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    Welche  Vor- und Nachteile bieten diese Anspruchsgrundlagen? 
    Informationen  über Unternehmen, Vereine und Grundeigentümer lassen sich durch einen Blick ins  Handelsregister, ins Vereinsregister und ins Grundbuch gewinnen. 
    Wann  darf ein Journalist in die genannten Register schauen?
Wer?
Auf den journalistischen  Auskunftsanspruch können sich Vertreter des Rundfunks und der Presse (dazu  gehören auch Buchverlage und Agenturen) berufen. Er gilt auch für Mitarbeiter  anderer Mediendienste, die journalistisch-redaktionell arbeiten und periodisch  erscheinen, zum Beispiel im Internet. Die Qualität der Publikation ist dabei  nicht von Belang, weil der Staat eine Neutralitätspflicht gegenüber der Presse  hat. 
    Freie Mitarbeiter sind genauso auskunftsberechtigt wie Redakteure, allerdings  brauchen sie entweder einen Presseausweis oder ein Legitimationsschreiben ihrer  Redaktion.
    Mitarbeiter anderer  Organisationen können Auskunftsansprüche nach den Landespressegesetzen nur dann  geltend machen, wenn die Organisation entsprechende periodische Druckwerke oder  Mediendienste betreibt und sie sich als Mitarbeiter dieses Druckwerks oder  Mediendienstes ausweisen können (Legitimationsschreiben genügt.). 
  Ohne einen entsprechenden  Nachweis verweigerte z.B. die Pressesprecherin des Ministeriums für Gesundheit  und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt Frank Brendel Auskünfte, die dieser im  Auftrag der Verbraucherorganisation foodwatch begehrt hatte.
Gegen wen?
Der  journalistische Auskunftsanspruch richtet sich nur gegen den Staat, nicht gegen  einzelne Bürger, Unternehmen oder Vereine. Den presserechtlichen  Auskunftspflichten unterliegen Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden.  Auskunftspflichtig sind nicht nur (Verwaltungs-)Behörden im engeren Sinn,  sondern alle staatlichen Stellen, also auch Parlamente, Gerichte, Eigenbetriebe  von Bund, Ländern und Gemeinden (Theater, Schwimmbäder, Krankenhäuser), aber  auch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Kirchen  müssen nur Auskünfte geben, wenn es um staatliche Angelegenheiten (zum Beispiel  Kirchensteuer) geht, aber nicht, wenn geistliche Belange (zum Beispiel die  Gestaltung der Gottesdienste) betroffen sind. Auch öffentlich-rechtliche  Rundfunkanstalten sind nur dann auskunftspflichtig, wenn sie wie eine Behörde  tätig werden, also zum Beispiel beim Gebühreneinzug, nicht aber bei  redaktionell-journalistischen Inhalten, bei der Programmgestaltung und der  inneren Organisation. 
  Staatsunternehmen,  die in einer privatrechtlichen Organisationsform (Aktiengesellschaft, GmbH  o.ä.) betrieben werden,  sind auskunftspflichtig,  solange der Staat die Mehrheit der Anteile hält (Stadtwerke, Müllabfuhr, Bahn).  Unternehmen, die vom Staat mit hoheitlichen Aufgaben (zum Beispiel Vergabe der  TÜV-Plaketten) beauftragt sind, müssen nur Auskünfte geben, wenn es konkret um  diese vom Staat übertragene Aufgabe geht, nicht zu ihren sonstigen  Geschäftstätigkeiten.
► Beispiele für die Auskunftspflicht solcher Unternehmen:
Grenzen:
Der Presse können Auskünfte verweigert werden, wenn
Allerdings muss die Behörde  im Einzelfall immer prüfen, ob das Informationsinteresse der Öffentlichkeit  höher steht als die oben genannten Gründe. 
      
Die  Behörde muss die Auskunft unverzüglich und kostenlos erteilen. Gebühren können  allenfalls für das Anfertigen von Kopien verlangt werden. 
    Zudem ist es relativ  einfach, sich auf den journalistischen Auskunftsanspruch zu berufen; die  Mitarbeiter von Behörden wissen in der Regel, dass sie eine Auskunftspflicht  gegenüber der Presse haben. Die relativ neuen Informationsgesetze (IFG, UIG,  VIG) muss man dagegen oft erst erklären, was zu Verzögerungen führen kann. 
    
Die Form der Auskunft liegt im Ermessen der Behörde. Sie kann entscheiden, ob sie die Anfrage mündlich oder schriftlich beantwortet, Aktenauszüge herausgibt, eine Presseerklärung verbreitet oder zu einer Pressekonferenz einlädt. Nur in Ausnahmefällenkönnen Journalisten verlangen, die Akten einsehen zu dürfen.
Auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) kann sich jeder berufen.
Generell  informationspflichtig sind die Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder,  die ein Informationsfreiheitsgesetz haben7. In  diesen Ländern haben auch die Kommunalbehörden Zugang zu den bei ihnen vorhandenen  Informationen zu gewähren. Dasselbe gilt für Körperschaften, Anstalten und  Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Bundes oder eines  dieser Länder unterstehen, sowie für Personen des Privatrechts, die von diesen  mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut sind. 
      Parlamente  und Gerichte unterliegen den IFG’s nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
      So verpflichten die IFG’s  Staatsanwaltschaften und Gerichte z.B., Informationen über Geschäftsanfall,  Entwicklung von Stellenplänen und die Dauer der von ihnen betriebenen Verfahren  herausgeben, nicht aber Auskünfte zum Stand einzelner Verfahren zu erteilen. 
      Stellen,  die nur teilweise öffentlich-rechtlich tätig werden, müssen auch nur insoweit  Informationszugang gewähren.
      Das gilt insbesondere für die Kreditinstitute  des Bundes, der Länder und der Gemeinden.
Zugang kann generell zu allen amtlichen Aufzeichnungen verlangt werden, die sich im Besitz der Behörde befinden. Eine thematische Beschränkung sehen die Informationsfreiheitsgesetze nicht vor.
Die Grenzen der  Zugangsfreiheit sind denen des journalistischen Auskunftsanspruchs sehr  ähnlich. Die Ausnahmevorschriften sind aber genauer gefasst. Sie sollen  einerseits verhindern, dass die Funktionsfähigkeit der Verwaltung gestört wird,  und andererseits dem Schutz persönlicher Daten, geistigen Eigentums und von  Betriebs- sowie Geschäftsgeheimnissen dienen.8
      
Der  Antragsteller kann die Form, in der er die Information erhalten will, selbst  festlegen (mündliche Auskunft, Kopien von Schriftstücken). Insbesondere kann er  auch Akteneinsicht verlangen.9 Die Behörden  des Bundes und einiger Bundesländer10 dürfen die Informationen anstelle der beantragten Akteneinsicht jedoch in einer  anderen Form zugänglich machen, wenn dies einen (deutlich) geringeren  Verwaltungsaufwand erfordert. 
      Der  Informationswunsch muss nicht begründet werden. Verdeckt recherchierende  Journalisten müssen sich – anders als beim journalistischen Auskunftsanspruch –  nicht zu erkennen geben, weil sie auch als Privatpersonen Anträge stellen können.  Allerdings müssen sie damit rechnen, dass der  Betroffene von ihrer Anfrage erfährt. Denn die Behörde hat Dritten, deren Belange  durch den Informationszugang berührt sein können, vorab Gelegenheit zur  Stellungnahme zu geben.
Informationsfreiheitsgesetze  gibt es nicht in allen Ländern. Die Behörde hat mindestens einen Monat Zeit,  über den Antrag zu entscheiden.
      Außerdem sind nur mündliche  Auskünfte und die Ablehnung des Antrages kostenlos. 
    
| ► | Über die möglichen Kosten einer Auskunft nach dem IFG informiert der Beitrag von Katja Reich. | 
Tipp: Es kann sinnvoll sein, als Journalist zunächst eine kostenlose journalistische Auskunft zu verlangen. Wenn man Zweifel an dieser hat, kann man danach eine Akteneinsicht nach IFG verlangen. So spart man nicht nur Kosten, sondern kann eventuell auch präziser nachfragen, da man eine erste behördliche Auskunft schon vorliegen hat.
Wie beim IFG kann sich auch jeder auf das Umweltinformationsgesetz (UIG) berufen.
Umweltinformationsgesetze gelten sowohl im Bund wie auch in allen Bundesländern. Auskunftspflichtig sind Verwaltungsbehörden und Unternehmen, die im Umweltschutz tätig sind, z.B. Abfallentsorgungsunternehmen.11
Die UIG’s eröffnen den Zugang nur zu Umweltinformationen. Dazu gehören Daten über
Die Ausnahmeregelungen der UIG’s ähneln denen der IFG’S.12
Der Wunsch nach einer  Auskunft muss wie beim IFG nicht begründet werden. 
    Generell  kann der Journalist die Form, in der er die Information erhalten will, auch  hier selbst festlegen (mündliche Auskunft, Kopien von Schriftstücken,…).  Insbesondere kann er auch Akteneinsicht verlangen. Die Behörden des Bundes und  der meisten Bundesländer dürfen die Informationen anstelle der beantragten  Akteneinsicht jedoch in einer anderen Form zugänglich machen, wenn dies einen  (deutlich) geringeren Verwaltungsaufwand erfordert.13 
    Um  Informationen nach dem UIG zu erhalten, müssen sich verdeckt recherchierende  Journalisten nicht zu erkennen geben, weil sie auch als Privatpersonen Anträge  stellen können. Allerdings müssen sie damit rechnen, dass der Betroffene von  ihrer Anfrage erfährt, wenn sie die Preisgabe von personenbezogenen Daten oder  Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verlangen. In diesem Fall muss die Behörde  die Betroffenen vor ihrer Entscheidung nämlich anhören.
Der Informationszugang kann erhebliche Kosten verursachen. Kostenlos sind nur einfache mündliche oder schriftliche Auskünfte. Auch für die Ablehnung eines Antrages werden keine Kosten erhoben. Muss die Behörde aber erheblichen Aufwand betreiben, um den gewünschten Zugang zu der Information zu ermöglich, kann die Sache teuer werden.
| ► | Über die möglichen Kosten einer Auskunft nach dem UIG informiert der Beitrag von Katja Reich. | 
Informationsansprüche nach  dem  Verbraucherinformationsgesetz (VIG) des Bundes  kann jeder geltend machen. 
    
Informationspflichtig sind  Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder, zu deren Aufgaben die  Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Kosmetika, Bedarfsgegenständen und  Futtermitteln gehört, sowie Privatpersonen und Unternehmen, die öffentliche  Aufgaben oder Tätigkeiten in diesem Bereich wahrnehmen und dabei der Kontrolle  einer Behörde unterliegen.
    Kommunalbehörden unterliegen  der Informationspflicht nur in den Ländern, in denen dies durch Landesgesetz  ausdrücklich bestimmt ist. 
    
Das VIG gewährt Zugang zu Daten über
Zweifel an der Wirksamkeit  des VIG ergeben sich vor allem daraus, dass es weitreichende Beschränkungen zum  Schutz der Vertraulichkeit von Behördenberatungen enthält. 
    Zwar  darf die Behörde Informationen über Rechtsverstöße nicht unter Berufung auf den  Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verweigern. Doch selbst bei  Rechtsverstößen gewährt das VIG keinen Zugang zu den Informationen, die die  Behörde von dem betreffenden Unternehmen auf Grund einer Meldepflicht erhalten  hat.
    Nach Ablauf von fünf Jahren  sind Informationen über Rechtsverletzungen nicht mehr zugänglich.  
    
Der Wunsch nach einer  Auskunft muss wie beim IFG und beim UIG nicht begründet werden. 
    Auch die Berufung auf das  VIG hat den Vorteil, dass sich verdeckt recherchierende Journalisten nicht zu  erkennen geben müssen, weil sie auch als Privatpersonen Anträge stellen können.  Allerdings können sie nicht verhindern, dass der Betroffene von ihrer Anfrage  erfährt. Denn die Behörde hat „Dritten, deren Belange durch den Antrag auf  Informationszugang betroffen sind“, vor ihrer Entscheidung Gelegenheit zur  Stellungnahme zu geben.
Das VIG gewährt keinen  Anspruch auf Akteneinsicht. Vielmehr kann die informationspflichtige Stelle  nach eigenem Ermessen entscheiden, ob sie eine Auskunft erteilt, Akteneinsicht  gewährt oder den Informationszugang in anderer Weise ermöglicht.
    Die Bearbeitungsfrist  beträgt einen Monat, bei vorheriger Anhörung des Betroffenen zwei Monate. 
    Nur der Zugang zu  Informationen über Rechtsverstöße ist kostenfrei. Im Übrigen werden  kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Soweit es nicht um Informationen  über Rechtsverstöße geht, werden Journalisten deshalb im Zweifel besser eine  kostenlose Auskunft nach dem  Landespressegesetz  verlangen.
6 In einer durch Udo Branahl überarbeiteten und erweiterten Fassung.
7 Das ist in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, im Saarland und in Thüringen der Fall. Kein IFG haben dagegen die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, und Sachsen. In Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt ist eines in Vorbereitung.
8 Zu den Einzelheiten vgl. unten Teil B: Informationsfreiheitsgesetze
9 Das gilt uneingeschränkt allerdings nur in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein.
10 Eine entsprechende Regelung enthalten die IFG’s von Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt.
11 Zu den Einzelheiten vgl. unten Teil B Umweltinformationsgesetze.
12 Zu den ‚Einzelheiten vgl. unten Teil B Umweltinformationsgesetze.
13 Ohne Einschränkung gilt der Anspruch auf Akteneinsicht nur in Berlin. In Bayern und Rheinland-Pfalz genügt es dass es für die informationspflichtige Stelle „angemessen“ ist, die Informationen auf andere Art zugänglich zu machen.