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Die Behörde lehnt die begehrte Auskunft ab –
Was tun?

Von Udo Branahl

Lehnt die angerufene Behörde es ab, die begehrte Information in der beantragten Weise zu erteilen, stehen dem Journalisten drei Wege offen, auf denen das Ziel trotzdem noch erreicht werden kann.
Zum einen kann er versuchen, das Verhalten der Behörde dadurch zu beeinflussen, dass er es zum Gegenstand der Berichterstattung macht.
Zum zweiten kann er sich bei der nächst höheren Behörde über die Ablehnung beschweren und sie bitten, dafür zu sorgen, dass dem Antrag stattgegeben wird.

Der Beschwerdeweg reicht in einem Flächenland wie Nordrhein-Westfalen z.B. von der kreisangehörigen Gemeinde über den Landkreis und die Bezirksregierung bis zur Landesregierung. Von der kreisfreien Stadt geht er direkt zur Bezirksregierung und von dort zur Landesregierung.

Zum dritten schließlich kann er den Rechtsweg beschreiten. Dieser ist für die verschiedenen Ansprüche unterschiedlich ausgestaltet.

Verweigerung einer presserechtlichen Auskunft

Wird einem Journalisten, einem Printmedium, einem Rundfunksender oder einem journalistisch gestalteten  Mediendienst die begehrte presserechtliche Auskunft verweigert, können die Betroffenen ohne weiteres Vorverfahren22 vor dem Verwaltungsgericht, in deren Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, auf Erteilung der Auskunft klagen. Die Klageschrift muss gemäß § 82 VwGO die folgenden Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Klägers,
  • Bezeichnung der beklagten Behörde,
  • Gegenstand der Klage: Worum geht es?
  • Antrag: Was soll die beklagte Behörde tun? Der Antrag muss die gewünschte Auskunft genau beschreiben.
  • Tatsachen, die zur Begründung des Antrags dienen,
  • Beweismittel für diese Tatsachen und
  • Das Schreiben der Behörde, mit dem sie die begehrte Auskunft verweigert hat.

Entspricht die Klage den gesetzlichen Anforderungen nicht, führt das nicht gleich zur Abweisung der Klage. Vielmehr hat das Gericht den Kläger über den Mangel aufzuklären und ihn aufzufordern, die Klage entsprechend zu ergänzen oder zu präzisieren (§ 82 Abs. 2 VwGO).

Ein Beispiel für eine Auskunftsklage findet sich im Teil C am Ende des Berichts von  Sebastian Heiser: Das undurchsichtige Kartell der Nachwuchspolitiker.

Verweigert eine Justizbehörde (Staatsanwaltschaft) oder ein Gericht eine Auskunft, kann der Anspruch gemäß §§ 23 ff. EGGVG auch als Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem Oberlandesgericht geltend gemacht werden. Dieser Antrag kann nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Ablehnung gestellt werden, § 26 EGGVG.

Verweigerung des Informationszugangs nach IFG

Lehnt die Behörde den beantragten Informationszugang ganz oder teilweise ab, hat sie dem Antragsteller über den Inhalt der vorenthaltenen Akten zu informieren, soweit dies ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Angaben möglich ist. Verweigert sie die Akteneinsicht oder –auskunft vollständig, hat sie zu begründen, weshalb keine beschränkte Einsicht oder Auskunft möglich ist.23   Schließlich hat sie dem Antragsteller mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist, § 9 Abs. 2 IFG.
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Behörde eingelegt werden, die ihn erlassen hat, §§ 9 Abs. 4 IFG, 70 VwGO. Die Ablehnung wird von der Behörde dann noch einmal überprüft. Das Ergebnis der Überprüfung wird dem Antragsteller durch Widerspruchsbescheid mitgeteilt.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann dann wiederum innerhalb eines Monats Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden, § 74 VwGO.
Mit dieser Klage ist zu beantragen, den ablehnenden Bescheid aufzuheben und die Behörde zu verpflichten, dem Kläger den im einzelnen genau zu bezeichnenden Informationszugang zu gewähren.
Lehnt eine Bundesbehörde den Informationszugang ab, kann der Antragsteller außerdem den Bundesbeauftragten für den Datenschutz anrufen, der zugleich die Aufgaben eines Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wahrnimmt, § 12 IFG. Beschwerden über Landesbehörden sind bei dem jeweiligen Landesbeauftragten und Datenschutz und Informationsfreiheit einzulegen.24

Verweigerung des Informationszugangs nach UIG

Lehnt die Behörde den beantragten Informationszugang ganz oder teilweise ab, hat sie dies dem Antragsteller gegenüber zu begründen. Sind die Schriftstücke, in die Einsicht verlangt wird, noch nicht abgeschlossen oder die Daten, die bekannt gegeben werden sollen, noch nicht aufbreitet, ist dem Antragsteller die Stelle bekannt zu geben, die das Material vorbereitet, sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung, § 5 Abs. 1 UIG. Der Bescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Aus dieser ergibt sich, bei welcher Stelle und innerhalb welcher Frist ein Rechtsmittel eingelegt werden kann.
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden, §§ 6 Abs. 2 UIG, 70 VwGO. Die Ablehnung wird von der Behörde dann noch einmal überprüft. Das Ergebnis der Überprüfung wird dem Antragsteller durch Widerspruchsbescheid mitgeteilt.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann dann wiederum innerhalb eines Monats Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden, § 74 VwGO.
Verweigert eine informationspflichtige Stelle des Privatrechts den Informationszugang, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats verlangen, dass sie ihre Entscheidung noch einmal überprüft, § 6 Abs. 4 UIG. Die Stelle hat dem Antragsteller das Ergebnis ihrer Prüfung dann wiederum innerhalb eines Monats mitzuteilen. Im Übrigen kann der Antragsteller seinen Anspruch gegenüber dem Privaten durch Klage vor dem Verwaltungsgericht geltend machen – auch ohne dass er zuvor eine erneute Überprüfung verlangt hat, § 6 Abs. 3 UIG. Dazu muss er eine Leistungsklage auf Informationszugang erheben.
Dass die privaten Stellen ihrer Informationspflicht nachkommen, ist durch die Behörde, unter deren Kontrolle sie stehen, zu überwachen. Sie haben diesen alle Informationen herauszugeben, die dazu nötig sind. Die Behörde kann gegenüber der privaten Stelle die erforderlichen Anordnungen treffen oder Maßnahmen ergreifen, § 13 UIG. Kommt die private Stelle einer vollziehbaren Anordnung der Behörde nicht nach, begeht sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden kann, § 14 UIG.
Der Antragsteller kann die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht durch die Behörde allerdings nicht im Klagewege durchsetzen, § 6 Abs. 3 Satz 3 UIG.

Verweigerung des Informationszugangs nach VIG

Gegen die Verweigerung einer Information, die auf Grund des Verbraucherinformationsgesetzes verlangt wird, ist ebenfalls ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, § 4 Abs. 4 VIG. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats einzulegen, § 70 VwGO. Die Behörde überprüft den Ablehnungsbescheid und teilt das Ergebnis ihrer  Überprüfung dem Antragsteller durch Widerspruchsbescheid mit.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann er dann wiederum innerhalb eines Monats Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben, § 74 VwGO.

Verweigerung der Registereinsicht (Handels-, Genossenschafts-, Vereinsregister, Grundbuch)

Wird der Antrag auf Einsicht in das Register vom Urkundsbeamten der Geschäftstelle abgelehnt, kann man formlos Widerspruch („Erinnerung“) beim zuständigen Registerrichter einlegen. Dabei sollte man seinen Antrag erneut begründen.
Lehnt der Registerrichter den Antrag ebenfalls ab, ist eine Beschwerde beim Landgericht möglich. Lehnt auch dieses den Antrag ab, bleibt noch die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht.

Ein Beispiel für eine Beschwerdeschrift findet sich im Teil D.

        

22 Allgemeine Auffassung; vgl. z.B. Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 6481/99 vom 14.12.2001, abgedruckt unten unter D., Randziffern 18 – 20.

23 So ausdrücklich § 15  Berliner IFG.

24 Vgl. z.B. § 18 Berliner IFG, § 11 Brandenburger AIG, § 12 BremIFG, § 14 IFG M-V, § 13 IFG NRW, § 4 IFG Saar, § 12 IZGE LSA, § 16 IFG S-H. Nur Hamburg hat auf eine entsprechende Regelung verzichtet.