Die Informationsfreiheitsgesetze gewähren Zugang zu amtlichen Informationen. Amtliche Informationen sind alle amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu.
Informationspflichtig sind die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein32 und der Kommunalbehörden in diesen Ländern.
Sonstige Einrichtungen (Parlament, Justiz, Bundes- und Landeszentralbank, Universitäten usw.) sind nur informationspflichtig, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
Personen des Privatrechts sind nur informationspflichtig, soweit sich eine Behörde ihrer zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
► | Zur Auskunftspflicht staatlicher Banken und Wirtschaftsbetriebe vgl. die Beispiele im Teil D: LfA Förderbank Bayern und Olympiapark München GmbH |
Den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen hat jeder, ohne ein besonderes (rechtliches) Interesse darlegen zu müssen.
Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.
Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen, soweit der Schutz geistigen Eigentums nicht entgegensteht.
Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen.
Soweit durch den Antrag auf Informationszugang Belange eines Dritten berührt sind und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann, hat die Behörde ihm schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.
Die Entscheidung über den Antrag ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind.
Zugang zu amtlichen Informationen wird auf Antrag gewährt.
Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Richtet sich der Anspruch gegen eine Person des Privatrechts, ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der Person zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient.
Betrifft der Antrag Daten Dritter, muss er begründet werden.
Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.
Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
Im Übrigen ist der Zugang beschränkt zum Schutz
öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung33 ,
Dazu gehört z.B. der Schutz der internationalen Beziehungen, der öffentlichen Sicherheit, fiskalischer Interessen, der Funktionsfähigkeit insbesondere der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden sowie die Sicherung laufender Gerichtsverfahren.
behördlicher Entscheidungsbildungsprozesse34 ,
Deshalb bleiben Entscheidungsentwürfe und –vorlagen unzugänglich, soweit durch ihre vorzeitige Bekanntgabe der Erfolg der bevorstehenden Maßnahme vereitelt würde.
personenbezogener Daten35 und
Zugang zu personenbezogenen Daten ist jedoch zu gewähren, soweit der Betroffene eingewilligt hat oder das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegt
des geistigen Eigentums sowie von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen.
Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist nach einigen IFG’s nur zu gewähren, soweit der Betroffene eingewilligt hat36, nach anderen ist eine Abwägung mit gegenläufigen Interessen vorzunehmen. Das kann ein Interesse „der Allgemeinheit“ sein37, aber auch ein überwiegendes Interesse des Antragstellers.38
Klagt der Antragsteller gegen die Entscheidung der Behörde, die Akteneinsicht zu verweigern, weil sie einen der Ausnahmetatbestände für gegeben hält, kann das Verwaltungsgericht von der Behörde die Vorlage der Akten verlangen, § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Behörde kann die Vorlage allerdings verweigern, soweit das Bekanntwerden der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder die Vorgänge geheim gehalten werden müssen, § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Diese Entscheidung ist in das Ermessen der Behörde gestellt, die dabei allerdings insbesondere das verfassungsrechtlich geschützte Interesse des Bürgers an einer effektiven Rechtsverfolgung zu berücksichtigen hat.39
Die Verweigerung der Aktenvorlage kann der Kläger in einem Zwischenverfahren zunächst vom OVG und vom BVerwG überprüfen lassen, § 99 Abs. 2 VwGO („in-camera-Verfahren“).
31 Der nachfolgenden Darstellung liegt – soweit nichts anderes angegeben ist - das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes zugrunde. Es gilt zum einen für Bundesbehörden, zum anderen – kraft landesgesetzlicher Verweisung – auch für die Hamburger Behörden sowie die Landes- und Kommunalbehörden des Saarlandes.
32 Demnächst wohl auch in Sachsen-Anhalt. Dort ist ein entsprechendes Gesetz in Vorbereitung.
33 Zu den Einzelheiten vgl. § 3 IFG Bund; analoge Regelungen finden sich auch in den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder.
34 Zu den Einzelheiten vgl. § 4 IFG Bund; analoge Regelungen finden sich auch in den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder.
35 Vgl. § 5 IFG Bund; analoge Regelungen finden sich auch in den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder.
36 Vgl. z.B. § 6 IFG Bund, § 8 IFG M-V, § 6 BremIFG. In Hamburg und im Saarland gilt die Bundesregelung.
37 Vgl. § 8 IFG NRW
38 So § 7 Berliner IFG, § 11 IFG S-H. In Brandenburg gilt dies gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 3 AIG insbesondere zum „Zweck der politischen Mitgestaltung“.
38Vgl. dazu OVG NRW 13a D 114/06, Beschluss vom 30.11.2006, abgedruckt unten unter D.