach § 3
Abs. 1 abgehalten werden.
(2) Informationspflichtige private Stellen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 können für
die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung
entsprechend den Grundsätzen des Abs. 1 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen
Kosten darf die nach Abs. 1 festgelegten Kostensätze nicht überschreiten. Entsprechendes
gilt für die kommunalen Gebietskörperschaften, soweit sie im eigenen Wirkungskreis
aufgrund des Gesetzes über
kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54), Kosten erheben.
§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft; es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.