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Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG)

Vom 7. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 580 - VORIS 28000 -) (1)

§ 1 NUIG - Landesrecht NiedersachsenGrundsatz

Dieses Gesetz regelt den Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie die Verbreitung von Umweltinformationen.

§ 2 NUIG - Landesrecht NiedersachsenBegriffsbestimmungen

(1) 1Informationspflichtige Stellen sind

  1. 1.

    die Landesbehörden,

  2. 2.

    die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

  3. 3.

    die Gerichte des Landes, soweit sie Umweltinformationen außerhalb ihrer Rechtsprechungstätigkeit erlangt haben,

  4. 4.

    natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie unter der Kontrolle des Landes oder einer unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts

    1. a)

      eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen oder

    2. b)

      eine öffentliche Dienstleistung erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt steht, insbesondere eine solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge.

2Sind einer Person oder Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Landes übertragen (Beliehene), so ist sie insoweit Landesbehörde.

(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 liegt insbesondere vor, wenn das Land, eine oder mehrere der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, mittelbar oder unmittelbar

  1. 1.

    die Mehrheit der Anteile oder der Stimmrechte bei der juristischen Person innehaben oder

  2. 2.

    mehr als die Hälfte der Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person bestimmen können oder wenn

  3. 3.

    die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere wenn ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht.

(3) Die obersten Landesbehörden sind in Bezug auf ihre vorbereitenden Tätigkeiten für die Gesetzgebung und ihre Vorarbeiten für den Erlass von Rechtsverordnungen nicht informationspflichtig.

(4) Ein öffentliches Gremium, das eine informationspflichtige Stelle nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 berät, gilt als Teil der informationspflichtigen Stelle.

(5) § 2 Abs. 3 und 4 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung (UIG) gilt entsprechend.

§ 3 NUIG - Landesrecht NiedersachsenAnspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, Verfahren

1Jede Person hat, ohne ein Interesse darlegen zu müssen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. 2Für den Zugang zu Umweltinformationen gelten § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4, 5, 8 und 9 UIG entsprechend.

§ 4 NUIG - Landesrecht NiedersachsenRechtsschutz

(1) Vor Erhebung einer Klage ist ein Vorverfahren gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung auch durchzuführen, wenn die Entscheidung über den Zugang zu Umweltinformationen oder über Kosten nach diesem Gesetz von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist.

(2) Den Widerspruchsbescheid betreffend eine Entscheidung über den Zugang zu Umweltinformationen oder Kosten nach diesem Gesetz erlässt die Stelle, die die Entscheidung getroffen hat.

(3) Für Streitigkeiten über einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen gegen eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und für Streitigkeiten mit diesen Stellen über Kosten (§ 6) ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(4) 1Hat eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen ganz oder teilweise abgelehnt, so hat die informationspflichtige Stelle ihre Entscheidung auf schriftlichen Antrag zu überprüfen. 2Der Antrag auf Überprüfung ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung zu stellen. 3Die informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer Überprüfung innerhalb eines Monats nach Zugang des Antrages mitzuteilen. 4Die Überprüfung ist nicht Voraussetzung für die Erhebung einer Klage auf Zugang zu Umweltinformationen.

§ 5 NUIG - Landesrecht NiedersachsenVerbreitung von Umweltinformationen

(1) Für die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch die informationspflichtigen Stellen gelten die §§ 7 bis 10 Abs. 1 bis 5 und 7 UIG entsprechend.

(2) 1Das Fachministerium veröffentlicht im Abstand von längstens vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt, insbesondere über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen im Land. 2§ 7 Abs. 3 und die §§ 8 bis 10 Abs. 1 und 3 UIG gelten entsprechend. 3Der erste Bericht ist spätestens am 31. Dezember 2006 zu veröffentlichen.

§ 6 NUIG - Landesrecht NiedersachsenKosten

(1) 1Für die Gewährung des Zugangs zu Umweltinformationen aufgrund des § 3 durch informationspflichtige Stellen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 werden Gebühren und Auslagen (Kosten) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und der Anlage erhoben. 2Im Übrigen gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes entsprechend.

(2) 1Kosten werden nicht erhoben, wenn ein Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Umweltinformationen abgelehnt oder zurückgenommen wird. 2Kosten werden nicht erhoben für die Erteilung einfacher Auskünfte und für die Einsichtnahme in Umweltinformationen an Ort und Stelle.

(3) Kosten werden nicht erhoben für die Gewährung des Zugangs

  1. 1.

    zu Messungen nach den §§ 26, 28 und 29 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

  2. 2.

    zu Emissionserklärungen nach § 31g Abs. 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes,

  3. 3.

    zu Ergebnissen der Überwachung der von einer Deponie ausgehenden Emissionen und

  4. 4.

    zu den in § 31 Abs. 2 und 3 sowie § 35 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Entscheidungen über Abfallentsorgungsanlagen sowie zu Änderungen dieser Entscheidungen.

(4) Kosten werden nicht erhoben für die Gewährung des Zugangs zu Umweltinformationen

  1. 1.

    für schulische Zwecke und

  2. 2.

    für Zwecke der Forschung und Lehre öffentlich-rechtlicher Institutionen,

soweit der Bearbeitungsaufwand weniger als zwei Stunden beträgt.

(5) Ist in der Anlage ein Gebührenrahmen bestimmt, so hat die informationspflichtige Stelle bei der Festsetzung der Gebühr nur den Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.

(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die Erstattung der Kosten für die Gewährung des Zugangs zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4. 2Diese Stellen können die Kostenerstattung durch Bescheid geltend machen. 3Über Widersprüche gegen Bescheide nach Satz 2 entscheidet die Behörde, die die Kontrolle über die Stelle ausübt (§ 2 Abs. 2).