Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation. Bundesgesetzblatt Teil I, Nr.
56, Seite 2558, 9. November 2007.
Artikel 1
Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz
- VIG)
§ 1 Anspruch auf Zugang zu Informationen
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über
- Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, gegen die auf Grund
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und gegen unmittelbar
geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang
mit solchen Verstößen getroffen worden sind,
- von einem Erzeugnis im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnis)
ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen
und Verbrauchern,
- die Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung sowie das Herstellen oder das Behandeln
von Erzeugnissen sowie über Abweichungen von Rechtsvorschriften über diese Merkmale
und Tätigkeiten,
- die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
- Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen
zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern einschließlich der Auswertung dieser
Tätigkeiten und Maßnahmen sowie Statistiken über festgestellte Verstöße
gegen in § 39 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannte
Vorschriften, soweit die Verstöße sich auf Erzeugnisse beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art
ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss-
oder Beschränkungsgrund nach § 2 vorliegt.
(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist
- jede Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf
Grund
- a) anderer bundesrechtlicher oder
- b) landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der
Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten
Zwecke dienen,
- jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
- a) anderer bundesrechtlicher oder
- b) landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der
Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten
Zwecke dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Falle einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder
dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden
sind.
(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und
Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen
tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden,
Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.
(4) Bestimmungen über den Informationszugang und Informationspflichten auf Grund anderer
Gesetze sowie die gesetzlichen Vorschriften über Geheimhaltungspflichten, Amts- und Berufsgeheimnisse
bleiben unberührt.
§ 2 Ausschluss- und Beschränkungsgründe
Der Anspruch nach § 1 besteht wegen
- entgegenstehender öffentlicher Belange nicht,
- a) soweit das Bekanntwerden der Informationen
- aa) nachteilige Auswirkungen haben kann auf internationale Beziehungen oder militärische
und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr oder
- bb) die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche
Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann;
- b) während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens, es sei denn, es handelt sich um
in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannte Informationen, eines Gerichtsverfahrens,
eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines Gnadenverfahrens
oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Informationen, die
Gegenstand des Verfahrens sind;
- c) soweit durch das Bekanntwerden der Informationen fiskalische Interessen der um Auskunft
ersuchten Stelle beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt werden können;
- d) soweit Informationen betroffen sind, die im Rahmen einer Dienstleistung entstanden
sind, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des
ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat;
- e) in der Regel bei Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die vor mehr als
fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind;
- entgegenstehender privater Belange nicht, soweit
- a) Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird, es sei denn, das Informationsinteresse
der Verbraucherin oder des Verbrauchers überwiegt das schutzwürdige Interesse
der oder des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs oder die oder der Dritte hat
eingewilligt,
- b) der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, dem Informationsanspruch
entgegensteht,
- c) durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstige
wettbewerbsrelevante Informationen, die in ihrer Bedeutung für den Betrieb mit einem
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vergleichbar sind, offenbart würden oder
- d) Zugang zu Informationen beantragt wird, die einer Stelle auf Grund einer durch Rechtsvorschrift
angeordneten Pflicht zur Meldung oder Unterrichtung darüber, dass ein vorschriftswidriges
Erzeugnis hergestellt, behandelt, in den Verkehr gebracht oder eingeführt worden ist,
mitgeteilt worden sind; dies gilt auch, wenn das meldende oder unterrichtende Unternehmen
irrig angenommen hat, zur Meldung oder Unterrichtung verpflichtet zu sein.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 und 4 des Informationsfreiheitsgesetzes
entsprechend. Nicht unter ein in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c genanntes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis
oder eine dort genannte sonstige wettbewerbsrelevante Information fallen Informationen nach § 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
§ 3 Antrag
(1) Die Information wird auf schriftlichen Antrag erteilt. Der Antrag muss hinreichend bestimmt
sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Zuständig
ist
- soweit Zugang zu Informationen bei einer Stelle des Bundes beantragt wird, diese Stelle,
- im Übrigen die nach Landesrecht zuständige Stelle.
Abweichend von Satz 3 Nr. 1 ist im Fall einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts
für die Bescheidung des Antrags die Aufsicht führende Behörde zuständig.
(2) Informationspflichtig ist jeweils die nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 auch in Verbindung
mit Satz 4 zuständige Stelle. Diese ist nicht dazu verpflichtet, Informationen, die bei
ihr nicht vorhanden sind oder auf Grund von Rechtsvorschriften nicht verfügbar gehalten
werden müssen, zu beschaffen.
(3) Der Antrag soll abgelehnt werden,
- soweit er sich auf Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu
ihrer unmittelbaren Vorbereitung bezieht, es sei denn, es handelt sich um die Ergebnisse einer
Beweiserhebung, ein Gutachten oder eine Stellungnahme von Dritten,
- bei vertraulich übermittelten oder erhobenen Informationen oder
- wenn durch das vorzeitige Bekanntwerden der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen
gefährdet würde.
(4) Ein missbräuchlich gestellter Antrag ist abzulehnen. Dies ist insbesondere der Fall,
wenn der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits verfügt.
(5) Wenn der Antragsteller sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein
zugänglichen Quellen beschaffen kann, kann der Antrag abgelehnt und der Antragsteller auf
diese Quellen hingewiesen werden. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind insbesondere dann erfüllt,
wenn die Stelle den Informationszugang bereits nach § 5 Abs. 1 Satz 2 gewährt.
§ 4 Antragsverfahren
(1) Die nach § 3 Abs. 1 zuständige Behörde gibt Dritten, deren Belange durch den
Antrag auf Informationszugang betroffen sind, vor ihrer Entscheidung schriftlich Gelegenheit
zur Stellungnahme innerhalb eines Monats. Die Behörde hat in der Regel von der Betroffenheit
einer oder eines Dritten auszugehen, soweit
- es sich um personenbezogene Daten handelt,
- die Daten als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind oder
- die Daten vor dem 1. Mai 2008 erhoben worden sind.
Die Behörde entscheidet unter Abwägung der Interessen, wenn der oder die Dritte nicht
Stellung nimmt oder die Akteneinsicht ablehnt.
(2) Der Antrag ist in der Regel innerhalb einer Frist von einem Monat zu bescheiden. Wird dem
Antrag stattgegeben, sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen. Im Falle der
vollständigen oder teilweisen Ablehnung des Antrags ist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls
wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt möglich
ist.
(3) Soweit eine Beteiligung Dritter im Sinne des Absatzes 1 stattgefunden hat, verlängert
sich die Frist des Absatzes 2 auf zwei Monate; der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten.
Die Entscheidung über den Antrag, einschließlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung,
ist auch dem oder der Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn
die Entscheidung bestandskräftig ist oder zwei Wochen nach Anordnung der sofortigen Vollziehung.
(4) Im Fall einer Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang findet ein Vorverfahren
(§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) auch dann statt, wenn die Entscheidung von einer obersten
Bundes- oder Landesbehörde erlassen worden ist. Widerspruchsbehörde ist die oberste
Bundes- oder Landesbehörde.
(5) Bei Anfragen, die von mehr als 20 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in
Form vervielfältigter Texte eingereicht werden, gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
entsprechend.
§ 5 Informationsgewährung
(1) Die informationspflichtige Stelle kann den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung
von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Die informationspflichtige Stelle kann
Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 3
Abs. 1 über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich
machen; § 4 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Informationen sollen für die Verbraucherinnen
und Verbraucher verständlich dargestellt werden.
(2) Soweit der informationspflichtigen Stelle keine Erkenntnisse über ein im Antrag nach § 3
Abs. 1 konkret bezeichnetes Erzeugnis vorliegen, teilt sie dies dem Antragsteller mit und weist,
soweit ihr dies bekannt und möglich ist, auf eine andere Stelle hin, bei der diese Informationen
vorhanden sind. Sie kann die Anfrage auch an die andere Stelle weiterleiten; in diesem Fall unterrichtet
sie den Antragsteller über die Weiterleitung.
(3) Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der
Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt.
Der informationspflichtigen Stelle bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit sind mitzuteilen.
§ 6 Gebühren und Auslagen
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz der Behörden nach § 1 Abs. 2 oder § 3
Abs. 1 Satz 3 auch in Verbindung mit Satz 4 werden vorbehaltlich des Satzes 2 kostendeckende
Gebühren und Auslagen erhoben. Der Zugang zu Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 ist kostenfrei.
(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt, soweit
die Amtshandlungen nicht durch Behörden des Bundes vorgenommen werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen, soweit
dieses Gesetz durch Stellen des Bundes ausgeführt wird. § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes
findet keine Anwendung.
Artikel 2 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung vom der Bekanntmachung vom 26. April
2006 (Bundesgesetzblatt I, Seite 945) wird wie folgt geändert:
- In § 21 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 5" durch
die Angabe "§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4" ersetzt.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden
- aaa) im einleitenden Satzteil das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt
und
- bbb) in Nummer 3 nach dem Wort "ausgeht" die Wörter "oder
ausgegangen ist" eingefügt.
- cc) In Satz 3 wird das Wort "besonderes" gestrichen.
- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde ihrerseits die Öffentlichkeit
auf
1. eine Information der Öffentlichkeit oder
2. eine Rücknahme- oder Rückrufaktion
durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den sonstigen Wirtschaftsbeteiligten
hinweisen."
- c) Absatz 4 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 4.
- Dem § 42 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Staatsanwaltschaft hat die nach § 38 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde
unverzüglich über die Einleitung des Strafverfahrens, soweit es sich auf Verstöße
gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen
oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes bezieht, unter Angabe der Rechtsvorschriften zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht,
wenn das Verfahren auf Grund einer Abgabe der Verwaltungsbehörde nach § 41 Abs.
1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingeleitet worden ist. Eine Übermittlung
personenbezogener Daten nach Satz 1 unterbleibt, soweit und solange ihr Zwecke des Strafverfahrens
oder besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen
entgegenstehen."
Artikel 3 Änderung des Weingesetzes
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753), wird wie folgt geändert:
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der § 52 betreffenden Zeile werden folgende Angaben eingefügt:
"10. Abschnitt
Verbraucherinformation
§ 52a Verbraucherinformation".
- b) Die den bisherigen 10. Abschnitt betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
"11. Abschnitt
Schlussbestimmungen".
- In § 31 Abs. 7 wird die Angabe "§ 39 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5, 7
und 8, soweit dieser sich auf Anordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des Lebensmittelunternehmers
bezieht, und Nr. 9, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 7" durch die Angabe "§ 39 Abs. 1,
2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8, soweit dieser sich auf Anordnungen zur Durchsetzung der
Pflicht des Lebensmittelunternehmers bezieht, und Nr. 9, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 7, §§ 40,
42 Abs. 5" ersetzt.
- Nach § 52 wird folgender neuer 10. Abschnitt eingefügt:
"10. Abschnitt Verbraucherinformation
§ 52a Verbraucherinformation
Für die Verbraucherinformation gilt das Verbraucherinformationsgesetz entsprechend."
- Der bisherige 10. Abschnitt wird der neue 11. Abschnitt.
Artikel 4 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten die Artikel 1 §§ 1 bis 5 und Artikel 3 Nr. 1, 3
und 4 am 1. Mai 2008 in Kraft.