Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 41 S. 26) |
Fundstelle: GVBl 2005, S. 484
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
(2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Landes, der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für private informationspflichtige Stellen.
(1) Informationspflichtige Stellen sind
die Landesregierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung; öffentliche Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft,
natürliche und juristische Personen des Privatrechts,
die aufgrund von Bundes- oder Landesrecht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen oder Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, oder
die öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Landes, einer unter der Aufsicht des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts, der Gemeinden oder Gemeindeverbände unterliegen.
Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
die obersten und oberen Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden,
Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie im Rahmen der Rechtsetzung tätig werden, und
Gerichte und Strafverfolgungsbehörden des Landes, soweit
sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b liegt vor, wenn
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
eine oder mehrere der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können.
Wird die Kontrolle durch mehrere der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ausgeübt, sollen diese einvernehmlich eine Entscheidung darüber treffen, welche von ihnen die Aufgaben gemäß § 12 wahrnehmen soll.
(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, ein- schließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken;
zu den Maßnahmen nach den Buchstaben a und b gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme,
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts,
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1, von Faktoren im Sinne der Nummer 2 oder von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.
(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 in deren Auftrag aufbewahrt.
(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 verfügt, ohne ein rechtliches oder berechtigtes Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.
(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, entspricht die informationspflichtige Stelle diesem Antrag, es sei denn, es ist für sie angemessen, die Informationen in einer anderen Form oder einem anderen Format zugänglich zu machen. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.
(3) Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 zugänglich zu machen. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet
mit Ablauf eines Monats oder
mit Ablauf von zwei Monaten, wenn Umweltinformationen derart umfangreich und komplex sind, dass die in Nummer 1 genannte Frist nicht eingehalten werden kann.
(1) Umweltinformationen werden von einer informationspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht. Wird der Zugang zu Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 beantragt, teilt die informationspflichtige Stelle auf zusätzlichen Antrag auch mit, wo - soweit verfügbar - Informationen über die zur Erhebung der Informationen angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder sie weist auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.
(2) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden Person dies innerhalb eines Monats mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen erneut. Die Informationssuchenden sind bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen.
(3) Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle gestellt, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, leitet sie den Antrag an die über die begehrten Informationen verfügende informationspflichtige Stelle weiter, wenn ihr diese bekannt ist, und unterrichtet die antragstellende Person hierüber. Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann sie die antragstellende Person auch auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinweisen, die über die Informationen verfügen.
(4) Wird eine andere als die beantragte Art des Informationszugangs im Sinne von § 3 Abs. 2 eröffnet, ist dies innerhalb der Frist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(5) Über die Geltung der längeren Frist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ist die antragstellende Person spätestens mit Ablauf der Frist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
(1) Wird der Antrag ganz oder teilweise nach den §§ 8 und 9 abgelehnt, ist die antragstellende Person innerhalb der Fristen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 hierüber zu unterrichten. Der antragstellenden Person sind die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen; in den Fällen des § 8 Abs. 2 Nr. 4 ist darüber hinaus die Stelle, die das Material vorbereitet, sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung mitzuteilen. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung.
(2) Wenn der Antrag schriftlich gestellt wurde oder die antragstellende Person dies begehrt, erfolgt die Ablehnung in schriftlicher Form. Sie ist auf Verlangen der antragstellenden Person in elektronischer Form mitzuteilen, wenn der Zugang hierfür eröffnet ist.
(3) Liegt ein Ablehnungsgrund nach § 8 oder § 9 vor, sind die hiervon nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen auszusondern.
(4) Die antragstellende Person ist im Falle der vollständigen oder teilweisen Ablehnung eines Antrags auch über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung sowie darüber zu belehren, bei welcher Stelle und innerhalb welcher Frist um Rechtsschutz nachgesucht werden kann.
(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Gegen die Entscheidung durch eine Stelle der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist.
(3) Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b den Antrag nicht vollständig erfüllt hat, kann sie die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle nach Absatz 4 überprüfen lassen. Die Überprüfung ist nicht Voraussetzung für die Erhebung der Klage nach Absatz 1. Eine Klage gegen die zuständige Stelle nach § 12 Abs. 1 ist ausgeschlossen.
(4) Der Anspruch auf nochmalige Prüfung ist gegenüber der informationspflichtigen Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b innerhalb eines Monats, nachdem diese Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend zu machen. Die informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Prüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln.
(1) Die informationspflichtigen Stellen bemühen sich, den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen dadurch zu erleichtern, dass diese zunehmend in elektronischen Datenbanken oder sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.
(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch
die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen,
die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen,
die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken,
die Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten.
(3) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine oder mehrere Stellen zu benennen, bei denen Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen zu stellen sind.
(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1,
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nr. 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.
(2) Soweit ein Antrag
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 bezieht,
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann,
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
(1) Soweit
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart,
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne von Satz 1 Nr. 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
(1) Die informationspflichtigen Stellen verbreiten in angemessenem Umfang aktiv und systematisch Informationen über die Umwelt, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.
(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:
der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt,
politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt,
Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden,
Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie
zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) in der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 .
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 und 6 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo solche Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können. Die verbreiteten Umweltinformationen werden in angemessenen Abständen aktualisiert.
(3) Zur Verbreitung von Umweltinformationen sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen an die Verbreitung von Umweltinformationen nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
(5) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.
(6) § 7 Abs. 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.
(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 6 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.
(1) Für die Übermittlung von Informationen aufgrund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Abs. 1 und 2 sowie die Verbreitung von Umweltinformationen nach § 10 .
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Abs. 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann. Die §§ 9 und 15 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578, BS 2013-1) in der jeweils geltenden Fassung finden keine Anwendung.
(3) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach den in dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis festgelegten Kostensätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen des Landes und der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(1) Die zuständige Stelle der öffentlichen Verwaltung, die für das Land, eine unter der Aufsicht des Landes stehende juristische Person des öffentlichen Rechts sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände die Kontrolle im Sinne des § 2 Abs. 2 ausübt, überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes durch private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b .
(2) Die informationspflichtigen Stellen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b haben der zuständigen Stelle auf Verlangen alle Informationen herauszugeben, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 benötigt.
(3) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle kann gegenüber den informationspflichtigen Stellen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b die zur Einhaltung und Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 abweichend von Absatz 1 auf andere Stellen der öffentlichen Verwaltung zu übertragen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 3 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 13 in Kraft mit Wirkung vom 1. November 2005 |
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 13 mit Wirkung vom 14. Februar 2005 in Kraft. § 13 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 19. Oktober 2005
Der Ministerpräsident
Kurt Beck