Vom 29. März 2007
Gesetz zur Regelung von Umweltinformationen im Lande Nordrhein-Westfalen
Artikel 1
Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW)
§ 1
Zweck des Gesetzes, informationspflichtige Stellen
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
(2) Informationspflichtige Stellen sind
1.
- die Staatskanzlei und die Ministerien
- Behörden, Einrichtungen und sonstige Stellen des Landes
- Gemeinden und Gemeindeverbände
- sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des Öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge.
Gremien, die diese Stelle beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
a) die obersten Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden und
b) Gerichte des Landes und der Landesrechnungshof sowie die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle der in Nummer 1 genannten informationspflichtigen Stellen unterliegen. Letzteres gilt nicht für Beliehene.
(3) Kontrolle im Sinne des Absatz 2 Nr. 2 liegt vor, wenn
a) die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
b) eine oder mehrere der in Absatz 2 Nr. 1 genannten informationspflichtigen Stellen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
- die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
- über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen, oder
- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können.
§ 2
Zugang zu Umweltinformationen und deren Verbreitung
Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, wird diesem entsprochen, es sei denn, es ist für die informationspflichtige Stelle angemessen, die Informationen auf andere Art zu eröffnen.
Der freie Zugang zu Umweltinformationen in Nordrhein-Westfalen und die Verbreitung dieser Umweltinformationen richtet sich nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBL. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 6 Abs. 2 und 5 sowie der §§ 11 bis 14, sowie nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Soweit im Umweltinformationsgesetz auf die informationspflichtige Stelle nach § 2 Abs. 1 verwiesen wird, wird dies durch die informationspflichtige Stelle nach § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes ersetzt.
§ 3
Rechtsschutz
(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Gegen die Entscheidung durch eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 - 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist.
§ 4
Umweltzustandsbericht
Das für den Umweltschutz zuständige Mitglied der Landesregierung veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen. Hierbei berücksichtigt es die Anforderungen des § 2 i.V.m. § 10 Abs. 1, 3 und 6 des Umweltinformationsgesetzes. Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen.
§ 5
Kosten (Gebühren und Auslagen)
(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Gebühren werden nicht erhoben für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen zur Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen nach § 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 2 i.V.m § 10 Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen. Auslagen werden nicht erhoben für wenige Schwarz-weiß-Duplikate in DIN A 4 und DIN A 3 - Format oder als Reproduktion von verfilmten Akten oder die Weitergabe einzelner Daten in elektronischer Form.
(3) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(4) Im Übrigen findet das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) Anwendung.
(5) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung gemäß den Grundsätzen der Absätze 1 bis 4 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach den in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung festgelegten Kostenansätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1.
§ 6
Übergangsvorschrift
Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gestellt worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.
§ 7
Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes
Die Landesregierung erstattet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2011 einen Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes.
2011
Artikel 2
Neunte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Aufgrund des § 2 Abs. 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird verordnet:
Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch die Achte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 13. Februar 2007 (GV. NRW. S. 93), wird wie folgt geändert:
Im Allgemeinen Gebührentarif erhält die Tarifstelle 15c folgende neue Fassung:
„15c Vollzug des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142)
15c.1
Gebühren
15c.1.1
Auskünfte
15c.1.1.1
Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte:
Gebührenfrei
15c.1.1.2
Erteilung einer umfangreichen und mit erheblichen Vorbereitungsaufwand verbundenen Auskunft:
Gebühr: Euro 0 – 250
15c.1.1.3
Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei
außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen,
insbesondere zum Schutz öffentlicher und/oder privater Belange, in zahlreichen Fällen
Daten ausgesondert werden müssen.
Gebühr: Euro 0 – 500
15c.1.2
Herausgabe
15c.1.2.1
Herausgabe von Duplikaten
Gebühr: Euro 0 – 125
15c.1.2.2
Herausgabe von Duplikaten im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen
zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater
Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen
Gebühr: Euro 0 – 500
15c.1.3
Einsichtnahme vor Ort
einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen
Gebührenfrei
Ergänzende Regelung zu der Tarifstelle 15c.1:
Vorkehrungen nach § 2, § 7 Abs. 1 und 2 UIG NRW sind gebührenfrei. Ebenso die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 2 in Verbindung mit § 10 UIG NRW.
Von der Gebührenerhebung ist bei Anträgen von nach § 58 bis 60 Bundesnaturschutzgesetz und von aufgrund der EU-Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG und 96/61/EG in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten vom 26. Mai 2003 anerkannten Vereinigungen abzusehen.
Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die Regelung Ausfälle entstehen, besteht die Verpflichtung zum Gebührenverzicht nur im Rahmen von im Einzelplan 10 Kapitel 10020 Titel 633 00 des Landeshaushalts zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.
15c.2
Auslagen
15c.2.1
Herstellung von Schwarz-Weiß-Duplikaten
- je DIN-A4-Kopie von Papiervorlagen: Euro 0,10
- je DIN-A3-Kopie von Papiervorlagen: Euro 0,15
- Reproduktion von verfilmten Akten je Seite: Euro 0,25
15c.2.2
Herstellung weniger Duplikate nach Nummer 15c.2.1 im Zusammenhang mit der gebührenfreien
Erteilung von Umweltinformationen nach Nummern 15c.1.1.1
kostenfrei
15c.2.3
Herstellung von Kopien aus sonstigen Datenträgern oder Filmkopien
in voller Höhe
15c.2.4
Herstellung von Farbkopien oder farbigen Karten
in voller Höhe
15c.2.5
Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung
in voller Höhe
15c.2.6
Übermittlung von einzelnen Daten in elektronischer Form
kostenfrei“.
Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die in Artikel 2 genannten Kostentarife können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
74
Artikel 4
Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG)
Das Landesabfallgesetz vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), wird wie folgt geändert:
§ 9 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„§ 2 des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142) in Verbindung mit §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes gelten entsprechend.“
2129
Artikel 5
Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG -)
Das Landesbodenschutzgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439), geändert durch Artikel 68 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:
In § 10 Abs. 3 werden nach dem Wort „Umweltinformationsgesetzes“ die Wörter „Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.
Artikel 6
In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 29. März 2007